Liebe Besucherinnen und Besucher,
aufgrund unseres Sommerfestes sind wir am 03. September 2026 bis 14 Uhr erreichbar. Am 04. September 2026 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihr Team von Sack Fachmedien
E-Book, Deutsch, 262 Seiten
Gut Existenzielle Gewissheit und individuelle Beständigkeit
Novität
ISBN: 978-3-7725-4116-2
Verlag: Freies Geistesleben
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Urphänomene sich entwickelnder freier Persönlichkeit
E-Book, Deutsch, 262 Seiten
ISBN: 978-3-7725-4116-2
Verlag: Freies Geistesleben
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Bernardo Gut ist 1942 in Buenos Aires als Kind Schweizer Eltern geboren. Von 1951 bis Ende 1956 hat er die zweisprachige St. Andrew's Scots School in Olivos (Buenos Aires) besucht. Bernardo Gut studierte Mathematik, Chemie, Anthropologie und Biologie an der Universität Zürich, wo er 1965 aufgrund einer Dissertation in botanischer Morphologie zum Dr. Phil. II promoviert wurde. Von 1967 bis 2005 unterrichtete er am Gymnasium Münchenstein (bei Basel) Biologie, Philosophie und Spanisch. Im Verlag Freies Geistesleben sind erschienen: 'Die Verbindlichkeit frei gesetzter Intentionen' (1990) und 'Wiedergeburt. Gedanken zu einem neuen philosophischen Nachweis der Reinkarnation' (2003). 2017 erschien in Buenos Aires sein Buch 'Árboles nativos e introducidos en Patagonia' / 'Native and Introduced Trees in Patagonia'.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Vorwort Urphänomene der Rechtssphäre I Urphänomene der Rechtssphäre II Urphänomene der Rechtssphäre III Widerspruchsfreiheit und Existenz Logische Klarheit und existenzielle Gewissheit I. Vom Selbstverlust zur werdenden Gewissheit II. Stufen reflektierter Selbstgewissheit III. Gewissheit intellektueller Zukunftsaussagen? IV. Stufen individueller Persönlichkeitsentwicklung Analysing Leibniz's Approach to Space, Time, and the Origin of Self-Motion Zwingende Plausibilität? Zusammenfassung Anmerkungen Literaturverzeichnis Namenregister
Einleitung
Im ersten Teil unserer Betrachtungen1 ging es um die Frage, ob es «objektive, apriorische Rechtsgesetze, d.h. rechtliche Urphänomene»2 gebe. Anknüpfend an Adolf Reinachs Habilitationsschrift (1913)3, ließ sich am Phänomen des und dessen Implikationen aufzeigen, dass im dadurch eröffneten Bereich der Pflichten und Rechte in der Tat objektive, begriffsimmanente, aus dem Versprechen selbst sich herleitende Grundgesetze gelten. Hinsichtlich der Frage, ob entsprechende Urphänomene auch in auffindbar seien, ergab sich eine affirmative Antwort im Falle eines der darauf verzichtet, dass sein Anspruch von dem erfüllt werde, wodurch er Letzteren von der eingegangenen Verpflichtung entbindet. Offen blieb jedoch, ob es nebst dem Verzichten – welches zumal als ein formales Recht erscheint – noch andere absolute Rechte, namentlich auch solche positiven Inhaltes, gebe.
1. Kennzeichen der Rechtssphäre
Wann immer es darum geht, zu gewinnen, intendieren wir einen und stecken alsdann das zu betrachtende Feld ab, indem wir Fragestellung und Gegenstand aufeinander abstimmen und die adäquate Vorgehensweise festlegen. Je nach der Beschaffenheit und dem Zusammenspiel dieser Komponenten erhalten wir Zugang zu unterschiedlichen von denen ich hier zunächst zwei herausgreife:
.
:
Gegensätze von Rechtsgunst und Rechtserduldung
| Figur I | Figur II | Figur III | Figur IV |
| A | claim [right*)] | privilege, (Vorrecht auf etwas; gewährte Freiheit zu etwas) | power | immunity, (Entbindung, Befreiung von etwas) |
| B | no-right, (Erduldung; kein Anrecht auf etwas) | duty | disability | liability |
*) Ein Recht
Aus diesen Gegensatzpaaren zwischen verschiedenen, rein begrifflichen Spielarten von Rechtsgunst und Rechtserduldung gehen vier einprägsame, Beziehungsformen hervor, in denen je zwei Individuen einander ergänzende, Positionen einnehmen:
Rechtlich einander ergänzende, korrelative Beziehungsformen
| Figur I | Figur II | Figur III | Figur IV |
| A | claim [right*)] | privilege, (Vorrecht auf etwas; Gewährte bzw. tätige Freiheit zu etwas) | power | immunity, (Entbindung, Befreiung von etwas) |
| B | duty | no-right, (Gewährtes erdulden; kein Anrecht, erhaltene Vorrechte zu unterbinden) | liability | disability |
*) Anspruchsrecht
In diesen nehmen die Rechtspartner ein. Immer geht es dabei um das Verhältnis eines Rechtsbegünstigten zu einem Rechtspflichtigen oder Rechtserduldenden.
:
.
Alle bisherigen, mir bekannten Untersuchungen deuten darauf hin, dass Hohfelds Kategorientafel rechtlicher Beziehungsformen, die zwischen zwei Individuen entstehen können, vollständig ist. Wesentlich in unserem Kontext sind drei Gesichtspunkte:
IV).
2. Negieren als Ursprung des Rechtsbewusstseins
Mit dem Hinweis auf die Fähigkeit, Intentionen zu erfassen und zu setzen und das darin Postulierte zu befolgen, habe ich Grundzug individuellen Erkennens und Handelns hervorgehoben. Aufzuzeigen bleibt – unter anderem –, woraus der im Setzen sich äußernde Wille erwächst und sich dann im rechtlichen Diskurs äußert. Unterscheiden sollten wir dabei zwischen der und der Sichtweise:
. Gewiss gibt es Richtungen der Kindererziehung, in denen man die Kinder ermahnt oder lehrt, von derartigen Auseinandersetzungen abzusehen. Aber die Tatsache, dass man den Kindern das Sich-Rechtfertigen ausreden bildet «eine gewisse Bestätigung dafür, dass sich darin ein Prinzip widerspiegelt, welches dem Herausbilden der sozialen Ordnung selbst innewohnt»8. Dies gemahnt an den harten Spruch des Heraklit: «(???eµ?? p??t?? µ?? pat?? ?st?) – Der Zwist [der Streit, die Auseinandersetzung, der Krieg] ist der Vater aller Dinge»9. Während das Setzen einer Intention im Negieren verankert ist, kommt der Willensentschluss, an Recht zu appellieren, vor allem als Aufbegehren gegenüber Bestimmungen (zum Beispiel Teilungsvorschriften) zum Vorschein, welche dem seiner Würde und seines Wertes sich bewusst Werdenden als ungerecht und nicht begründet aufstoßen. Mit der Infragestellung des wie auch immer Gegebenen fängt der Einzelne an, eigenen Intentionen nachzugehen und sich selbst zu behaupten.
.
3. Fremdwahrnehmung als Grundlage von Rechtsbeziehungen11
Beruht das Wesen echter Rechtsbeziehungen darin, dass zwei Individuen aufeinander zukommen und hinsichtlich eines bestimmten Sachverhaltes beschließen, eine für beide verbindliche Beziehungsform festzulegen, so kann eine derartige Relation nur zustande kommen, wenn die Individuen einander als ebenbürtige bzw. gleichwertige Subjekte erfassen und anerkennen.
...



