E-Book, Deutsch, 127 Seiten
Fahrner Mediale und werbliche Sportrechte
1. Auflage 2025
ISBN: 978-3-381-13083-2
Verlag: UVK Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Verwertungsverträge gestalten und verhandeln
E-Book, Deutsch, 127 Seiten
ISBN: 978-3-381-13083-2
Verlag: UVK Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Prof. h. c. Dr. Peter Duvinage ist auf Sportmedien und Sportmanagement spezialisierter Rechtsanwalt in München. PD Dr. Marcel Fahrner ist Akademischer Oberrat am Institut für Sportwissenschaft der Universität Tübingen.
Autoren/Hrsg.
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2.1 Zustandekommen von Verträgen
Ohne Grundkenntnisse über das Zustandekommen und die Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Vertrags ist heute die Durchführung von Sportveranstaltungen und deren Vermarktung undenkbar. Grundlage für alle Vermarktungsaktivitäten ist jeweils der
Der ist ein Rechtsgeschäft, das aus (mindestens) besteht: Angebot und Annahme. Verträge fixieren die wechselseitigen Leistungs- und Gegenleistungsversprechen zwischen den Vertragsparteien und ermöglichen somit die notwendige Verlässlichkeit im Geschäftsverkehr – auch und gerade im Rahmen der Verwertung medialer und werblicher Sportrechte.
2.1.1 Verträge als Rechtsgrundlage im Rechtsverkehr
Ein Vertrag verpflichtet die Vertragsparteien, die wechselseitig vereinbarten Leistungen zu erbringen. Beispielsweise
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ist die Vermieterin einer Veranstaltungshalle mit Abschluss eines Hallenmietvertrags verpflichtet, dem Sportveranstalter die Mietsache, also die Halle, zur Nutzung zu überlassen. Der Sportveranstalter wiederum ist verpflichtet, der Vermieterin den vereinbarten Mietzins zu zahlen (§ 535 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB);
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verpflichtet sich der Golfartikelhersteller durch die Bestellung eines Golfschlägers im Internet (Kaufvertrag!), dem Kunden den von ihm ausgewählten Golfschläger gegen Zahlung des vereinbarten Preises zu liefern (§ 433 BGB).
Ein einmal zustande gekommener Vertrag ist . Dies gilt nicht nur für schriftliche Vereinbarungen, sondern auch für mündlich oder konkludent abgeschlossene Verträge! Die weitverbreitete Auffassung, nur schriftliche Verträge seien rechtsverbindlich, ist eine Irrglaube – allenfalls eine Frage der Beweisbarkeit. Es gilt der Grundsatz „ („Verträge sind einzuhalten“).
Beispiel | Ein von sich enttäuschter Tennisspieler ärgert sich so sehr über sein schlechtes Tennisspiel, dass er, nachdem er wieder einmal verloren hat, seinem Gegner seinen teuren Tennisschläger schenkt und ihm in die Hand drückt. Auch wenn ihn das später reuen sollte, bleibt der vollzogene Schenkungsvertrag verbindlich. Ob sein Gegner sich dann allerdings einen neuen Tennispartner suchen muss, ist eine andere Frage.
Der eigentliche Vertrag, durch den sich jemand zu einer Leistung , ist abzugrenzen von reinen , bei denen es an einem Rechtsbindungswillen (= Verpflichtung zur Leistungserbringung) fehlt und deshalb auch kein rechtlich durchsetzbarer Erfüllungsanspruch (mit der Folge von Schadensersatzansprüchen bei dessen Verletzung!) besteht. Die von derartigen Freundschafts- und Höflichkeitsakten (sog. unverbindliche Gefälligkeitsverhältnisse) zu rechtsverbindlichen Verträgen ist nicht immer einfach.
Allein die Unentgeltlichkeit einer Leistung ist kein hinreichendes Indiz für ein Gefälligkeitsverhältnis. Entscheidend ist die für die Gegenseite erkennbare Bedeutung des Versprochenen für eine der beiden Parteien.
Beispielsweise gibt die spontane Einladung zu einer Party oder zu einem Fußballspiel dem „Gast“ noch keinen Rechtsanspruch, an der Party tatsächlich teilzunehmen oder mit zum Fußballspiel gehen zu dürfen, wenn der Einladende es sich anders überlegt. Auch das (nicht gehaltene) Versprechen des Freundes, einen Mannschaftskameraden mit dem Auto zum Training mitzunehmen, ist für den übergangenen Mannschaftskameraden rechtlich kein hinreichender Grund, von dem Freund die Erstattung der Taxikosten für die Fahrt zum Training verlangen zu können.
Hingegen geht die Verabredung einer Sportwettengemeinschaft, bei der einer der Beteiligten sich bereiterklärt hat, jeden Freitag mit dem von den Mitgliedern der Tippgemeinschaft eingesammelten Geld den Tippschein zu kaufen, angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit über ein reines Gefälligkeitsverhältnis weit hinaus. Folge: Wenn die Abgabe des Tippscheins von dem dafür Zuständigen vergessen wird, und es wäre bei Abgabe des Scheins zu einem Wettgewinn gekommen, haben die Mitglieder der Tippgemeinschaft einen Schadensersatzanspruch gegen denjenigen, der die Abgabe des Tippscheins vergessen hat.
Anstoß zum Weiterdenken | Nachdem Sie Ihren guten Bekannten ursprünglich eingeladen hatten, gemeinsam zu einem Playoff-Spiel der Basketballbundesliga zu gehen, nehmen Sie kurzfristig Abstand von dieser Verabredung und wollen jetzt lieber Ihre neue Freundin zum Spiel mitnehmen. Überlegen Sie: Kann Ihr Bekannter von Ihnen Schadensersatz verlangen, wenn er sich nun selbst ein Ticket für dieses Basketballspiel kaufen muss?
2.1.2 Wirksame Willenserklärungen
Verträge erfordern mindestens zwei inhaltlich übereinstimmende, deckungsgleiche Willenserklärungen (= Angebot und Annahme. Die wird allgemein in etwas kompliziertem Juristendeutsch definiert als die Beispielsweise gilt das Angebot von A gegenüber B, dessen Tennisschläger für 500 Euro zu kaufen als Vertragsangebot, gerichtet auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags; wenn B dann Ja sagt, ist das die Annahme des Angebots von A, und es ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Die „Willens-Erklärung“ hat, wie der Begriff es bereits zum Ausdruck bringt, zwei Wesensmerkmale (Abb. 2):
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: einen Erklärungstatbestand, also eine (z. B. Sprechen, Nicken, Schreiben, Handheben). Konkludentes Handeln genügt, etwa wenn der Gast im Biergarten sein leeres Bierglas hebt, um dem Kellner zu verdeutlichen, dass er noch ein Bier haben möchte (= Angebot durch konkludentes Handeln).
Achtung! Der rein innere Wille ohne dessen Manifestation nach außen sowie Schweigen reichen nicht!
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: Der oder die Erklärende muss außerdem einen (= nicht bloß einen Reflex) und ein (= generelles Bewusstsein, dass er oder sie sich in einem rechtlich geregelten Rahmen befindet, z. B. Unterzeichnung eines Entwurfs) haben, ebenso einen (= Absicht, einen konkreten Rechtserfolg herbeizuführen, z. B. Verkauf einer Werbebande im Stadion).
Beispiel | Während einer Sport-Memorabilien-Auktion hebt A den Arm, um einen Freund zu begrüßen. Der Auktionator versteht das Armheben als Angebot auf die zur Versteigerung anstehenden Bergstiefel, was er durch Zuschlag annimmt (= Erklärungsbewusstsein des A) und es kommt grundsätzlich ein Kaufvertrag zustande.
Willenserklärungen sind immer vom sog. „“ aus auszulegen. Das heißt, wie durfte und konnte ein Dritter die konkludente oder ausdrückliche Willensäußerung des Erklärenden verstehen? Es kommt nicht darauf an, was der Erklärende sich innerlich gedacht hat.
Willenserklärungen: objektiver und subjektiver Erklärungstatbestand (modifiziert nach Borggrefe, 2008; Luhmann 1984)
Anstoß zum Weiterdenken | Versetzen Sie sich in folgende Situation: A bietet B an, seinen Tennisschläger für 50 Euro zu kaufen. B freut sich und schlägt ein. Insgeheim will A aber seinen Schläger gar nicht verkaufen und B nur ärgern. Kann B von A den Schläger gegen Zahlung von 50 Euro herausverlangen? Was meinen Sie?
Willenserklärungen werden mit wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Zugang wird allgemeinhin als „Möglichkeit der Kenntnisnahme“ definiert, also z. B. durch den Einwurf eines Angebotsschreibens eines Verkäufers bei der Käuferin während deren Geschäftszeiten. Willenserklärungen (oder per Telefon) insbesondere auch konkludente Willenserklärungen, gelten als zugegangen, wenn der Empfänger oder die Empfängerin der Willenserklärung deren Inhalt oder verstanden hat (z. B. mündliches Kaufangebot für eine Eintrittskarte an der Stadionkasse).
Anstoß zum Weiterdenken | Wie ist Ihr Rechtsempfinden in folgender Situation: Wenn A das Angebot von B (Verkaufsangebot für ein Paar Ski über 500 Euro) wegen des Lärms im Restaurant falsch versteht – A „versteht“ akustisch falsch 50 Euro statt 500 Euro – , A sich über den...




