Colliot-Thélène Demokratie ohne Volk
1. Auflage 2012
ISBN: 978-3-86854-530-2
Verlag: HIS
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
E-Book, Deutsch, 248 Seiten
ISBN: 978-3-86854-530-2
Verlag: HIS
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Catherine Colliot-Thélène ist Professorin für Philosophie an der Universität Rennes I. Von 1999 bis 2004 war sie Direktorin des Centre Marc Bloch in Berlin, 2008 Gastwissenschaftlerin am Hamburger Institut für Sozialforschung. Catherine Colliot-Thélène ist Mitherausgeberin der Zeitschrift European Journal of Political Theory.
Weitere Infos & Material
1;Cover;1
2;Titelseite;2
3;Impressum;3
4;Inhaltsverzeichnis;4
5;Einleitung;5
6;1Die subjektiven Rechte;33
6.1;Die subjektiven Rechte: ein umstrittener Begriff;33
6.2;Kant: das Privatrecht, eine Theorie der subjektiven Rechte;37
6.3;Die Individualisierung von Rechten;45
6.4;Marx, die Rechtsgleichheit und die Demokratie;56
7;2Die Demokratie;67
7.1;Einige Reflexionen zur modernen Geschichte des Demokratiebegriffs;67
7.2;Die Demokratie als Regierung des Volkes oder: War Rousseau ein Demokrat?;73
7.3;Von Rousseau zu Kant;94
7.4;Kritiken an der Demokratie: Volk, Pöbel, Bevölkerung;100
8;3Die Demokratisierung;108
8.1;Von den Bürgerrechten zu den sozialen Rechten: die Bindung der subjektiven Rechte an einen bestimmten Status;108
8.1.1;Das Staatsvolk und die Nation;108
8.1.2;Die Ausweitung der politischen Rechte;116
8.1.3;Die Einführung sozialer Rechte. Staatsbürgerschaft als Status;123
8.2;Die Rechte von Ausländern;137
8.2.1;Der Staatsbürger und der Ausländer. Das Weltbürgerrecht bei Kant;137
8.2.2;Das »Recht, Rechte zu haben«;145
9;4Demokratie ohne demos;153
9.1;Demokratie ohne demos: von Schmitt zu Kant;153
9.2;Liberaler Individualismus und Demokratie;163
9.3;In Kämpfen gewachsene Solidarität: die unmögliche »Veralltäglichung«;174
9.4;Abschied von allen gemeinschaftszentrierten Konzeptionen?;186
10;5 Die Zukunft des politischen Subjekts im Kontext der Globalisierung;193
10.1;Staatsbürgerschaft und Solidarität;193
10.2;Die Entnationalisierung von Staatsbürgerschaft;205
10.3;Die neuen Schauplätze bürgerschaftlicher Innovativität: die Stadt;214
10.4;Die neuen Schauplätze bürgerschaftlicher Innovativität: die Welt?;219
10.5;Schlussbetrachtungen;229
10.6;Bibliografie;242
10.7;Zur Autorin;248
1 Die subjektiven Rechte
»Da die Nationalversammlung die Französische Verfassung auf den Grundsätzen aufbauen will, die sie eben anerkannt und erklärt hat, schafft sie unwiderruflich die Einrichtungen ab, welche die Freiheit und die Gleichheit der Rechte verletzen. Es gibt keinen Adel mehr, keinen Hochadel, keine erblichen Unterschiede, keine Standesunterschiede, keine Lehnsherrschaft, keine Patrimonialgerichtsbarkeiten, keine Titel, Benennungen und Vorrechte, die davon herrühren, keine Ritterorden, keine Körperschaften oder Auszeichnungen, die Adelsproben erforderten oder die auf Unterschieden der Geburt beruhten, und keine andere Überlegenheit als die der öffentlichen Beamten in Ausübung ihres Dienstes. […] Für keinen Teil der Nation, für kein Individuum gibt es mehr irgendein Privileg oder eine Ausnahme vom gemeinsamen Recht aller Franzosen.« (Verfassung vom 3. September 1791).1
Die subjektiven Rechte: ein umstrittener Begriff
Seit wann gibt es den Ausdruck »subjektive Rechte«? Die Wörterbücher und Enzyklopädien geben zwar keinen genauen Zeitpunkt an, aber man kann zumindest sagen, dass er jüngeren Datums ist.2 In der Rechtsgeschichte sind es die deutschen Pandektenforscher des 19. Jahrhunderts, die ihn gleichsam geadelt haben, indem sie ihm in der Rechtstheorie einen zentralen Platz eingeräumt haben. Die Idee ist allerdings älter als der Ausdruck selbst. Für die einen war Hobbes ihr geistiger Vater, für die anderen Grotius, und manche gehen noch weiter zurück. Das gilt etwa für Niklas Luhmann,3 der das Entstehen dieser Idee im 16. Jahrhundert ansiedelt, ohne den Anspruch zu erheben, ihren genauen Ursprung zu kennen; dabei stützt er sich insbesondere auf die sehr gute Untersuchung von Richard Tuck über Ursprünge und Entwicklung der Naturrechtstheorien,4 eine Untersuchung, die bis zur Rezeption des römischen Rechts im 12. Jahrhundert zurückgeht.
Der Begriff der subjektiven Rechte ist nicht nur relativ neu, sondern auch höchst umstritten. Da er offenkundig im Zusammenhang mit dem naturrechtlichen Individualismus steht, haben manche Denker angenommen, mit der Zurückweisung der Naturrechtsidee habe sich auch dieser Begriff erledigt. Das gilt für Léon Duguit5, der unter Verweis auf den gesellschaftlichen Charakter von Rechtsregeln, den er der Konzeption von natürlichen und individuellen Rechten entgegensetzt, die Auffassung vertritt, dass »der Mensch durch seine Geburt und sein Leben mit wirksamen Handlungsmöglichkeiten ausgestattet ist, die man Rechte nennt und die in der akademischen Welt als subjektive Rechte bezeichnet werden«, Rechte, die existierten »kraft einer höheren, über jedem Individuum stehenden Macht; nicht weil dieses in der Gesellschaft lebt, nicht weil es mit seinesgleichen verbunden ist, sondern auf Grund seines Menschseins«.6 Das gilt auch für Hans Kelsen, für den sich der Begriff des Rechts von dem der Pflicht herleitet: »Die traditionelle Anschauung, daß das Recht ein von der Pflicht verschiedener Gegenstand der Rechtserkenntnis sei, daß jenem sogar die Priorität diesem gegenüber zukommt, ist wohl auf die Naturrechtslehre zurückzuführen. Diese geht von der Annahme natürlicher, dem Menschen eingeborener Rechte aus, die vor jeder positiven Rechtsordnung existieren.« Seiner Auffassung nach braucht man nur die Idee natürlicher Rechte aufzugeben und anzuerkennen, dass es lediglich Rechte gibt, die durch eine Rechtsordnung gesetzt werden, um festzustellen, dass der Begriff subjektiver Rechte, so man denn an ihm festhalten will, eine völlig andere Bedeutung erhält: »Dann zeigt sich, daß ein subjektives Recht in dem in Rede stehenden Sinn eine korrespondierende Rechtspflicht voraussetzt, ja diese Rechtspflicht ist.«7 In den 1970er und 1980er Jahren hat Michel Villey auf sehr polemische Weise diese Kritik wieder aufgegriffen, die sowohl durch die Rehabilitierung des Naturrechts in der Nachkriegszeit als auch durch die weit verbreitete, rein technische und ideologiefreie Verwendung des Begriffs des subjektiven Rechts durch die Rechtspraktiker in Vergessenheit geraten war. Villey schrieb die philosophische Urheberschaft dieses Begriffs dem Nominalismus des William von Ockham zu und kritisierte seine späte Auswirkungen auf die zeitgenössische politische Philosophie.8 Diese Philosophie, die die Menschenrechte zum Beurteilungsmaßstab für die Legitimität politischer Systeme macht, ließe sich laut Villey in einer Formel zusammenfassen, die schlichter nicht sein könnte: »Aus dem, was ›der Mensch‹ ist, leitet sich sein ›Recht‹ her.«9 Dieser Konzeption setzte er die, wie er meinte, Wahrheit der römischen Rechtstheorie entgegen, die der Position des Aristoteles entspricht. Für Aristoteles wie für die römischen Rechtsgelehrten und die ersten Glossatoren bedeutete das Recht das ius, Synonym für iustum, worunter sie die Einheit von Rechten und Pflichten verstanden, die in der objektiven Weltordnung zu einem Menschen gehörte und deren Festlegung im Streitfall einem Richter oblag (gemäß dem Grundsatz: suum cuique tribuere). Da diese Theorie kein »Rechtssubjekt« kannte, sollte man Villey zufolge darauf verzichten: Das Recht kenne kein Subjekt, sondern nur Personen, denen Rechte gewährt werden.10 Noch in jüngerer Zeit hat sich Vincent Descombes der Kritik Villeys angeschlossen, wobei er freilich anders argumentiert. Auf der Basis einer von Wittgenstein beeinflussten grammatikalischen Analyse und im Rahmen einer umfassenden kritischen Analyse der verschiedenen Ausprägungen der Subjektphilosophien bestreitet er die semantische Tragfähigkeit des Begriffs »Rechtssubjekt« und damit des Begriffs »subjektive Rechte«.11
Die Rechtswissenschaftler der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts waren nicht die Ersten, die den Naturrechtsbegriff kritisiert haben, und Villey ist auch nicht der Erste, der über die Menschenrechte gespottet hat.12 In Bezug auf das Naturrecht hatte schon Hegel auf die diesem Ausdruck innewohnende Ambivalenz hingewiesen: »Der Ausdruck Naturrecht«, schrieb er in der »Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften, »der für die philosophische Rechtslehre gewöhnlich gewesen, enthält die Zweideutigkeit, ob das Recht als ein in unmittelbarer Naturweise vorhandenes oder ob es so gemeint sei, wie es durch die Natur der Sache, d. i. den Begriff sich bestimme.«13 Auf die Verwendung dieses Begriffs hat er deswegen jedoch nicht verzichtet. Sein Werk »Grundlinien der Philosophie des Rechts« trägt den Untertitel »Naturrecht und Staatswissenschaft«. Es wäre verfehlt, darin ein Zugeständnis an die traditionelle Bezeichnung einer theoretischen Gattung zu sehen, zu der seine Rechtsphilosophie noch gehörte, obwohl diese Gattung durch sie grundlegend verändert wurde.14 Im Unterschied zu den Kritikern des 20. Jahrhunderts war Hegel sich der Tatsache bewusst, dass bei dieser »Naturalisierung des Rechts« etwas anderes als bloße Naivität im Spiel war. Rechte von der Natur des Menschen herzuleiten, war eine Form, die Individualisierung des Rechtssubjekts zum Ausdruck zu bringen, also den Umstand, dass das Individuum in der Neuzeit als freies Subjekt betrachtet wird, das als solches Rechte besitzt. Hegel wusste sehr wohl, dass der Begriff des Rechtssubjekts dem römischen Recht fremd war. Für dieses war die Rechtsperson ein Status, der nur durch Abgrenzung von anderen Statusformen, insbesondere von der des Sklaven, einen Sinn ergab. »Das römische Personenrecht ist daher nicht das Recht der Person als solcher, sondern wenigstens der besonderen Person.«15 Dagegen gilt das Grundprinzip des modernen Rechts, so wie Hegel es in Form einer Aufforderung formuliert, für jeden Menschen, unabhängig von jeglichem Statusunterschied: »Sei eine Person und respektiere die anderen als Personen.«16 Die »Naturalisierung« der Rechte brachte lediglich die Individualisierung des Rechtssubjekts zum Ausdruck. Sie war das Produkt der Geschichte, einer jahrhundertelangen Geschichte, in deren Verlauf Statusunterschiede ihre frühere selbstverständliche Berechtigung verloren hatten und von der Französischen Revolution vollends abgeschafft wurden.
Kant: das Privatrecht, eine Theorie der subjektiven Rechte
Hegels Darstellung dessen, was für ihn die erste Schicht des Rechts ausmacht – die grundlegende und dauerhafte Schicht, aus der heraus sich alle Dimensionen der einzelnen Rechtspersönlichkeit entwickeln –, geht mit wiederholter Kritik an den Positionen Kants einher. Doch es ist Kant, dem wir die konsequenteste Darstellung der Implikationen der Individualisierung des Rechtssubjekts verdanken. Im gesamten Werk Kants stellt die »Rechtslehre« nicht gerade den Teil dar, dem die Exegeten...




