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Dierks / Wienke / Eisenmenger | Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 128 Seiten

Dierks / Wienke / Eisenmenger Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik


1. Auflage 2006
ISBN: 978-3-540-45181-5
Verlag: Springer-Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

E-Book, Deutsch, 128 Seiten

ISBN: 978-3-540-45181-5
Verlag: Springer-Verlag
Format: PDF
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Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht hat Empfehlungen zu Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik erarbeitet. Sie knüpft damit an ihre 'Einbecker Empfehlungen zu genetischen Untersuchungen und Persönlichkeitsrecht' an. Die fortschreitende Diskussion war Anlass, sich mit medizinischen, ethischen und rechtlichen Fragen der Präimplantationsdiagnostik im internationalen Rahmen und mit Blick auf mögliche Gesetzesänderungen auseinanderzusetzen.

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1;Vorwort;6
2;Inhaltsverzeichnis;7
3;Zum aktuellen Leistungsstand der In-vitro-Fertilisation;8
3.1;I. Einleitung;8
3.2;II. Leistungsstand der Reproduktionsmedizin;8
3.3;III. Zusammenfassung;13
4;Methodik und Ergebnisse der Präimplantationdiagnostik;15
4.1;I. Einleitung;15
4.2;II. Methodik der PKD und der PID;17
4.3;III. Allgemeine Indikationen für PID bei spezifischen Risiken durch genetisch bedingte Erkrankungen oder Chromosomenstörungen bei Kindern;17
4.4;IV. Indikation für eine PID bei unspezifischem Risiko für eine spontan entstandene Chromosomenstörung im Rahmen von IVF;18
4.5;V. Ist Präimplantationsdiagnostik an Polkörpern für Deutschland eine Alternative zur Untersuchung von Blastomeren?;21
4.6;VI. Ergebnisse nach PID an Blastocysten und Polkörpern weltweit;22
4.7;Literatur;23
5;Substanzontologie versus Funktionsontologie – Wie bestimmen wir den Beginn und die Ansprüche schutzwürdigen menschlichen Lebens?;25
5.1;I. Zwei Hintergrundkonzepte zur Bestimmung des moralischen Status;26
5.2;II. Moralischer Status und Ansprüche;30
5.3;Literatur;31
6;Pränatale Diagnostik und Präimplantationsdiagnostik auf dem Prüfstand des österreichischen Rechts;33
6.1;I. Vorbemerkung;33
6.2;II. Präimplantationsdiagnostik und pränatale Diagnostik im österreichischen Recht;35
6.3;III. Geteilte Meinungen: Der Bericht der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt über die Präimplantationsdiagnostik;48
6.4;IV. Kritik und Antikritik;53
6.5;V. Resümee;69
7;Strafrechtliche Würdigung der PID: Zum Streitstand;73
7.1;I. Vorbemerkung zur Diskussion;74
7.2;II. Grundsätzliche Unterscheidung: Totipotente oder pluripotente Zellen;74
7.3;III. Zur Strafbarkeit der PID an pluripotenten Zellen;76
7.4;IV. Auslandsbezug;88
7.5;V. Zusammenfassung und Ausblick;89
8;Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen der Präimplantationsdiagnostik;91
8.1;I. Der verfassungsrechtlichen Aspekte der Thematik im Überblick;91
8.2;II. Der verfassungsrechtliche Status in vitro erzeugter und existierender Embryonen;96
8.3;III. Das (Grund-) Recht auf Fortpflanzung;112
8.4;IV. Die Forschungs- und Berufsfreiheit der Ärzte;117
8.5;V. Vorwirkende Rechte des in vitro erzeugten Menschen;118
8.6;VI. Eingriffsrechtfertigung und Interessenausgleich durch den Gesetzgeber;120
9;Einbecker Empfehlungen zu „Rechtsfragen der Präimplantationsdiagnostik“;129
9.1;1. Einleitung;129
9.2;2. Begriffsklärung;129
9.3;3. Anwendungsbereich;130
9.4;4. Rechtliche Bewertung von PID nach dem Embryonenschutzgesetz;130
9.5;5. Verfassungsrechtlicher Rahmen;132
9.6;6. Bewertung;133
9.7;7. Vorschlag zur Gesetzesänderung;134
10;Teilnehmerliste Einbeck 2004;135


Pränatale Diagnostik und Präimplantationsdiagnostik auf dem Prüfstand des österreichischen Rechts Erwin Bernat (S. 26-27)

I. Vorbemerkung

Die Diskussion der Frage, ob – und gegebenenfalls in welchem Ausmaß – der Einsatz der pränatalen Diagnostik (PND) und der Präimplantationsdiagnostik (PID) legitim ist, verläuft in Österreich nicht anders als in Deutschland: Auch in Österreich kann man sich schon über Grundsätzliches nicht einigen, und ein Konsens auf der Ebene der Rechtspolitik steht in weiter Ferne. Dieser Befund ist freilich alles andere als überraschend. Denn im Kern ist die gegenwärtige Debatte nichts anderes als eine Variation über ein altes Thema, nämlich den Schwangerschaftsabbruch. Diese Debatte wird nun vor dem Hintergrund neuer diagnostischer Verfahren fortgeführt, sie ändert aber nichts an den zwei altbekannten Grundfragen. Erstens: Gibt es ein Recht des Embryos auf sein Leben? Und zweitens: Welchen Stellenwert hat der Wunsch einer Frau (eines Paares), abtreiben zu lassen?

Zu diesen beiden Fragen gesellt sich nun aber eine dritte. Diese Frage lautet: Ist das Interesse, über bestimmte unerwünschte Eigenschaften des Ungeborenen Bescheid zu wissen, durch Recht und Moral zu schützen? Die Frage, ob Eltern das Recht haben, entsprechend informiert zu werden, ist freilich unmittelbar mit den zuvor erwähnten – und aus der Schwangerschaftsabbruchsdebatte wohlbekannten – Grundfragen verknüpft. Anders gewendet: Wer ein Recht von Embryonen auf das Leben dem Grunde nach anerkennt, darf die Frage, ob es legitim ist abzutreiben, eigentlich gar nicht mehr stellen.1 A fortiori verbietet es sich in diesem Fall, darüber nachzudenken, ob es einen Anspruch gibt, über bestimmte unerwünschte Eigenschaften des Ungeborenen informiert zu werden. Und wer umgekehrt ein starkes Recht von Frauen auf Abtreibung bejaht, der muss die Frage, ob denn ein grundsätzliches Recht des Embryos auf sein Leben anerkannt werden darf, dem Grunde nach verneinen.

Denn ein Recht des Ungeborenen, nicht getötet zu werden (d. h. sein Lebensrecht), schließt das Recht einer Frau auf Abtreibung (d. h. auf aktive Tötung der Leibesfrucht) mehr oder weniger kategorisch aus. Und hätte auch der Embryo in vitro ein Recht auf Leben, dürfte keinesfalls entschieden werden, ihn einfach absterben zu lassen (d. h. ihn passiv zu töten).3 Das Recht auf Abtreibung und das Entscheidungsrecht der Frau darüber, ob ein in vitro gezeugter Embryo in ihren Körper übertragen werden soll, führen allerdings nicht zwangsläufig zu einer (kategorischen) Erlaubnis von PND und PID. Zwar können diese Verfahren (unter der Annahme entsprechender Freiheitsrechte der Frau) keine Rechte des Ungeborenen verletzen, aber es mag vielleicht gute Gründe geben, PND und PID dennoch nicht – oder zumindest nicht uneingeschränkt – zuzulassen, etwa Gründe sozialer Natur.

II. Präimplantationsdiagnostik und pränatale Diagnostik im österreichischen Recht

Der Begriff Präimplantationsdiagnostik ist im österreichischen Recht genau so wenig verbum legale wie im deutschen. Dessen ungeachtet ist die PID durch § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 des 1992 verabschiedeten Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG)4 verboten worden. Dort heißt es nämlich:

„Entwicklungsfähige Zellen dürfen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist."



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