Dingel | Reformation | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 308 Seiten

Dingel Reformation

Zentren - Akteure - Ereignisse
1. Auflage 2016
ISBN: 978-3-7887-3035-2
Verlag: Vandenhoeck & Ruprecht
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection

Zentren - Akteure - Ereignisse

E-Book, Deutsch, 308 Seiten

ISBN: 978-3-7887-3035-2
Verlag: Vandenhoeck & Ruprecht
Format: EPUB
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Die Reformation, ein historischer Prozess, der auf eine umfassende kirchlich-theologische Erneuerung zielte und zugleich tiefgreifende Wirkungen in Kultur, Gesellschaft und Politik hervorbrachte, war für Europa ein einschneidendes Ereignis. Als ausschlaggebendes Datum gilt das Jahr 1517, in dem mit der Veröffentlichung der 95 Thesen Martin Luthers nicht nur das Nachdenken über zentrale theologische Fragen, sondern auch der Ruf nach Erneuerung von Kirche und Gesellschaft neue, kraftvolle Impulse erhielt. Dem standen gesellschaftliche und politische Entwicklungen sowie weitere reformatorische Ansätze in Europa zur Seite, die mit der 1517 von Wittenberg ausgehenden Bewegung in Interaktion traten. Für die Reformatoren war die konsequente Orientierung an den Ausschließlichkeit beanspruchenden Grundsätzen 'sola scriptura', 'solus Christus', 'sola gratia' und 'sola fide' leitend, was sich in Glauben und Lehre, Frömmigkeit und Ritus niederschlug und zugleich das Leben des Einzelnen und der Gesellschaft tiefgreifend veränderte. Das Buch versucht, die Prozesse der Etablierung und Entfaltung der Reformation im Spannungsfeld der politischen Entwicklungen in Europa nachzuzeichnen. Ein kurzer Blick auf die spätmittelalterlichen Strukturen in Politik, Gesellschaft und kirchlichem Leben dient dazu, das Substrat zu skizzieren, auf dem sich die Reformation entfaltete und von dem sie sich abgrenzte. Nicht nur Wittenberg und die von dort ausgehende Reformation kommt zu Sprache, sondern auch weitere reformatorische Zentren und ihre herausragenden Akteure, deren Ausstrahlung nicht nur den Westen, sondern auch den Osten Europas erreichte.

Prof. Dr. phil. theol. habil. Irene Dingel ist Direktorin des Leibniz-Instituts für Europäische Geschichte, Abteilung für Abendländische Religionsgeschichte, Mainz.
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HINTERGRÜNDE

Politische, gesellschaftliche und rechtliche Strukturen um 1500

I. Ständeordnung und Verfassungsstrukturen

Dass die Reformation Fuß fassen, in Europa eine rasante Ausbreitung erfahren und nachhaltig wirken konnte, lag u.a. an den politischen und gesellschaftlichen Strukturen, in denen sie sich entfaltete. Diese waren seit dem Mittelalter in einem Wandlungsprozess begriffen, der in den einzelnen Ländern und Regionen Europas unterschiedlich weit fortgeschritten war, aber ähnliche Faktoren aufwies.

Herrschaft im europäischen Mittelalter war geprägt durch Lehenswesen und Vasallitätsverhältnisse. Sie bezog sich weniger auf ein bestimmtes, durch Grenzen definiertes Gebiet, sondern ergab sich durch ein komplexes Gefüge persönlicher Bindungen, dessen Grundlage das wechselseitige Treueverhältnis zwischen Lehensherr und Vasall war. Reste dieses Lehenswesens hielten sich bis in die Frühe Neuzeit hinein. Aber bereits im Spätmittelalter begannen die ursprünglich lehensrechtlich an einen Kaiser gebundenen Grafschaften und Fürstentümer ihre politische Struktur zu verändern. Dieser Transformationsprozess betraf auch die ehemals genossenschaftlich-kommunal organisierten Gebilde, wie sie mit der alten Eidgenossenschaft, in den italienischen Stadtstaaten oder den deutschen Reichsstädten vorhanden waren. Gleichzeitig trat das Ideal einer Universalmonarchie bzw. eines Universalkaisertums mittelalterlicher Prägung immer mehr in den Hintergrund. Kaiser Karl V. (reg. 1519–1556) war der letzte Kaiser, der dieses Ideal zu verwirklichen strebte. Aber bereits um das Jahr 1300 hatte die Entwicklung hin zu souveränen Einzelstaaten eingesetzt. So hatte z.B. der französische König Philipp der Schöne nicht nur den Anspruch des Papstes Bonifatius VIII. auf die sich auch auf zeitliche Dinge beziehende »plenitudo potestatis« zurückgewiesen, sondern auch sonst abgelehnt, in irdischen Angelegenheiten einen weltlichen Oberherrn anzuerkennen. Dieses Autonomiestreben des Herrschers, der sich keinem anderen zu Gehorsam verpflichtet sieht, findet sich am klarsten in Frankreich. In Italien dagegen wollte man noch im 14. Jahrhundert nicht auf den Kaiser als obersten Richter verzichten. Denn in den inneren Auseinandersetzungen zwischen patrizischen Familien und Parteiungen konnte eine solche Autorität stabilisierend wirken.

Die Abgrenzung von auswärtigen Ansprüchen konnte mit dem Bestreben Hand in Hand gehen, auch im Innern des jeweiligen Gemeinwesens unabhängige Herrschaftsstrukturen zu schaffen. Bis in die Frühe Neuzeit hinein war das politische Gemeinwesen nämlich ein fürstlich-ständisches Gebilde, das in Interaktion des jeweiligen politischen Oberhaupts mit seinen Ständen funktionierte. Zu den Ständen gehörte der Adel, z.B. auf Reichsebene die Kurfürsten und Fürsten, sodann die hohe Geistlichkeit, wie z.B. die Prälaten und Bischöfe, und schließlich, wiederum auf Reichsebene, die Reichsstädte. Auf der Ebene des Territoriums war der ständische Aufbau ähnlich und bestand im Allgemeinen aus der Ritterschaft, der hohen Geistlichkeit und den Städten des jeweiligen Territoriums. Meist lag das Hauptgewicht auf der Seite des Fürsten, der aber auf Rat und Hilfe seiner Stände angewiesen blieb. Dabei konnte es durchaus zu Spannungen zwischen ihm und den Ständen kommen. Grund dafür war weniger das Streben der Stände nach Herrschaftspartizipation als vielmehr das Bedürfnis, die fürstliche Regierung zu kontrollieren und zu begrenzen. Man wollte verhindern, dass sich der Fürst Privilegien anmaßte, die womöglich die Rechte der unter ihm existierenden Gewalten und Korporationen beeinträchtigten. Oft war das Verhältnis zwischen Fürst und Ständen deshalb vertraglich festgelegt. Aber selbst wenn das nicht der Fall war, so existierte doch der Gedanke eines Rechts der Stände, d.h. der unteren Gewalten – nicht jedoch des einzelnen Untertanen – auf Widerstand, falls der Herrscher den geschriebenen oder ungeschriebenen Vertrag mit den Ständen verletzte. Diese Strukturen führten zu einem kontinuierlichen Ringen zwischen der obrigkeitlichen, nach souveräner Herrschaft strebenden Gewalt und den territorialen Ständen, zwischen dem Kaiser und den Reichsständen. Dieses Ringen bestimmte die Politik des gesamten 16. Jahrhunderts. Erst seit dem 17. Jahrhundert verloren die Stände kontinuierlich an Bedeutung, so dass es dem Träger der Krone oder vergleichbaren Machthabern gelingen konnte, die ständischen Gewalten immer mehr zu neutralisieren.

Dieser Transformationsprozess wurde flankiert durch die allmähliche, ebenfalls vereinzelt schon im 14. und 15. Jahrhundert beginnende Zentralisierung von Verwaltungsstrukturen. Erste Ansätze zeigten sich darin, dass Immunitäten und Privilegien der großen Grundherren, besonders deren gerichtliche Kompetenzen, durch fürstliche Lokalverwaltungen angetastet wurden. Auch hier kam Frankreich eine Vorreiterrolle zu. Denn seit dem 14. Jahrhundert gab es Tendenzen, Befugnisse von lokal begrenzten Verwaltungen zugunsten einer zentralen Steuerung aufzulösen. Dem stellten sich die regionalen Stände mit aller Kraft entgegen, so dass selbst in der am stärksten zentralistisch organisierten Monarchie Frankreich noch lange weite Gebiete von diesen Tendenzen unberührt blieben. Zur Stärkung dieser Opposition konnte man sogar die Reformation in Dienst nehmen.

Langfristig gesehen beförderten all diese Tendenzen die Entwicklung zum modernen Nationalstaat, der im eigentlichen Sinne allerdings erst im 19. Jahrhundert entstand. Wenn in der Frühen Neuzeit dennoch immer wieder von »Nation« bzw. »Nationen« oder von der »deutschen Nation« die Rede war, so ist das weit von dem entfernt, was man seit dem 19. Jahrhundert – staatsbezogen – unter Nation verstand. In der Frühen Neuzeit und damit auch im Zeitalter der Reformation ist unter »Nation« – analog zu dem Lateinischen »natio« und im Unterschied zu dem modernen Nationsverständnis – eine Gruppe von Menschen zu verstehen, die durch Herkunft, Sprache und Kultur ein Kollektiv bilden.

II. Das Heilige Römische Reich deutscher Nation

Das »Heilige Römische Reich deutscher Nation« gilt zu Recht als Kernland der Reformation, auch wenn sich weitere Zentren der Reformation in anderen Räumen Europas ebenfalls einflussreich entwickelten. Dass die von Wittenberg ausgehenden Impulse aber – anders als vergleichbare Anstöße in anderen Regionen Europas – eine so schnelle und nachhaltige Wirkung entfalten konnten, wurde durch die spezifische politische und gesellschaftliche Struktur des Alten Reichs begünstigt.6

Die Bezeichnung »Heiliges Römisches Reich deutscher Nation« begegnet zum ersten Mal im Jahre 1486 in der Landfriedensordnung des Reichstags von Frankfurt/M. Der Name ist Programm. Denn in ihm spiegelt sich, dass sich das Reich von dem römischen Imperium der Antike ableitete bzw. in dessen Nachfolge sah. Zugleich schwingt in der Bezeichnung als »Heiliges Römisches Reich« der Universalitätsgedanke der alten Reichsidee noch mit. An der Spitze dieses Reichs stand seit jeher ein durch den Papst, den Stellvertreter Christi auf Erden, zum Kaiser gekröntes Oberhaupt, das sich als »advocatus ecclesiae« in eine besondere Verantwortung für die Kirche hineingestellt sah. Der Kaiser dieses Reichs stand – so der durch die »Translatio Imperii« legitimierte Anspruch – in einer Linie mit den ersten christlichen Kaisern der Antike und den späteren großen mittelalterlichen Herrschern, auch wenn das frühneuzeitliche Reich faktisch nur noch einen Teil des ehemaligen Reichsgebiets umfasste. Seit dem Ende des 15. Jahrhunderts trat deshalb in der Bezeichnung die »nationale« Komponente als eingrenzender Faktor hinzu, ohne dass schon von einem Nationalstaat die Rede sein könnte. Der Name dieses politischen Gebildes sagte lediglich aus, dass sich dieses Reich, das sich nach wie vor als universal verstand und dessen Kaiser einen Universalitätsanspruch erhob, signifikant von den »nicht-deutschen« Ländern unterschied, auch wenn es keineswegs in fest gezogenen geographischen Grenzen existierte.

Bezeichnend dafür war, dass in fast allen Grenzgebieten die rechtlichen Zugehörigkeiten unbestimmt waren. Der Deutschordensstaat z.B. im Nordosten des Reichs war im Jahre 1466 mit dem Frieden von Thorn dem polnischen König lehenspflichtig geworden. Kaiser und Papst aber hatten diesen Vertrag nicht anerkannt. Hinzu kam, dass die Ordensritter zweimal nacheinander – 1498 und 1510 – Angehörige des Reichsfürstenstands zu ihren Hochmeistern gewählt hatten. Der erste war ein wettinischer Prinz, der zweite ein Mitglied des Hauses Hohenzollern gewesen, nämlich der Markgraf Albrecht von Brandenburg aus der Linie Brandenburg-Ansbach. Beiden hatte der Kaiser untersagt, dem König von Polen in Krakau den Lehenseid zu leisten. Der Deutschordensstaat gehörte also nicht zum Reich, stand aber durch seine Hochmeister dennoch in enger Verbindung zum Reich, was rechtliche Unklarheiten schuf. Im Jahre 1525 wurde der Deutschordensstaat von dem Hochmeister Albrecht von Brandenburg, der das Land der Reformation zuführte, in ein weltliches Herzogtum verwandelt. Es blieb aber unter polnischer Lehenshoheit.

Im Nordwesten und Westen verhielten sich die Dinge ähnlich. Hier waren die niederländischen und burgundischen (Freigrafschaft Burgund) Gebiete an Habsburg gefallen, zum Teil durch die Heirat Maximilians I. und Marias von Burgund (1477), zum Teil durch Erbfall nach dem Tod Karls I., des Kühnen (Charles le Téméraire, 1477). Daher galten sie als Bestandteile des Reichs. Aber sowohl in den Niederlanden als auch in Burgund gab es Adlige, die Vasallen des französischen Königs und des Kaisers zugleich waren. Diese habsburgischen Besitzungen fügten sich...


Dingel, Irene
Prof. Dr. phil. theol. habil. Irene Dingel ist Direktorin des Leibniz-Instituts für Europäische Geschichte, Abteilung für Abendländische Religionsgeschichte, Mainz.

Irene Dingel, Dr. theol., ist Direktorin des Leibniz-Instituts für Europäische Geschichte in Mainz (Abteilung für Abendländische Religionsgeschichte) und Professorin an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.



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