Fuldner | Steuerberatervergütungsverordnung | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 120 Seiten

Fuldner Steuerberatervergütungsverordnung


2. Auflage 2026
ISBN: 978-3-69181-013-4
Verlag: HDS-Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

E-Book, Deutsch, 120 Seiten

ISBN: 978-3-69181-013-4
Verlag: HDS-Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)



Optimale Unterstützung bei der Berechnung von Steuerberatergebühren
Vergütungsvereinbarung/Fälligkeit/Vorschuss/Berechnung
Wertgebühren/Rahmengebühren/Zeitgebühr/Pauschalvergütung
Beratungsgebühr/Gutachten/Steuererklärungen/Selbstanzeige
Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
Gebühren und Abrechnung mit Mandanten
Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

Gegenstandswert/Streitwert

Im eigenen Interesse sollten Steuerberater vor allem für Auftragsklarheit mittels eines schriftlichen Steuerberatungsvertrags sorgen und die Höhe der anfallenden Gebühren im Vorfeld des Mandats ansprechen sowie Vergütungsvereinbarungen (§ 4 StBVV) schließen.

Die Weiterberechnung allgemeiner EDV-Kosten des Steuerberaters an Mandanten ist problematisch, da Vergütungen für Datenverarbeitung nur in § 33 Abs. 4 StBVV und § 34 Abs. 4 StBVV vorgesehen sind und nicht § 3 StBVV unterliegen. Ohne konkrete Vereinbarung (§ 4 StBVV ist wohl nicht anwendbar, weil dort „nur“ von höheren Vergütungen als die gesetzliche Vergütung die Rede ist) mit dem Mandanten, muss dieser in Rechnung gestellte allgemeine pauschale EDV-Kosten nicht bezahlen. Wenn Vergütungen nicht unter die StBVV fallen, besteht das Risiko, dass sie als gewerbliche Einkünfte gelten.

Das Buch versteht sich u.a. als Grundlage/Hilfestellung für eine inhaltlich und formal korrekte (nicht angreifbare) Honorarrechnung. Der Steuerberater kann sich aber auch über eine zulässige Honoraroptimierung informieren.

Wichtig ist auch, wie der Berater bei „finanzieller Schieflage“ der Mandantschaft seinen Vergütungsanspruch rettet. All dies und mehr wird anhand der Rechtsprechung des BGH, des BFH und der Finanzgerichte aufgezeigt.

Die 2. Auflage wurde durchgehend aktualisiert und inhaltlich erweitert.

Fuldner Steuerberatervergütungsverordnung jetzt bestellen!

Zielgruppe


Steuerkanzleien, Steuerberater, Fachanwälte für Steuerrecht und deren Mitarbeiter.


Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


Die Autorin . V
Vorwort der 2. Auflage . VII
Abkürzungsverzeichnis . XI
1. Überblick . 1
2. Relevante Änderungen der Steuerberatervergütungsverordnung
(StBVV) . 6
3. Unterschiede zwischen der alten Steuerberatergebührenverordnung
(StBGebV) und der neuen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) 8
3.1 Wichtige Tatbestände inklusive Änderungen in chronologischer
Reihenfolge der StBVV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.1.1 Vergütungsvereinbarung (§ 4 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3.1.2 Fälligkeit (§ 7 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
3.1.3 Vorschuss (§ 8 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
3.1.4 Berechnung (§ 9 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
3.1.5 Wertgebühren (§ 10 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
3.1.6 Rahmengebühren (§ 11 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
3.1.7 Zeitgebühr (§ 13 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
3.1.8 Pauschalvergütung (§ 14 StBVV a.F.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
3.1.9 Beratungsgebühr (§ 21 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
3.1.10 Gutachten (§ 22 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
3.1.11 Steuererklärungen (§ 24 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
3.1.12 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 27 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
3.1.13 Selbstanzeige (§ 30 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
3.1.14 Einrichtung einer Buchführung (§ 32 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . 36
3.1.15 Buchführung (§ 33 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
3.1.16 Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
3.1.17 Abschlussarbeiten (§ 35 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
3.1.18 Steuerliches Revisionswesen (§ 36 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
3.1.19 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (§ 40 StBVV) . . . . . . . 40
3.1.20 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
(§ 40 StBVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
3.1.20.1 Wertgebühren (§ 13 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
3.1.20.2 Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
3.1.20.3 Gegenstandswert/Streitwert . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
3.1.21 Vergütung bei Prozesskostenhilfe (§ 40 S. 2 StBVV) . . . . . . . . . . . 66
4. Gebühren und Abrechnung mit Mandanten in Zeiten der
Corona-Krise, Krieg gegen Ukraine und Israel/Gaza-Krieg . 70
Literaturhinweise 75
Stichwortverzeichnis 91
Weitere Titel des HDS-Verlag 95


Gerichtsurteile zeigen, dass die Durchsetzung von Honoraransprüchen trotz einwandfreier
Erledigung der Mandanten-Aufträge durch den Steuerberater scheitern
kann. Im eigenen Interesse sollten Steuerberater vor allem mittels eines schriftlichen
Steuerberatungsvertrags für Auftragsklarheit sorgen und die Höhe der anfallenden
Gebühren im Vorfeld des Mandats ansprechen sowie Vergütungsvereinbarungen
(§ 4 StBVV) schließen. Die Weiterberechnung allgemeiner EDV-Kosten des Steuerberaters
an Mandanten ist problematisch, da Vergütungen für Datenverarbeitung nur
in § 33 Abs. 4 StBVV und § 34 Abs. 4 StBVV vorgesehen sind und nicht § 3 StBVV
unterliegen. Ohne konkrete Vereinbarung (§ 4 StBVV ist wohl nicht anwendbar, weil
dort „nur“ von höheren Vergütungen als die gesetzliche Vergütung die Rede ist)
mit dem Mandanten, muss dieser in Rechnung gestellte allgemeine pauschale EDVKosten
nicht zahlen. Wenn Vergütungen nicht unter die StBVV fallen, besteht das
Risiko, dass sie als gewerbliche Einkünfte gelten.
Die komplett überarbeitete und inhaltlich erweiterte 2. Auflage berücksichtigt u.a.,
dass am 1.7.2025 die Fünfte Verordnung zur Änderung der StBVV vom 31.3.2025
in Kraft getreten ist. So erfolgte eine Erhöhung der Wertgebühren um linear 6 %
(Anlagen 1 bis 4 zur StBVV, Tabellen A bis D). Zudem stiegen die Betragsrahmengebühren
für die Lohnbuchhaltung um ca. 9 % (§ 34 StBVV). Die Zeitgebühr nach § 13
StBVV beträgt je angefangener viertel Stunde 16,50 € bis 41 €. Anpassungen gab es
auch beim Tage- und Abwesenheitsgeld (§ 18 StBVV). Vorschriften in der StBVV, die
auf die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (neugefasst durch Art. 11
des KostBRÄG 2025 vom 7.4.2025) verwiesen haben, sind seit dem 1.7.2025 in § 40
StBVV enthalten. Der Steuerberater kann seit dem 14.12.2024 gem. § 9 Abs. 1 S. 1
StBVV seine Vergütung aufgrund einer, dem Auftraggeber z.B. per E-Mail übermittelten
Rechnung, einfordern. Bei Rechnungen an Unternehmer im Inland muss der
Steuerberater seit dem 1.1.2025 die Regelungen zur Einführung der elektronischen
Rechnung für inländische B2B-Umsätze (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG) beachten. Übergangsregelungen
(§ 27 Abs. 38 UStG) gelten auch noch für die Jahre 2026 und 2027.
Aschaffenburg, im Dezember 2025 Ulrike Fuldner


Fuldner, Ulrike
Ulrike Fuldner, Selbstständige Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht in Aschaffenburg



Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.