E-Book, Deutsch, 192 Seiten
Gellner / Rottmann Wenn Ärzte Fehler machen
1. Auflage 2025
ISBN: 978-3-96905-379-9
Verlag: Yes Publishing
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Die spannendsten Fälle eines Patientenanwalts. Das Buch zum Nr.-1-Podcast "Tatort Krankenhaus"
E-Book, Deutsch, 192 Seiten
ISBN: 978-3-96905-379-9
Verlag: Yes Publishing
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Tanina Rottmann, geboren 1974, ist seit 1996 Radiomoderatorin und die Stimme von Radio Gütersloh. Sie hat ein Kochbuch geschrieben und moderiert nebenbei Veranstaltungen jeglicher Art. Mit dem Patientenanwalt Peter Gellner spricht sie im Podcast »Tatort Krankenhaus« über ärztliche Behandlungsfehler und ihre rechtlichen Folgen. Außerdem ist sie regelmäßig Gast im bekannten True-Crime-Podcast »Verbrechen von nebenan«.
Autoren/Hrsg.
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Stimmbandlähmung
Verliebte haben gefühlt Schmetterlinge im Bauch. Anatomisch gesehen befindet sich zumindest einer im vorderen Bereich des Halses, nämlich die Schilddrüse, die unterhalb des Adamsapfels sitzt. Es ist ein kleines Organ und sieht mit ihren zwei Seitenlappen und dem verbindenden Mittellappen einem Schmetterling sehr ähnlich. Die beiden Seitenlappen schmiegen sich an die Luftröhre und sind unter dem Schildknorpel miteinander verbunden. Bei Erwachsenen ist die Schilddrüse ungefähr so groß wie eine Walnuss, bei Frauen wiegt sie bis zu 18 Gramm, bei Männern bis zu 25 Gramm. Die Schilddrüse spielt eine entscheidende Rolle im Stoffwechsel des Körpers, da sie Hormone produziert, die viele Körperfunktionen regulieren.
Viele Menschen leiden unter einer Unter- oder einer Überfunktion der Schilddrüse. Bei einer Unterfunktion werden nicht genügend Hormone produziert. Symptome können Müdigkeit, Gewichtszunahme, Kälteempfindlichkeit und auch Depressionen sein. Bei einer Überfunktion werden hingegen zu viele Hormone produziert. Symptome können Gewichtsverlust, Nervosität, Schlaflosigkeit sowie ein erhöhter Herzschlag sein.
Mitunter treten auch Schilddrüsenknoten auf. Dabei handelt es sich um Vergrößerungen oder Tumore in der Schilddrüse, die gutartig oder bösartig sein können.
Bei Erika, 51 Jahre alt, werden bei einem Krankenhausaufenthalt gleich zwei dieser Knoten im Bereich ihrer Schilddrüse festgestellt.
Erika, die seit mehr als 25 Jahren mit Friedrich verheiratet ist und eine erwachsene Tochter hat, die im Ausland lebt, musste sich schon zehn Jahre zuvor einer doppelseitigen Schilddrüsenresektion unterziehen, sodass bei ihr nur noch eine Restschilddrüse vorhanden ist.
Die Ärzte diagnostizieren bei ihr zwei kalte Knoten. Schilddrüsenknoten sind abnormale Wucherungen in der Schilddrüse, die in zwei Hauptkategorien unterteilt werden: kalte und warme Knoten. Diese Unterscheidung basiert auf der Funktionalität der Knoten und ihrer Fähigkeit, Schilddrüsenhormone zu produzieren.
Kalte Knoten sind Bereiche der Schilddrüse, die keine oder nur sehr geringe Mengen an Schilddrüsenhormonen produzieren. Sie haben in aller Regel ein höheres Risiko, bösartig zu sein, weshalb sie weiter untersucht werden müssen. Warme Knoten sind Bereiche der Schilddrüse, die übermäßig aktiv sind und mehr Schilddrüsenhormone produzieren als das umliegende Gewebe.
Warme Knoten sind in der Regel gutartig und haben ein geringeres Risiko für eine bösartige Entartung. Sie können jedoch zu einer Überfunktion der Schilddrüse führen.
Die Behandlung von kalten und warmen Knoten hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Größe des Knotens, seiner Funktionalität und ob er Symptome verursacht oder nicht.
Wenn ein kalter Knoten, wie er bei Erika vorliegt, als verdächtig eingestuft wird, wird zumeist empfohlen, den Knoten chirurgisch entfernen zu lassen. So auch bei Erika: Die Ärzte halten eine regelmäßige Überwachung ohne OP nicht für sinnvoll, sondern empfehlen den operativen Eingriff. Der erfolgt dann auch etwa einen Monat später im selben Krankenhaus in ihrer Heimatstadt.
Am Abend vor der OP erhält Erika zusätzlich zum Aufklärungsgespräch mit dem Arzt ein »Merkblatt über die »Kropfoperation«.
In dem Merkblatt wird unter der Überschrift »Mögliche Komplikationen« erklärt: »Wegen der engen Nachbarschaft der Schilddrüse zu anderen Organen (zum Beispiel der Luftröhre) sowie Nerven und wichtigen Blutgefäßen lassen sich Nebenverletzungen nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Nach der Operation gelegentlich auftretende Heiserkeit, Sprach- und Atemstörungen bilden sich meist zurück, insbesondere wenn sie nur auf Schleimhautschwellungen beruhen. Bleibende Schäden eines oder beider Stimmbandnerven sind selten.«
Erika unterzeichnet dieses Formular und händigt es der Stationsschwester wieder aus.
Am nächsten Tag wird sie wie geplant operiert und die Knoten an der Restschilddrüse werden entfernt. Bei dieser Operation passiert allerdings, was nicht geschehen sollte: Bei Erika werden die linken Stimmbandnerven verletzt. Das hat zur Folge, dass sie nach dem Eingriff permanent heiser ist. Sie klingt, als hätte sie gerade eine starke Erkältung hinter sich.
Auch nach Wochen hat sich ihr Zustand nicht verbessert. In den anschließenden Untersuchungen stellt sich heraus, dass Erika an einer Stimmbandlähmung leidet. Im anwaltlichen Erstgespräch versichert sie glaubhaft, dass sie über dieses Risiko weder bei der ambulanten Behandlung einen Monat zuvor noch während ihrer stationären Aufnahme unterrichtet worden sei.
Der Fall landet vor Gericht. Im Prozess ergibt das eingeholte medizinische Fachgutachten, dass die Nervenverletzung nicht auf einen ärztlichen Fehler zurückzuführen ist, sondern sich ein der Operation immanentes Komplikationsrisiko verwirklicht hat. An diesem Punkt geht es allein darum, ob Erika hinreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurde oder ob dem Krankenhausarzt eine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Falls ja, könnte Erikas Klage erfolgreich ausfallen und der Krankenhausträger müsste haften.
Wie wir im vorherigen Kapitel bereits gelesen haben, stellt sich in juristischen Auseinandersetzungen oftmals die Frage, wann – in zeitlicher Hinsicht – ein Patient aufgeklärt werden muss.
Losgelöst von Erikas Situation stellt sich die allgemeine Rechtslage wie folgt dar: Maßgeblich ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Auffassung vertritt, dass die Vorschrift des § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB kein Erfordernis enthält, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen muss. Ist die Aufklärung ordnungsgemäß – insbesondere rechtzeitig – erfolgt, ist es Sache des Patienten, zu welchem konkreten Zeitpunkt er seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Einwilligung trifft. Sieht er sich zu dieser Entscheidung bereits nach dem Aufklärungsgespräch in der Lage, so ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen. Braucht er allerdings noch Bedenkzeit, so kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er dies gegenüber dem Arzt zum Ausdruck bringt und von der Erteilung einer – etwa im Anschluss an das Gespräch erbetenen – Einwilligung zunächst absieht. Tut er das nicht, so kann der Arzt grundsätzlich davon ausgehen, dass der Patient keine weitere Überlegungszeit benötigt. Eine andere Beurteilung ist dann geboten, wenn für den Arzt erkennbare Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Patient noch Zeit für seine Entscheidung benötigt (zum Beispiel bei besonders eingeschränkter Entschlusskraft), oder wenn dem Patienten erst gar nicht die Möglichkeit gegeben wird, weitere Überlegungszeit in Anspruch zu nehmen.
Und wir bleiben noch kurz ganz nah am Gesetzestext:
Die Aufklärung kann in bestimmten Fällen teilweise oder sogar vollständig entbehrlich sein. Eine unterlassene, unvollständige oder verspätete Aufklärung führt nicht zur Haftung des Arztes, wenn der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den konkreten Eingriff eingewilligt hätte. Doch wann ist das der Fall?
Bevor ein Arzt einen Patienten behandelt, muss er ihn untersuchen und ihm seine Diagnose sowie den voraussichtlichen Verlauf der Krankheit in behandelter und auch unbehandelter Form mitteilen. Der Patient muss erfahren, welche Chancen und Risiken mit der geplanten Therapie einhergehen, welche Alternativen es gibt und welche Folgen die unterschiedlichen Behandlungsvarianten für ihn persönlich haben können. Nur so kann der Patient eine informierte Entscheidung treffen und wirksam in seine medizinische Versorgung einwilligen.
Eigentlich. Denn in der Medizin gibt es immer wieder Fälle, in denen eine solch umfassende Aufklärung nicht möglich ist. Wenn etwa ein bewusstloser Patient nach einem Unfall ins Krankenhaus eingeliefert wird, ist ein informatives Gespräch natürlich ausgeschlossen. In so einem Fall darf der Arzt eine Behandlung ausnahmsweise ohne Aufklärung durchführen, allerdings nur, wenn anzunehmen ist, dass ein verständiger Patient nach einer umfassenden Information über die Chancen und Risiken in den Eingriff eingewilligt hätte.
Von einer solchen mutmaßlichen Einwilligung ist auch auszugehen, wenn ein Arzt während einer Operation feststellt, dass er mehr tun muss, als im Aufklärungsgespräch besprochen wurde. Das sind dann Maßnahmen, um das Leben des Patienten zu retten oder dessen Heilungschancen zu verbessern. Das gilt zumindest, wenn die Unterlassung der Behandlung medizinisch unvertretbar wäre.
Die Möglichkeit, eine mutmaßliche Einwilligung anzunehmen, stellt Ärzten aber keineswegs einen Persilschein zum eigenmächtigen Handeln aus. Um einen medizinischen Eingriff auf diese Weise zu legitimieren, muss die Maßnahme erstens dazu dienen, gesundheitliche Gefahren abzuwenden. Zudem müssen diese Gefahren deutlich schwerer wiegen als die Risiken, die mit dem Eingriff verbunden sind. So darf ein Arzt während eines chirurgischen Eingriffs die stillschweigende Einwilligung in eine OP-Erweiterung voraussetzen, wenn ein erneuter, nach weitergehender Aufklärung des Patienten durchgeführter Eingriff eine wesentlich ungünstigere Risiko-Nutzen-Prognose hätte. Allerdings muss ein Patient von Anfang an über das Risiko einer Operationserweiterung aufgeklärt werden, wenn eine solche Erweiterung vorhersehbar ist. Spätestens an dieser Stelle wird klar, wie wichtig eine ausführliche Aufklärung...




