Grundsatzurteile, Kommentierung, Praxistipps
Buch, Deutsch, 450 Seiten, Buch, Format (B × H): 890 mm x 28 mm
ISBN: 978-3-648-08505-9
Verlag: Haufe
Der Fachmann Oliver Elzer fasst in diesem Buch alle wichtigen Urteile der vergangenen drei Jahre zum WEG-Recht zusammen und kommentiert sie. Als aktuelles Nachschlagewerk für die tägliche Verwaltungsarbeit ist dieser Band ein verlässlicher Begleiter.
Inhalte:
- Zusammenfassung aller wichtigen WEG-Urteile der vergangenen drei Jahre im Überblick und von Fachexperten kommentiert
- Mit den amtlichen Fundstellen und sofort einsetzbaren, bewährten Praxis-Tipps eines erfahrenen WEG-Spezialisten
- Zahlreiche Praxisfälle, die die Umsetzung der Rechtslage aufzeigen
- Rechtssicherheit für die Verwalterpraxis
- Mit zahlreichen Checklisten, Musterbeschlüssen und Gesetzen auf Arbeitshilfen online
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Vorwort
Allgemeine Fragestellungen
- Begriffe
- Grundlagen der Verwaltung
- Beschlusskompetenz
Sachenrecht (§§ 2 bis 9 WEG)
- Eigentumsfragen
- Unterteilung eines Wohnungseigentums
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer § 10 Abs. 6 WEG
- Allgemeines
- Gemeinschaftsbezogenheit
- Vergemeinschaftung
- Fragen der Handlungsorganisation
Veräußerungsbeschränkung (§ 12 WEG)
- Entstehung, Änderung und Inhalt
- Veräußerung
- Pflichten des Veräußerers
- Formfragen bei der Zustimmung
Gebrauch und Nutzungen (§§ 13 bis 15 WEG)
- Gebrauchsregelungen
- Gebrauchsumfang
- Unterlassungsanspruch gegen Gebrauch
Sondernutzungsrecht
- Abgrenzung zur Gebrauchsregelung
- Begründung
- Rechte des Sondernutzungsberechtigten
Umlageschlüssel und Kostenfragen (§ 16 WEG)
- Umlageschlüssel
- Änderung des gesetzlichen Umlageschlüssels
- Kostenfragen
Heizkosten und ihre Abrechnung
- Fragen der Messung
- Umlageschlüssel
- Abrechnung
Verwaltung (§§ 20, 21 WEG)
- Begriff der Verwaltung
- Verwaltungskompetenz
- Die einzelnen Verwaltungsbereiche
- Sonstiges
Bauliche Veränderungen, Modernisierung und modernisierende Instandsetzung (§ 22 WEG)
- Bauliche Veränderung
- Modernisierung
- Modernisierende Instandsetzung
Versammlung (§§ 23 bis 25 WEG)
- Einberufung (Ladung)
- Tagesordnung
- Versammlungsort und Versammlungsstätte
- Abstimmung in der Versammlung
- Sonstiges
Verwalter (§§ 26, 27 WEG)
- Bestellung
- Rechte und Pflichten
- Verwaltervertrag
- Pflichtverletzungen
- Sonstiges
Wirtschaftsplan, Sonderumlagen, Abrechnung, Hausgeldschuldner (§ 28 WEG)
- Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1, 5 WEG)
- Abrechnung (§ 28 Abs. 3, 5 WEG)
- Hausgeld
- Belegeinsicht
Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG)
- Bestellung der Verwaltungsbeiräte
- Pflichten
- Rechte
WEG-Verfahrensrecht (§§ 43 bis 49 WEG)
- Zuständigkeit der WEG-Gerichte
- Klageantrag: Auslegung
- Klagezustellung: demnächst
- Nachbarstreit
- Kosten
- Einstweilige Verfügung
- Rechtsmittel
Glossar
Abkürzungsverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Arbeitshilfen
Der Autor
Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5WEG)
Sachverhalt:
Wohnungseigentümer streiten über die Wirksamkeit von Beschlussfassungen über den Wirtschaftsplan 2010. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass der Genehmigungsbeschluss zum Wirtschaftsplan trotz mutmaßlichen Ansatzes zu niedriger Kosten (Heizkosten), falscher Kostenverteilungsschlüssel (Müllgrundgebühren, Rechts-und Beratungskosten) den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung genüge. Ein Wirtschaftsplan mit zu geringen Ansätzen sei besser als gar kein Wirtschaftsplan.
Entscheidung:
Zu Unrecht! Der angegriffene Beschluss verstößt gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er zu niedrige Ansätze enthält. Zum einen wurden bei den Müllgebühren sowie beim Kostenansatz für Rechts- und Beratungskosten unzutreffende Kostenverteilungsschlüssel verwendet; bei den Heizkosten wurde ein Betrag angesetzt, der die durchschnittlich angefallenen Kosten der Vorjahre erheblich unterschreitet.
Die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Beschluss über die Genehmigung eines Wirtschaftsplans nicht wegen zu niedriger Ansätze für ungültig erklärt werden kann, weil dann -gegen die Interessen der Wohnungseigentümer -die Anspruchsgrundlage für die Zahlung der Beitragsvorschüsse ersatzlos entfiele, ist falsch.Der Beschluss ist in nur im angegriffenen Umfang für ungültig zu erklären. Im Übrigen gibt es in der Teilungserklärung eine Fortgeltungsklausel für den „alten" Wirtschaftsplan, bis der Verwalter für ein neues Rechnungsjahr einen abweichenden Plan vorgelegt hat. Diese Regelung gelte auch hier. Nach Sinn und Zweck der Regelung soll die Fortgeltung des alten Wirtschaftsplans erst mit der Genehmigung des neuen Wirtschaftsplans durch die Eigentümerversammlung enden. Wird aber der Beschluss über den Wirtschaftsplan ganz oder teilweise für ungültig erklärt, führt dies dazu, dass der alte Wirtschaftsplan insoweit wieder auflebt und fortgilt, da der neue Beschluss als von Anfang an ungültig anzusehen ist und damit dieselbe Situation besteht, wie wenn kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen worden wäre.




