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E-Book, Deutsch, 1181 Seiten, eBook

Frenz Handbuch Europarecht

Band 3: Beihilfe- und Vergaberecht

E-Book, Deutsch, 1181 Seiten, eBook

ISBN: 978-3-540-31059-4
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Band 3 behandelt das hochaktuelle Beihilfe- und Vergaberecht. Nach der Darstellung der systematischen Grundstruktur des Beihilfenverbotes werden die einzelnen Beihilfeformen aufgezeigt. Ein Schwergewicht bildet dabei, inwieweit die Erbringung von Leistungen der Daseinsvorsorge im Gefolge der Altmark-Rechtsprechung staatlich unterstützt werden kann. Bei den Ausnahmen vom Beihilfenverbot sind Rechtsänderungen in den europäischen Verordnungen und den Leitlinien der Kommission bereits berücksichtigt. Das Vergaberecht wird auf der Grundlage der neuen Richtlinien (RL 2004/18/EG und RL 2004/17/EG) umfassend dargestellt. Besonderer Wert wird hier auf die in der jüngsten EuGH-Rechtsprechung (Stadt Halle, Mödling, Carbotermo und Stadt Bari) immer wieder problematisierte Abgrenzung ausschreibungsfreier In-House-Geschäfte gelegt.
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Beihilferecht.- System des Beihilferechts und seine Bedeutung.- Begünstigung als Grundelement des Beihilfebegriffs.- Selektive staatliche Begünstigung.- Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung.- Ausnahmen.- Beihilfeverfahren.- Rücknahme von Beihilfen.- Rechtsschutz in Beihilfesachen.- Vergaberecht.- Allgemeiner Rahmen des Vergaberechts.- Ausschreibungspflichtige Vorgänge.- PPP- und Inter-state-Konstellationen.- Öffentliche Auftraggeber und mögliche Bieter.- Maßgebliche Kriterien.- Vergabeverfahren.- Nachprüfung.


Kapitel 9 Allgemeiner Rahmen des Vergaberechts (S. 526-527)

§ 1 Bedeutung im Gefüge des Gemeinschaftsrechts

A. Begriff und ökonomische Bedeutung

Mit dem Begriff Vergaberecht sind alle Normen beschrieben, die den Einkauf durch den Staat regeln. Dabei werden die Wörter Einkauf und Staat gemeinhin weit verstanden. Das Vergaberecht umfasst daher die Gesamtheit der Vorschriften, die dem Staat, seinen Untergliederungen und staatsnahen Institutionen bei jeder Form der vertraglichen und entgeltlichen Beschaffung von Sach- oder Dienstleistungen eine bestimmte Vorgehensweise vorschreiben. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Bedeutung der öffentlichen Auftragsvergabe groß. So schätzte die europäische Kommission im Jahr 1998 den Umfang der öffentlichen Aufträge auf über 700 Milliarden Euro, was etwa 11 % des Bruttosozialprodukts der Gemeinschaft entsprach. In neuerer Zeit wird eine Steigerung dieser Werte auf circa 1,5 Billionen Euro bzw. 16 % des Bruttosozialprodukts angenommen. ,

Die EU-Osterweiterung ist dabei noch nicht abgeschlossen. Es kann daher mit Sicherheit angenommen werden, dass der absolute Auftragswert heute noch erheblich höher liegt. Bei diesen Zahlen ist allerdings zu beachten, dass sich ein Großteil der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte der Vergaberichtlinien, also aktuell den RL 2004/18/EG4 sowie 2004/17/EG5, bewegt und damit aus deren Anwendungsbe reich herausfällt. Dazu hat sich aber eine vielfältige Rechtsprechung herausgebildet. , Daher hat die Kommission nunmehr ihr Verständnis insbesondere für den unterschwelligen Bereich in einer Mitteilung zusammengefasst, ohne aber neue rechtliche Regeln einzuführen. Außerdem werden zur Zeit nur 3 % aller Aufträge über die nationale Grenze hinweg an ausländische Unternehmen vergeben.

Darüber hinaus wird der bedeutende Markt für Rüstungsgüter nur teilweise von den europäischen Vergaberichtlinien erfasst. Die oben genannten absoluten Auftragswerte stimmen damit nicht ohne weiteres mit dem Anwendungsbereich der europäischen Vergaberichtlinien überein. Neben dem Umfang ist auch die volkswirtschaftliche Bedeutung des Vergaberechts nicht zu verkennen. So helfen effektive Vergabevorschriften mit einklagbaren Rechten dabei, die ökonomischen Probleme des Nachfragemonopols der Staaten zu lösen und schützen die wirtschaftlich oft schwächeren Bieter. Aber auch für die nachfragenden Staaten hat das Vergaberecht Vorteile. Insbesondere bei einem Zwangsbedarf der staatlichen Auftraggeber werden diese durch klare Vergaberegeln vor einer Ausnutzung der Zwangssituation durch überstarke Bieter geschützt. Darüber hinaus wird durch die Ermittlung des wirtschaftlichsten bzw. preisgünstigsten Angebots und der damit erzielten Spareffekte eine effiziente Allokation der knappen Geld- und Leistungsressourcen gewährleistet.

B. Katalysatorwirkung des Vergaberechts für die Verwirklichung der Unternehmerfreiheiten

Ausweislich des zweiten Erwägungsgrundes der VergabekoordinierungsRL 2004/18/EG zielt das sekundärrechtliche Vergaberecht auf eine effektive Verwirklichung der unternehmerischen Grundfreiheiten. Die Vergaberichtlinien sind mithin als Ausprägung der Grundfreiheiten zu begreifen und wurden erlassen, um die Wirksamkeit der Grundfreiheiten und die Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesen für den gemeinschaftsweiten Wettbewerb zu garantieren. Das ist gelungen. , Auch der EuGH hat anerkannt, dass die Vergaberichtlinien – und damit das Vergaberecht an sich – die tatsächliche Verwirklichung der Grundfreiheiten zum Ziel haben.


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