E-Book, Deutsch, 223 Seiten
Dangl / Lindner Wie Menschenrechtsbildung gelingt
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-17-036931-3
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Theorie und Praxis der Menschenrechtspädagogik
E-Book, Deutsch, 223 Seiten
ISBN: 978-3-17-036931-3
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Prof. Oskar Dangl teaches at the Ecclesiastical Teaching College of Vienna/Krems and is Director of the Competence Centre for Human Rights Education. Dr. Doris Lindner heads the Institute for Research and Development in the same institution.
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Wie können Menschenrechte begründet werden? Ansätze und Argumentationslinien
Eine Arbeitsdefinition der Menschenrechte, in der die komplexe Problematik der Begründung bereits angedeutet und eine horizontale von einer vertikalen Begründungsebene unterschieden wird, lautet wie folgt:
»Es handelt sich bei ihnen um spezifische subjektive Ansprüche auf die Freiheit zu bestimmten Akten, Gütern oder Zuständen (positive Ansprüche) und/oder die Freiheit von bestimmten Akten bzw. Zuständen (negative Ansprüche), die als so wichtig erachtet werden (Erheblichkeitsschwelle), dass sie jedem (Universalismus) einzelnen (Individualismus) Menschen als moralische ›Rechte‹ (horizontale Begründungsebene) und als durch eine Zwangsordnung zu sichernde Rechte (vertikale Begründungsebene) prinzipiell zuerkannt werden (Zuspruchscharakter), wodurch sie bestimmte Verpflichtungen auf Seiten der einzelnen Individuen und der politischen Gemeinschaft statuieren (Pflichtenkomponente) und nicht ohne ausreichende Rechtfertigung wieder aberkannt werden dürfen (Willkürverbot des Widerrufs)« (Frick 2017, 29).
Wie immer man sich eine solche Begründung vorstellt, der entscheidende Punkt ist: Es braucht eine begründungstheoretische Anstrengung der Menschenrechte, auch wenn jeder der (im Folgenden exemplarisch vorgestellten) Ansätze begründungstheoretische Lücken aufweist (Münk 2008, 233–242). Keiner der Argumentationswege kommt ohne eine Voraussetzung aus. Sie besteht in der Fähigkeit und Bereitschaft, jeden als moralische Person anzuerkennen. Insbesondere die Grundlagen der Menschenrechtsidee, Freiheit und Gleichheit, können nicht bewiesen, sondern nur gesetzt werden (Frick 2017, 51). Eine Letztbegründung muss daher scheitern. Man gelangt bei einem solchen Versuch entweder zum normativistischen Fehlschluss (Sommer 2017, 132f.) oder zu einem grundlosen Grund, an dem jede weitere Begründungsanstrengung endet (Pollmann 2008, 12f.). Die Begründungsanstrengung wird vor allem durch die Gegner der Menschenrechte als unverzichtbar provoziert.
2.1 Gegner der Menschenrechte
Als Gegner der Menschenrechte gelten all jene, die die Gleichheit aller Menschen bestreiten und eine politische Ordnung auf radikale Ungleichheit und den Ausschluss ganzer Gruppen gründen wollen. Als solche lassen sich Totalitarismus und Relativismus ausmachen (Menke & Pollmann 2007, 43–45). In aller Kürze zusammengefasst sind ihre Intentionen: Während die totalitären Gegner das fundamentale Recht aller auf gleiche Berücksichtigung in einer politischen Ordnung bestreiten (politische Ordnung heißt für sie vielmehr Durchsetzung radikaler Ungleichheit), bestreiten die relativistischen Gegner, dass man die antitotalitäre Grundidee der gerechten Berücksichtigung aller so universal fassen könne, dass sie einen für alle Menschen weltweit gleichen Sinn habe. Gerechte politische Ordnung heißt dann: gerecht nach Maßgabe der lokalen, kulturellen und sozialen Bedingungen.
Eine Verteidigung der Menschenrechte gegen ihre totalitären Gegner verlangt nach einer Begründung für die prinzipielle Gleichberechtigung aller Menschen. Eine Verteidigung der Menschenrechte gegen ihre relativistischen Gegner bedarf einer Begründung der Vergleichbarkeit aller Menschen, trotz aller Unterschiede. Denn in einer pluralen Welt sind Aussagen über den Menschen im Singular höchst problematisch. Von einzelnen kulturellen Gemeinschaften werden Ansprüche auf kulturelle oder religiöse Selbstbehauptung geltend gemacht. Damit ist fraglich, wie sich der Anspruch der Menschenrechte verstehen lässt, für alle Kulturen Geltung zu beanspruchen (ebd., 71f.). Die relativistischen Gegner formulieren den Einwand, die Menschenrechte bedrohen die religiöse und kulturelle Identität der Gemeinschaft. Sie bestreiten, dass sich eine normative Grundkonzeption ausarbeiten lässt, die universale Gültigkeit beanspruchen kann. Es gibt viele Konzepte politischer Gerechtigkeit, die nicht der Idee der Menschenrechte entsprechen. Das sind Positionen, die der strikten Idee der Gleichheit aller widersprechen und in vielen Bereichen, etwa politische Beteiligung, Zugang zu öffentlichen Ämtern, Ungleichheiten akzeptieren. Solche Ungleichbehandlung gilt als gerechtfertigt, wenn sich eine Gemeinschaft über sie einig ist, z. B. aus religiösen Gründen (ebd., 74–79). In seiner elaborierten Form greift der Relativismus auf die Tatsache zurück, dass die Menschenrechte in einer bestimmten Praxis gründen. Das Feld der menschlichen Praxis ist jedoch plural. Wenn also der Grund der Menschenrechte eine bestimmte Praxis ist, können die Menschenrechte keine universelle Gültigkeit für sich reklamieren.
2.2 Maximalistische versus minimalistische Konzeption
Der Diskurs über die Menschenrechte steht vor einer doppelten Aufgabe: (1) der Formulierung eines Minimalkonsenses über die Menschenrechte und (2) der Inkulturation dieses Konsenses in jeweils partikulare Religionen, Weltanschauungen und Denksysteme (Vögele 2013, 49f.). Vor allem liberale Denker (z. B. Michael Walzer, John Rawls) neigen dazu, die Menge der universalisierbaren Menschenrechte auf ein Minimum an fundamentalen Rechten zu beschränken. In der Hoffnung auf leichtere Universalisierbarkeit wird unterschieden zwischen einem harten Kern der Menschenrechte und maximalistischen Konzeptionen (Pollmann 2008, 14–16). Für ein minimalistisches Konzept spricht offenbar das Argument der leichteren Universalisierbarkeit. Hinzu kommt, dass der Wert der Menschenrechte sinken könnte, wenn ihre Zahl steigt, ganz abgesehen davon, dass nicht alle menschlichen Bedürfnisse in Rechte umgesetzt werden können. Folglich muss das Konzept der Menschenrechte vor ausufernder Deflation und Wertlosigkeit durch maßvolle Zurückhaltung mit dem Vorwurf der Menschenrechtsverletzung bewahrt werden. Davon soll nur bei schwerwiegenden Verletzungen grundlegender Lebensbedingungen gesprochen werden, was dann auch die Universalisierung vereinfacht (Hörnle 2017, 36–39).
Im Rahmen des begründungstheoretischen Minimalismus können drei Positionen unterschieden werden (ebd., 207f.):
Es wird von einem anthropologischen Minimum ausgegangen, das für ein menschenwürdiges Leben notwendig ist.
Man verhält sich theoretisch agnostisch und hofft auf einen interkulturell »überlappenden Konsens« (John Rawls).
Die Menschenrechte werden für nicht begründungsfähig gehalten, sondern bedürfen einer Entscheidung oder praktischen Eingewöhnung.
Gegen diese minimalistischen Positionen und ihre Rechtfertigung erheben sich Einwände (ebd., 208f.). Warum die gewählte Liste die angemessene sein sollte, lässt unterschiedliche Begründungen zu. So geht man davon aus, dass nur eine minimale Liste universal und unbedingt begründet werden kann, oder es wird zwischen basalen Menschenrechten und anderen Rechten unterschieden. Ferner möchte die Einheit der Menschenrechte aufrechterhalten werden, unterscheidet aber innerhalb derselben zwischen Basic Rights und weiteren Menschenrechten. Sicherlich mag ein minimalistisches Menschenrechtsverständnis attraktiv sein in Zeiten, in denen das Überleben zahlloser Menschen mit Füßen getreten wird. Allerdings sollte dies nicht blind machen für andere Ansprüche. Es kann nicht sein, dass das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nur gewährleistet werden kann, wenn andere Menschenrechte gelten und gesichert sind.
Als Vermittlungsversuch gilt ein plurales Stufenmodell, da ein Haus der Menschenrechte nicht auf nur einen ethischen Grundbegriff bauen kann (Pollmann 2008, 16–21). Ihr Fundament besteht aus vier normativen Leitkategorien:
Leben: Es handelt sich um das fundamentale Schutzgut. Direkte oder indirekte Verstöße gegen das Leben eines Menschen sind daher zu verwerfen.
Würde: Kriterium eines menschenwürdigen Lebens ist die Selbstachtung als gleichwertiger Mensch. Das steht in einem konstitutiven Verhältnis zu den klassischen Abwehrrechten: Folter-, Sklaverei-, Diskriminierungsverbot. Außerdem sind wichtige soziale Rechte einschlägig: Recht auf Arbeit, soziale Sicherheit, Wohnen, Bildung.
Freiheit: Als weitere Leitkategorie folgt die Freiheit. Es geht um den Schutz negativer Freiheiten (Privatleben) und positiver Freiheiten (Teilhabe an kollektiver Selbstbestimmung).
Angemessener Lebensstandard: Es geht um die Teilhabe an konkreten sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebensumständen vor Ort. Diese Kategorie setzt...




