E-Book, Deutsch, 404 Seiten
Franz / Wiener Kommunalrecht Sachsen-Anhalt
1. Auflage 2026
ISBN: 978-3-6957-7521-7
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Darstellung für Studium und Praxis
E-Book, Deutsch, 404 Seiten
ISBN: 978-3-6957-7521-7
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Thorsten Franz ist Professor für Öffentliches Recht am Fachbereich Verwaltungswissenschaften der Hochschule Harz. Promoviert und habilitiert hat er an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, die ihn auch zum außerplanmäßigen Professor ernannte. Er hat zahlreiche Bücher zum Recht und zur Geschichte der Verwaltung verfasst, etwa die Handbücher zum Öffentlichen Baurecht in Sachsen-Anhalt, Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt und Jagdrecht Sachsen-Anhalt, die Darstellungen Aktenführung in Sachsen-Anhalt und Denkmalschutzrecht Sachsen-Anhalt oder die Geschichte der deutschen Forstverwaltung.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
A. Grundlagen des Kommunalrechts
Lit.: , Kommunale Selbstverwaltung heute – Idee, Ideologie und Wirklichkeit, DVBl. 2008, 1 ff.; , Kommunale Selbstverwaltung im Föderalstaat, 2017; , Deutsches Kommunalrecht, 5. Aufl., 2025; , Die Kommunen im föderalen Schuldenstaat, VBlBW 2023, 265-275; , in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, § 96; , Kommunale Selbstverwaltung im Bundes- und Finanzstaat, NWVBl. 2023, 308 ff.; Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis: Band 1: Grundlagen und Kommunalverfassung, 3. Aufl., 2007; , Die kommunale Selbstverwaltung in Deutschland: Selbstverwaltung im deutschen Rechtssystem: Analyse und historische Perspektiven, 2024
In diesem Kapitel werden die Begriffe Kommune und Kommunalrecht definiert, die Gesetzgebungskompetenzen für das Kommunalrecht behandelt und die Rechtsquellen des Kommunalrechts werden im Überblick genannt (I.). Sodann werden die kommunalen Gebietskörperschaften Gemeinde (II.), Verbandsgemeinde (III.) und Landkreis (IV.) im Hinblick auf ihre allgemeine Rechtsstellung beschrieben. Es folgt eine Beschreibung der Rechtsgrundlagen kommunaler Zusammenschlüsse (V.).
I. Begriffe, Gesetzgebungskompetenz, Rechtsquellen
1
Einen allgemeingültigen Begriff der Kommune gibt es nicht. Die Begriffsbedeutung ergibt sich aus dem jeweiligen Kontext der Begriffsverwendung. Nach dem engen Begriff der Landesverfassung Sachsen-Anhalts1 sind Kommunen nur Gemeinden und Landkreise.2 Hingegen sind Kommunen im Sinne des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt3 (Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt – KVG LSA) die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise.4 Formen der Zusammenarbeit von Kommunen, wie etwa der Zweckverband, fallen nicht unter diese gesetzlichen Begriffe der Kommune.
2
Nach einem weiten kommunalwissenschaftlichen Begriffsverständnis sind Kommunen alle rechtsfähigen Selbstverwaltungskörperschaften unterhalb der Landesebene mit Ausnahme der Körperschaften der funktionalen Selbstverwaltung5. M.a.W. sind dies alle rechtsfähigen Kommunalkörperschaften6 und damit insbesondere auch rechtsfähige Zusammenschlüsse zwischen Gemeinden, Verbandsgemeinden und Kreisen. Rechtsfähig sind sie, wenn sie Träger eigener Rechte und Pflichten sind. Derartige „Kommunalkörperschaften“ sind alle im Kommunalrecht vorgesehenen Körperschaften. Zu den Körperschaften auf kommunaler Ebene zählen neben den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Kreisen insbesondere auch die (rechtsfähigen) Zweckverbände.7 Unter einer „Körperschaft“ wird hier eine Organisation verstanden, die durch Hoheitsakt geschaffen und mit bestimmten öffentlichen Aufgaben betraut wird, wobei ihr Spezifikum die mitgliedschaftliche Struktur ist.8
3
Mitglieder der Körperschaft sind im Fall der Gebietskörperschaften Gemeinde, Verbandsgemeinde und Landkreis deren Bürger.9 Bürger einer Kommune sind die Einwohner, die Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dieser Kommune wohnen (§ 21 II 1 KVG10).11 Mitglieder der Verbandskörperschaft Zweckverband12 sind die im Verband zusammengeschlossenen Gemeinden (bzw. Kreise).13 Auch die Verbandsgemeinde hat Elemente einer Verbandskörperschaft, jedoch gilt sie kraft gesetzgeberischer Festlegung als Gebietskörperschaft (§ 2 III 1 KVG).
4
Das Kommunalrecht ist das Recht der Kommunen. Dies sind alle Rechtssätze, die in spezifischer Weise für Kommunen gelten. Sie regeln insbesondere die Aufbau- und Ablauforganisation der Kommunen, die Wahl ihrer Organe, die Haushaltsführung, Wirtschaftstätigkeit und Abgabenerhebung von Kommunen, ihre Zusammenarbeit und die Aufsicht über sie.
5
Innerhalb des Kommunalrechts können Teilrechtsgebiete abgegrenzt werden. Dies sind insbesondere Kommunalwahlrecht, kommunales Wirtschaftsrecht, kommunales Haushaltsrecht, Kommunalabgabenrecht, Recht der kommunalen Zusammenarbeit und das Recht der Gebietsneugliederung.
6
Kommunalrecht wird nach Maßgabe der grundgesetzlichen Kompetenzordnung erlassen. Mangels einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist die Gesetzgebung im Kommunalrecht dem Grundsatz nach Sache der Länder (Art. 70 I GG). Eine Ausnahme bildet die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 74 I Nr. 26 GG). Zudem hat der Bund in wenigen Fällen durch Bundesgesetz den Gemeinden Verwaltungsaufgaben übertragen.
Bsp.: Dies ist etwa in Bezug auf die Bauleitplanung der Fall (vgl. § 1 II BauGB).
7
Die Steuergesetzgebungskompetenz richtet sich nach Art. 105 GG. Im Hinblick auf die von den Gemeinden erhobenen Realsteuern Grund- und Gewerbesteuer liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund. Auf dieser Grundlage wurden das GrdStG und das GewStG erlassen.
8
Das Kommunalrecht gilt als Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts. Die Rechtsquellen des Kommunalrechts sind vielgestaltig und finden sich im Europarecht, Bundesrecht, Landesrecht sowie im Ortsrecht. Unterscheidet man die Rechtsquellen ihrer Rechtsnatur nach können die Verordnungen und Richtlinien des Unionsrechts, Bundesgesetze und Bundesverordnungen, Landesgesetze und Landesverordnungen sowie Satzungen und sonstige Rechtsnormen des Ortsrechts unterschieden werden. Das Schwergewicht der Regelungen liegt bei den Landesgesetzen des Kommunalrechts.14
9
Das Europarecht spielt als Rechtsquelle des Kommunalrechts für die Verwaltungspraxis eine geringe Rolle.15 Von einem europäischen Kommunalrecht als eigenständigem Rechtsgebiet kann keine Rede sein und es gelten nur sehr wenige Reglungen mit Kommunalbezug. Die vom Europarat beschlossene Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung enthält völkerrechtlich verbindliche Grundprinzipien für die Konzeption der kommunalen Selbstverwaltung in den Mitgliedstaaten.16 Sie gilt im deutschen Recht als einfaches Bundesgesetz. Ihr Regelungsgehalt reicht allerdings über den des Art. 28 II GG nicht hinaus.
10
Im Hinblick auf den Schutz der Kommunen vor einem Kompetenzverlust an die EU sind vor allem das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 I, II EUV)17 und das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 III EUV)18 von Bedeutung. Das Subsidiaritätsprinzip bezieht auch die „lokale“ Ebene mit ein.
11
Das Europarecht erkennt das im mitgliedschaftlichen Recht verbürgte „lokale“ Selbstverwaltungsrecht an. So achtet die EU gem. Art. 4 II 1 EUV die EU die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck komme. Auch im Hinblick auf die herkömmlich von Kommunen wahrgenommenen Zuständigkeiten gilt, dass die EU bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat (Art. 5 I 2 EUV). Gem. Art. 5 III 1 EUV wird die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an (Art. 5 III 2 EUV). Die nationalen Parlamente, für Deutschland der Bundestag, achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren (Art. 5 III 3 EUV). Über den sog. Europaartikel des Grundgesetzes (Art. 23 I 1 GG) wirkt das Subsidiaritätsprinzip zumindest normativ auf das Verhältnis zwischen Staat und Kommunen ein, insofern der Bund die Aufgabe hat, die Kommunen vor Rechtsakten der Union zu schützen, die das...




