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E-Book

E-Book, Deutsch, 1576 Seiten

Reihe: RWS-Kommentar

Depré ZVG

Kommentar

E-Book, Deutsch, 1576 Seiten

Reihe: RWS-Kommentar

ISBN: 978-3-8145-5615-4
Verlag: De Gruyter
Format: EPUB
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Der Kommentar erläutert die komplexen Zusammenhänge zwischen dem Grundstückssachenrecht und dem Zwangsvollstreckungsrecht. Wissenschaftlich fundiert werden dogmatische Strukturen und deren praxisgerechte Anwendung dargestellt.
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Zielgruppe


Rechtspfleger, Richter, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Banken, Versicherungen


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§ 2
Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts
(1) Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgericht zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. (2) Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgericht bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntnis setzen. Literatur: Hagemann, Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren, RpflStud 1985, 28; Lwowski, Zur Zweckmäßigkeit eines gemeinsamen Vollstreckungsgerichts bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke, WuB VI F § 2 ZVG 2.85, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 31.1.1985 – IX ARZ 11/84, WM 1985, 840; Lwowski, WuB VI F § 2 ZVG 1.86, Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 15.5.1986 – IX ARZ 3/86, Rpfleger 1987, 29. Übersicht
I.  Funktion der Norm    1 II.  Anwendungsbereich des § 2 ZVG    3 III.  Verfahren bei Kompetenzkonflikten    7 IV.  Tatbestand des § 2 Abs. 1 ZVG im Einzelnen    12 V.  Tatbestand des § 2 Abs. 2 ZVG    14 I.  Funktion der Norm 1  Die Bestimmung des § 2 ZVG über die örtliche Zuständigkeit entspricht bis auf das Zitat des § 36 Abs. 2, 3 ZPO im Ergebnis wörtlich derjenigen Fassung der Norm, die bereits im ZVG vom 24.3.1897 enthalten war.1) Sie trägt den Imponderabilien der örtlichen Zuständigkeit in den besonderen Fallkonstellationen Rechnung, wie sie in den beiden Tatbestandsvarianten der Absätze 1 und 2 der Bestimmung dargestellt sind. § 2 ZVG stellt ganz praktisch daher eine gerichtsorganisatorische Zuständigkeitsregel dar, die dem funktionell zuständigen Vollstreckungsrichter seine örtliche Zuständigkeit aufzeigt. Die sachliche (§ 1 ZVG) und funktionelle Zuständigkeit (§ 3 Nr. 1 lit. i) RPflG) bleibt unberührt. Durch den Verweis auf die §§ 36, 37 ZPO wird die Frage des negativen und positiven Kompetenzkonfliktes beteiligter bzw. angerufener Gerichte geregelt. Man darf dabei nicht übersehen, dass es sich bei den vollstreckungsrechtlichen Gerichtsständen, also auch vorliegend im Bereich der örtlichen Zuständigkeit, um ausschließliche Gerichtsstände handelt, wie aus § 802 ZPO i. V. m. den §§ 864, 866 ZPO hervorgeht. Die praktisch offensichtlich unproblematische Anwendung der Norm zeigt sich an der geringen Zahl von Veröffentlichungen von Literatur und Rechtsprechung dazu, wenn man von der Kommentarliteratur absieht. 2  Damit erschöpft sich die Funktion des § 2 ZVG jedenfalls nach heutigem Verständnis aber nicht. Die Vorschrift bestimmt vielmehr jenseits von willkürlich angenommenen Zuständigkeiten bei ihrem Fehlen den „gesetzlichen Richter“ nach Art. 101 Abs. 1 GG,2) eine Norm, die für alle richterlichen Tätigkeiten gilt und gerade auch im Zwangsvollstreckungsverfahren, das von Eingriffen in grundrechtlich geschützte Sphären des Bürgers geprägt ist, hohe praktische Relevanz hat. Es darf daran erinnert werden, dass der Zuschlagsbeschluss nach § 90 ZVG den Eigentumswechsel durch einen hoheitlichen Akt herbeiführt, sofort wirksam ist und „lediglich“ im justizförmigen Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben werden kann, was mit einer Fülle von Rückabwicklungsproblemen einhergeht, die im vorliegenden Rahmen nicht zu erörtern sind. Der Grundrechtseingriff gegen den bisherigen Eigentümer (Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG durch vollständigen Rechtsverlust) ist so weitgehend, dass er nur in grundrechtskonformer Abwägung durch praktische Konkordanz gegen die Forderungsrechte der Gläubiger des Eigentümers und Vollstreckungsschuldners in der Vollstreckungsversteigerung sowie der Insolvenzversteigerung bzw. der Eigentumsrechte der anderen Beteiligten i. S. d. Art. 14 Abs. 1 GG in der Teilungsversteigerung nach den §§ 180 ff. ZVG zulässig ist. Das Rechtsstaatsprinzip fordert dazu ein justizförmiges Verfahren vor einem Gericht- und damit den gesetzlichen Richter i. S. d. Art. 101 GG. Dies gilt nach wohl weitgehend unangefochtener Meinung zwar nicht für den Rechtspfleger, auch wenn er über den Zuschlag entscheidet.3) Art. 101 GG ist aber jedenfalls im Rahmen der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss anzuwenden und zwar nach der hier vertretenen Meinung bereits im Rahmen des Abhilfeverfahrens (§§ 793 i. V. m. §§ 567 ZPO i. V. m. §§ 95 ff. ZVG und den weiteren Beschwerdemöglichkeiten nach dem ZVG (vgl. § 95 ZVG sowie § 11 RPflG) und nicht erst beim Beschwerdegericht. II.  Anwendungsbereich des § 2 ZVG 3  § 2 ZVG ist anwendbar in allen Fällen – der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung – in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (also Eigentum und Miteigentum, Wohnungs- und Teileigentum, Erbbaurechte usw.). Der Schwerpunkt liegt in praxi bei den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. 4  Ferner ist § 2 ZVG anzuwenden in den Sonderverfahren – der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung durch den Insolvenzverwalter nach § 172 ZVG. – der Nachlassversteigerung durch den Erben gemäß den §§ 175, 176 ZVG, soweit der Erbe zum Versteigerungsantrag befugt ist. – der Teilungsversteigerung, § 180 ZVG. 5  Bei Zwangsvollstreckung in im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke gehen § 163 ZVG (Schiffe) bzw. § 170a Abs. 2, 163 Abs. 1 (Schiffsbauwerke) der Regelung des § 2 Abs. 1 ZVG vor und schließen sie aus. Mit Rellermeyer dürfte indes dennoch ein Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 ZVG eröffnet sein, wie § 162 ZVG mit der Verweisung auf den Ersten Abschnitt des ZVG belegt. Gleichermaßen ist § 36 ZPO in dem ihm im Verfahren nach dem ZVG verbleibenden Fällen des § 36 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 zu beachten (siehe Rz. 8).4) 6  § 2 ZVG scheidet im Verfahren über die Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen aus, da die alleinige örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Braunschweig als Sitz des Luftfahrt-Bundesamtes begründet ist (§ 171b Abs. 1 ZVG). Die in der Literatur thematisierte Problematik eines Doppelsitzes des Luftfahrt-Bundesamtes als Folge der Errichtung einer „Dienststelle Flugsicherung“ in Langen bei Frankfurt in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts mit der Konsequenz etwaiger Unsicherheit über das zuständige Vollstreckungsgericht (mit der etwaigen Notwendigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO)5) hat sich erledigt. Die Aufgaben der Flugsicherung wurden durch das am 4.8.2009 in Kraft getretene Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung6) auf das BAFG übertragen, sodass nach der hier vertretenen Meinung das Luftfahrt-Bundesamt keinen Doppelsitz mehr hat, sondern nur noch den Sitz in Braunschweig. III.  Verfahren bei Kompetenzkonflikten 7  Ist einer der Tatbestände des § 2 Abs. 1 ZVG bzw. des § 2 Abs. 2 ZVG eingetreten, also ein Gericht angerufen worden, das sich nicht für zuständig hält oder wurden mehrere Gerichte eingeschaltet (Beispiel: Gläubiger G. stellt in einem Fall nach § 2 Abs. 1 ZVG den Versteigerungsantrag gegen den Schuldner in das Objekt in M. beim Amtsgericht X., Gläubiger H. beim benachbarten Amtsgericht Y.), muss die Frage der örtlichen Zuständigkeit gelöst werden. Unklar ist nach dem Gesetzeswortlaut des Satzes 1, wie das Verfahren der Bestimmung des zuständigen Gerichts in Gang gesetzt wird. Der Klärung dient der Verweis auf § 37 ZPO in § 2 Abs. 1 Satz 2 ZVG. Nach dieser Bestimmung der ZPO wird das „zunächst höhere“ Gericht auf „Gesuch“ tätig (§ 37 Abs. 1 ZPO, was nichts anderes als den Antrag eines Beteiligten bedeutet, das aus seinem Blick örtlich zuständige Amtsgericht festzulegen.7) In dem tendenziell wohl eher hypothetischen Fall, dass ein Insolvenzverwalter z. B. die Insolvenzverwalterversteigerung am Sitz des Schuldners beantragt, etwa beim AG Nürnberg/Vollstreckungsgericht im Bundesland Bayern am Sitz der Schuldnerfirma, der Gläubiger G. aber die Zwangsversteigerung aus seinem Recht Abt. III Nr. 1 ZVG in Grundbesitz des Schuldnerunternehmens, der in Bremen belegen ist, so wäre § 2 ZVG wohl anwendbar (siehe oben), die Entscheidung über die Zuständigkeit wäre von dem Oberlandesgericht zu treffen, dessen Amtsgericht zuerst angerufen wurde (§ 36 Abs. 2 ZVG). Der Antrag des Verwalters in Nürnberg wäre unzulässig, er müsste ihn in Bremen neu stellen; dem Gläubigerverfahren könnte er nicht beitreten, weil die Versteigerungsformen „Vollstreckungsversteigerung“/“Insolvenzverwalterversteigerung“ jeweils gesonderte, voneinander unabhängige Verfahren sind. 8  In der Literatur wird zu der Frage, wann der Antrag gestellt werden kann, im Einklang...


Depré, Peter
Peter Depré, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Fachanwalt für Insolvenzrecht, für Bank- und Kapitalmarktrecht, Wirtschaftsmediator, Vorstand (Vorsitzender) der Kanzlei Depré RECHTSANWALTS AG in Mannheim. Er veröffentlicht als Fachautor und ist Mitherausgeber der ZfIR – Zeitschrift für Immobilienrecht.

RA Peter Depré, Mannheim


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