Liebe Besucherinnen und Besucher,

aufgrund unseres Sommerfestes sind wir am 03. September 2026 bis 14 Uhr erreichbar. Am 04. September 2026 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da. Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Ihr Team von Sack Fachmedien

Bretzinger | Hilfen für Menschen mit Behinderung | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 312 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 403 g

Bretzinger Hilfen für Menschen mit Behinderung

Ansprüche und Rechte kennen, Teilhabe erhalten
2. Auflage 2025
ISBN: 978-3-96533-441-0
Verlag: Wolters Kluwer Steuertipps GmbH
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Ansprüche und Rechte kennen, Teilhabe erhalten

E-Book, Deutsch, 312 Seiten, Format (B × H): 148 mm x 210 mm, Gewicht: 403 g

ISBN: 978-3-96533-441-0
Verlag: Wolters Kluwer Steuertipps GmbH
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Hilfen für Menschen mit BehinderungViele denken im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Schwerbehinderung an einen Rollstuhlfahrer, einen blinden oder krebskranken Menschen oder andere Personen mit sichtbaren oder angeborenen Beeinträchtigungen. Es gibt aber mindestens genauso viele unsichtbare Behinderungen. Und Behinderung ist häufig auch ein Thema, das Menschen in höherem Alter betrifft, ferner sind Behinderungen auch bleibende Folgen von Krankheiten.Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen werden nicht nur mit den unmittelbaren Folgen der Behinderung konfrontiert, sie müssen regelmäßig auch mit stark veränderten Lebensumständen zurechtkommen. Zwar ist für Menschen mit Behinderung per Gesetz u.a. im Sozialgesetzbuch (SGB) ein umfassendes Recht auf Teilhabe, also auf Barrierefreiheit auf allen Gebieten des Lebens eingeräumt, allerdings müssen sie und ihre Angehörigen sich in einem für den Laien schwer durchschaubaren System von Leistungen und Zuständigkeiten in unserem Sozialsystem zurechtfinden und mühsam herausfinden, auf welche Leistungen sie Anspruch haben. Dabei will ihnen dieser Ratgeber helfen. Sie erfahren u.a.wie eine Schwerbehinderung bzw. der Grad der Behinderung festgestellt wird und welche Bedeutung der Schwerbehindertenausweis hat,welche Hilfen beim Wohnen, bei Mobilität, Reisen und Kommunikation gewährt werden,welche Leistungsansprüche und Vergünstigungen bei Beruf und Arbeit und in der Aus- und Weiterbildung bestehen,wie Menschen mit Behinderungen sozial abgesichert sind,welche Steuervergünstigungen Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen zustehen,welche Nachteilsausgleiche mit dem Grad der Behinderung bzw. mit den jeweiligen Merkzeichen verbunden sind,welche Stellen, Behörden und Verbände Ihnen helfen können.
Bretzinger Hilfen für Menschen mit Behinderung jetzt bestellen!

Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Hilfen für Menschen mit Behinderung: Ansprüche und Rechte kennen, Teilhabe erhalten

1   Vorwort

Menschen gelten als behindert, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Menschen haben eine Schwerbehinderung, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.

Viele denken im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Schwerbehinderung an einen Rollstuhlfahrer, einen blinden oder krebskranken Menschen oder andere Personen mit sichtbaren oder angeborenen Einschränkungen. Es gibt aber mindestens genauso viele unsichtbare Behinderungen. Es ist häufig auch ein Thema, das Menschen in höherem Alter betrifft und oft direkte und bleibende Folge von Krankheiten.

Menschen mit Behinderungen haben ein Recht auf Hilfe. Und das sind nicht wenige. In Deutschland liegt die Anzahl der schwerbehinderten Menschen bei rund 7,9 Millionen Menschen. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung zum Jahresende 2023 waren 9,3 % der Menschen schwerbehindert.

Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen werden genau wie ihre Angehörigen nicht nur mit den unmittelbaren Folgen der Behinderung konfrontiert, sondern müssen zusätzlich mit meist stark veränderten Lebensumständen zurechtkommen. Zwar ist behinderten Menschen gesetzlich ein umfassendes Recht auf Teilhabe, also auf Barrierefreiheit auf allen Gebieten des Lebens eingeräumt, allerdings müssen sie und ihre Angehörigen sich in einem für den Laien schwer durchschaubaren System von Leistungen und Zuständigkeiten in unserem Sozialsystem zurechtfinden. Dabei will ihnen dieser Ratgeber helfen. Die Betroffenen werden von der Feststellung der Schwerbehinderung an begleitet und erfahren, welche Nachteilsausgleiche, also Leistungen, die die gleichberechtigte Teilhabe ermöglichen sollen, ihnen zustehen. Entsprechende Regelungen finden sich in einer Vielzahl von Gesetzen, weil Barrieren, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, sehr unterschiedlich sein können.

Über die Nachteilsausgleiche hinaus werden auch die mit der Behinderung verbundenen Besonderheiten bei der sozialen Absicherung der Menschen mit Behinderung dargestellt, ebenso die für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen bestehenden Steuervergünstigungen.

Dr. iur. Otto N. Bretzinger

2   Behinderung und Schwerbehinderung

Das Wichtigste in Kürze

  • Behinderung: Menschen mit Behinderungen sind Personen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

  • Schwerbehinderung: Schwerbehindert sind Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.

  • Von Behinderung bedrohte Menschen: Anspruch auf sogenannte Teilhabeleistungen haben auch von Behinderung bedrohte Menschen. In Betracht kommen Menschen mit länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihre berufliche Teilhabe gefährden.

  • Gleichstellung: Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, können einen sogenannten Gleichstellungsantrag stellen. So wird auch nicht schwerbehinderten Menschen, aber behinderten Menschen mit einem GdB vom mindestens 30, der Zugang zu den besonderen Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eröffnet.

  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamts: Die Feststellung der Eigenschaft als Schwerbehinderter erfolgt durch einen sogenannten Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, der auch für andere Stellen verbindlich ist, ohne dass diese den Bescheid prüfen oder anfechten können.

  • Grad der Behinderung (GdB): Durch den Grad der Behinderung wird bewertet, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hat. Dabei werden geistige, seelische, körperliche und soziale Auswirkungen berücksichtigt.

  • Rechtschutz: Gegen den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes kann innerhalb eines Monats nach dem Zugang Widerspruch erhoben werden. Das Rechtsmittel kann gegen die Nichtanerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, gegen die Höhe des Grads der Behinderung oder gegen die Ablehnung von Merkzeichen gerichtet sein.

  • Schwerbehindertenausweis: Liegt eine Schwerbehinderung von mindestens 50 vor, wird vom Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Er dient dem Nachweis der Schwerbehinderung und dem Grad der Behinderung.

  • Merkzeichen: Im Schwerbehindertenausweis werden die sogenannten Merkzeichen eingetragen, mit denen zusätzliche Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden können, die über die dem Schwerbehinderten zustehenden Vergünstigungen hinausgehen.

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf zahlreiche Leistungen, um Benachteiligungen im Arbeitsleben und bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglichst gar nicht erst entstehen zu lassen oder sie möglichst schnell zu überwinden. Insgesamt soll ihnen damit ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben ermöglicht werden. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, ob eine Behinderung oder eine Schwerbehinderung vorliegt. Die Schwere der mit der Behinderung verbundenen Einschränkungen wird durch den Grad der Behinderung festgestellt. Wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt, wird vom Versorgungamt ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, in den sogenannte Merkzeichen eingetragen sind, mit denen bestimmte Rechte und Vergünstigungen verbunden sind.

2.1   Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Achtung: Um als Mensch mit Behinderung die gesetzlich geregelten Hilfen und die staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass ein bestimmter Grad der Behinderung festgestellt und durch einen Ausweis bescheinigt wird. So haben Menschen mit Behinderung unabhängig vom Grad der Behinderung Anspruch auf sogenannte Teilhabeleistungen. Auch die Benachteiligungsverbote nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in den Bereichen Beschäftigung und im alltäglichen Leben gilt für Menschen mit Behinderung. Andererseits sind besondere Leistungen und Vergünstigungen nur schwerbehinderten Menschen, unter Umständen sogar erst ab einem bestimmten Grad der Behinderung vorbehalten.

Behinderung setzt zunächst voraus, dass die körperlichen Funktionen, die geistigen Fähigkeiten, die seelische Gesundheit einer Person oder die Sinneswahrnehmung von dem Zustand, der für das Lebensalter typisch ist, abweichen. Unter Abweichen versteht man den Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten, der seelischen Gesundheit oder der Sinneswahrnehmung. Das ist etwa bei den üblichen Kindes- oder Alterserscheinungen nicht der Fall; sie rufen folglich auch keine Behinderung im rechtlichen Sinne hervor.

»

Beispiel: Der Verlust der Zeugungsfähigkeit im Alter wird bei Männern als nicht behindernd angesehen, bei jüngeren Männern mit bestehendem Kinderwunsch hingegen schon.

Ein vom für das typische Lebensalter abweichender körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand oder der Sinneswahrnehmung als solcher stellt aber noch keine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts dar. Vielmehr muss dieser Zustand eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung, zum Beispiel eine Gehbehinderung, Atembeschwerden, eine Sehstörung oder einen Verlust bzw. eine Einschränkung geistiger Fähigkeiten (z.B. Verlust der Erinnerungsfähigkeit, Intelligenzmangel) zur Folge haben....



Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.