Frey / Bruckert | Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 280 Seiten

Frey / Bruckert Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive

für Prüfung und Berufseinstieg
1. Auflage 2021
ISBN: 978-3-17-040938-5
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

für Prüfung und Berufseinstieg

E-Book, Deutsch, 280 Seiten

ISBN: 978-3-17-040938-5
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Inhalt dieses Lehrbuches sind die typischen und wichtigsten staatsrechtlichen Elemente in der verwaltungsrechtlichen Fallbearbeitung - allen voran die Grundrechte. Im ersten Teil werden sie zunächst überblicksweise dargestellt und ihr Aussagegehalt für die Verwaltung erläutert, bevor der Schwerpunkt auf die Einbettung in der Fallbearbeitung gelegt wird. Daran schließt sich eine zusammenfassende Übersicht über die relevantesten Grundrechte an. Im zweiten Teil werden die zuvor vorgestellten Elemente anhand 14 praxisnaher Fälle vertieft. Fünf weitere Fälle sind kostenlos online verfügbar. Die knappe und prägnante Darstellung wird ergänzt durch Beispiele, Merkkästen und Vertiefungshinweise. So wird ein systematischer Zugang zum Staatsrecht ermöglicht, der auf Wiederholungen und stufenweisem Vertiefen des Erlernten basiert. Im Fokus steht die fallorientierte Umsetzung der staatsrechtlichen Elemente, was Leserinnen und Lesern dieses Buches die Umsetzung erleichtern soll. Sofern Landesrecht zur Anwendung kommt, wird beispielhaft das baden-württembergische verwendet.

Felix Bruckert, Lehrbeauftragter an der Hochschule Kehl; Michael Frey, Professor für öffentliches Recht, Hochschule Kehl.
Frey / Bruckert Staatsrecht aus Verwaltungsperspektive jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


89Prüfungsstandort und -reihenfolge der Grundrechte im Verwaltungshandeln

I.  Rechtsgrundlage

II.  Materielle Voraussetzungen

1.  Tatbestand

2.  Rechtsfolge

a)  Adressatenwahl, wenn mehrere vorhanden

b)  Ermessen

„Die Maßnahme ist nach [Rechtsgrundlage] Ermessenssache. Das Ermessen ist nach § 40 LVwVfG auszuüben, wobei insb. die Grundrechte sowie der aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten sind.“

aa)  Freiheitsgrundrechte

Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), …

Wenn kein anderer Schutzbereich einschlägig ist: Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

bb)  Gleichheitsrechte

Besondere Gleichheitsrechte (Art. 3 Abs. 2, 3 GG, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG, …)

Wenn keine besonderen Gleichheitsrechte verletzt sind: Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

c)  Bestimmtheit

d)  Keine (rechtliche oder tatsächliche) Unmöglichkeit

III.  Formelle Voraussetzungen25

1.  Zuständigkeit

a)  sachlich, in der Regel mit § 15 LVG BW

b)  örtlich, in der Regel aus § 3 LVwVfG

2.  Verfahren

a)  Beteiligte, §§ 11?ff. LVwVfG

b)  Ausgeschlossene/Befangene, §§ 20?f. LVwVfG

c)  Anhörung, § 28 LVwVfG

3.  Form

a)  Form des Verwaltungsaktes, § 37 Abs. 2 LVwVfG

b)  Begründung, § 39 Abs. 1 LVwVfG

4.  Bekanntgabe, § 41 Abs. 1 LVwVfG

II.Zur Prüfung von Freiheitsgrundrechten in ihrer Funktion als Abwehrrechte

90Grundsätzlich folgt die Prüfung jedes einzelnen Freiheitsgrundrechts dem dreistufigen Prüfungsaufbau: Eröffnung des Schutzbereichs (1.), Eingriff in den Schutzbereich (2.) und Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (3.).

Hierbei muss in der Darstellung auf eine saubere Terminologie geachtet werden: Der Schutzbereich eines Grundrechts ist eröffnet und nicht etwa verletzt. Verletzt ist ein Grundrecht erst, wenn der Schutzbereich eröffnet ist, ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt und dieser Eingriff nicht gerechtfertigt ist.

1.Eröffnung des Schutzbereichs

91Ganz grundsätzlich betrachtet wird bei der Erörterung der Eröffnung des Schutzbereichs der Anwendungsbereich des Grundrechts als Rechtsnorm geprüft. Dabei wird typischerweise einerseits geprüft, ob das Grundrecht auf den Adressaten als natürliche oder juristische Person Anwendung finden kann – er also „grundrechtsberechtigt“ ist und sich auf den Schutz des Grundrechts berufen kann (persönlicher Schutzbereich) – und ob die konkrete Lebenssituation von der sachlichen Reichweite des Grundrechts umfasst wird (sachlicher Schutzbereich).

Theoretisch wären hier, sofern man diese Prüfung nicht als Vorprüfung durchführt, auch Fragen des räumlichen Schutzbereichs26 und des zeitlichen Anwendungsbereichs (keine Anwendung auf vorkonstitutionelle Vorgänge) zu prüfen. In Prüfungsarbeiten und in der Praxis kommt hier aber nur der Prüfung des persönlichen und sachlichen Schutzbereichs Bedeutung zu. Typischerweise wird mit der Prüfung des persönlichen Schutzbereichs begonnen, ehe der sachliche Schutzbereich geprüft wird, dies ist aber nicht zwingend.

92a) Persönlicher Schutzbereich. Zum persönlichen Schutzbereich müssen in Prüfungsarbeiten und in der Verwaltungspraxis nur Ausführungen gemacht werden, wenn sich aus dem Lebenssachverhalt besondere Anhaltspunkte ergeben, etwa das Vorliegen einer juristischen Person oder die nichtdeutsche Staatsangehörigkeit einer natürlichen oder juristischen Person. Ansonsten genügt die knappe Feststellung, dass der Betroffene als natürliche Person unter den persönlichen Schutzbereich des Grundrechts fällt.

93aa) Besondere Anforderungen für den Schutz der Grundrechte für juristische Personen: Art. 19 Abs. 3 GG. Juristische Personen können sich nur auf den Schutz des Grundrechts berufen, wenn die besonderen Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG vorliegen. Art. 19 Abs. 3 GG gewährt den Schutz der Grundrechte für inländische juristische Personen, wenn das jeweilige Grundrecht „wesensmäßig“ auf diese anwendbar sind.

94(1) Juristische Person. Als juristische Personen gelten hier zunächst alle vollrechtsfähigen juristischen Personen des Privatrechts (nicht des öffentlichen Rechts), etwa die AG, die GmbH oder der eingetragene Verein. Mit dem Ziel eines umfassenden Grundrechtsschutzes können sich aber auch weitere teilrechtsfähige Personenmehrheiten auf Grundrechte berufen, etwa Gesamthandsgemeinschaften sowie nicht rechtsfähige Vereine (insb. Parteien und Gewerkschaften).

95Begriff: Juristische Personen

Im Privatrecht bezeichnet man als „juristische Personen“ insb. Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, …), den eingetragenen Verein (§§ 21?ff. BGB) und rechtsfähige Stiftungen (§§ 80?ff. BGB).

Keine juristischen Personen im Sinne des Privatrechts sind Personengesellschaften (GbR, oHG, KG). Sie fallen dennoch unter die Bezeichnung „juristische Person“ im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG. In der Klausur bietet sich (bei ausreichender Zeit) ein Satz zur Klarstellung an.

96Grundsätzlich können sich nur privatrechtliche juristische Personen auf Grundrechte berufen, nicht aber öffentliche-rechtliche juristische Personen. Hintergrund ist die Erwägung, dass der Staat nicht gleichzeitig grundrechtsverpflichtet und grundrechtsberechtigt sein kann (sog. Konfusionsargument).

97Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes: So können sich wegen ihrer besonderen Unabhängigkeit vom Staat Universitäten und Hochschulen auf die Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG, Rundfunkanstalten auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie Kirchen27 auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG berufen, obwohl sie als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Bei Religionsgemeinschaften entsteht dadurch insoweit auch eine Gleichbehandlung zwischen den öffentlich-rechtlich und den privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften.

98Ferner können sich Gemeinden nur auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG berufen, aber nicht auf Grundrechte28. Ob darüber hinaus noch weitere Ausnahmen für öffentlich-rechtlich organisierte juristische Personen denkbar sind (etwa Sozialversicherungsträger, Museen, Theater etc.) ist umstritten.

99Die Frage, ob sich eine öffentlich-rechtliche juristische Person auf Grundrechte beziehen kann, wird überwiegend bei dem Merkmal „wesensmäßige Anwendbarkeit der Grundrechte“ geprüft.

100Eng hiermit verknüpft ist die Frage, ob sich eine juristische Person des Privatrechts, an denen sich der Staat beteiligt, auf Grundrechte berufen kann. Für vollständig beherrschte Unternehmen (100 % in staatlicher Hand) wird dies – mit Ausnahme der Justizgrundrechte – verneint.29 Werden sie nicht vollständig beherrscht, sondern hält die staatliche Hand nur einen geringfügigen Anteil ohne beherrschenden Einfluss, können sie sich auf Grundrechte berufen.30 Da ausländische Staaten nicht grundrechtsverpflichtet sind, können sich auch solche juristische Personen auf Grundrechte berufen, die zu 100 % von ausländischen Staaten beherrscht werden (keine Konfusion).

101Exkurs: Grundrechtsbindung bei privatrechtlichem Handeln der Verwaltung

Von der eben erwähnten Grundrechtsberechtigung (kann sich der Staat selbst auf Grundrechte berufen?) ist die Frage zu unterscheiden, ob der Staat auch an Grundrechte gebunden ist, wenn er privatrechtlich handelt (Grundrechtsbindung). Diese Frage muss grundsätzlich bejaht werden.31 Zu unterscheiden sind folgende (nicht trennscharfe) Konstellationen32:

1.  Verwaltungsprivatrecht: Die Verwaltung erfüllt Verwaltungsaufgaben in privatrechtlichen Formen, leistet bspw. Subventionen durch zivilrechtliche Verträge oder erfüllt die Aufgaben der Daseinsvorsorge durch eine Stadtwerke GmbH. Hier besteht unstreitig eine vollumfängliche Grundrechtsbindung. Für (gegründete oder aufgekaufte) Privatrechtsunternehmen gilt dies, sobald sie von staatlichen Trägern „beherrscht“ werden (mehr als 50 % in staatlicher Hand).33

2.  Hilfsgeschäfte der Verwaltung („fiskalisches Handeln“): Die Verwaltung beschafft sich Gegenstände, etwa Arbeitsmaterial, am Markt. Teilweise wird eine Grundrechtsbindung abgelehnt,34 wohl überwiegend wird aber eine vollumfängliche Grundrechtsbindung bejaht35. Sie kommt insb. im Vergaberecht (bei größeren Beschaffungen) zum Ausdruck.

3.  Erwerbswirtschaftliche Betätigung: Der Staat beteiligt sich an privatwirtschaftlichen Unternehmen mit dem Zweck der Gewinnerzielung...


Felix Bruckert, Lehrbeauftragter an der Hochschule Kehl; Michael Frey, Professor für öffentliches Recht, Hochschule Kehl.



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