E-Book, Deutsch, Band 50788, 321 Seiten
Hauth Vom Bauleitplan zur Baugenehmigung
12. Auflage 2015
ISBN: 978-3-406-68067-0
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Baunachbarrecht
E-Book, Deutsch, Band 50788, 321 Seiten
Reihe: dtv-Taschenbücher Beck Rechtsberater
ISBN: 978-3-406-68067-0
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Der Leitfaden zum öffentlichen Baurecht Wann und wie ist ein Grundstück bebaubar? Wie erhält man eine Baugenehmigung? Welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung? Diese und andere Fragen beantwortet dieser Rechtsberater. Umfassend sind u.a. behandelt: - Vorhaben im Innen- und Außenbereich - Bauleitpläne, Abstandsflächen und Bestandsschutz - Gemeinde, Öffentlichkeit und Nachbarschutz - Verfahren und Rechtsschutzmöglichkeiten Die Neuauflage beleuchtet aktuelle Probleme aus dem Gebiet des Denkmalschutzes und berücksichtigt die zwischenzeitlichen Änderungen des Baugesetzbuches und der Landesbauordnungen ebenso wie den aktuellen Stand der Rechtsprechung. Für Bauherren, Grundeigentümer, Architekten, Nachbarn und Berater.
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11. Kapitel
Das Grundstück und seine Bebauung
Als Friedrich der Große 1745 sein Schloss Sanssouci in Potsdam errichten ließ, oder Ludwig II. 1869 sein Märchenschloss Neuschwanstein in Bayern, brauchten sie beide keine Baugenehmigung. Und dies lag keineswegs nur an ihrer Stellung. Erst etwa um die Mitte des 19. Jahrhunderts machten die starke Bevölkerungsvermehrung, aber auch die Zunahme der Industrialisierung es zunehmend notwendig, die Bautätigkeit detaillierten gesetzlichen Regelungen zu unterwerfen. Noch das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 bestimmte in seinem § 65: „In der Regel ist jeder Eigentümer seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besetzen oder ein Gebäude zu verändern wohl befugt.“ Die Ursprünge des Baurechts bestanden ausschließlich in der Gefahrenabwehr. Durch Baumaßnahmen sollten weder die Bewohner noch die Allgemeinheit Schaden nehmen. Baurecht war Baupolizeirecht, mit ersten Ansätzen für eine Bauleitplanung durch die Festsetzung von Fluchtlinien, die die Straßen und Plätze von sonstigen Flächen abgrenzen sollten. Um die Mitte des 19. Jahrhunderts durften die Gemeinden bei der Festsetzung dieser Fluchtlinien mitwirken.
Wer heute auch nur seinen Keller zu Wohnraum ausbauen, geschweige denn ein unbebautes Grundstück erstmals bebauen will, braucht hierfür eine Baugenehmigung:
„Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung“ (…)
2heißt es in allen Länderbauordnungen, z. B. in Art.?55 I BayBO.
„Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen“ (…)
heißt es, wiederum gleich lautend, in allen Länderbauordnungen, z. B. § 58 I LBO BW.
Zu erteilen ist die Baugenehmigung also, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. z. B. Art.?68 BayBO). Diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterteilen sich in
- das Bauordnungsrecht,
- das Bauplanungsrecht und
- die baurechtlichen Nebengesetze.
Das Bauordnungsrecht fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Dies geht zurück auf ein Gutachten des Bundesverfassungsgerichts vom 16.6.1954 (BVerfGE 3, 407). Dementsprechend gibt es in der BRD sechszehn Landesbauordnungen. Allerdings gehen alle diese Bauordnungen auf eine Musterbauordnung zurück, die eine Sachverständigenkommission des Bundes und der Länder ausgearbeitet hat. Auch diese verschiedenen Länderbauordnungen weisen deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften auf. Sie sind lediglich in einigen Details unterschiedlich, etwa in der Benennung der Paragraphen, in Bayern Artikel genannt. Um dieser Schwierigkeit Herr zu werden, wird das Bauordnungsrecht anhand der Bauordnungen Bayerns, Baden-Württembergs und Sachsens dargestellt. Am Ende des Buches findet sich eine Synopse, anhand derer mit einem Blick festgestellt werden kann, wie die zitierte Vorschrift in dem einen oder anderen Bundesland bezeichnet ist.
Neben im wesentlichen technischen Vorgaben enthalten die Landesbauordnungen die Verfahrensvorschriften. Sie beantworten die Frage, an wen sich der Bauherr oder Architekt wenden muss, wenn er wissen will, ob bzw. für welches Vorhaben eine Baugenehmigung überhaupt notwendig ist, ob und wie sein Grundstück zu bebauen 3ist, oder wie er sein bestehendes Haus umbauen oder beispielsweise seine Wohnnutzung in Büronutzung ändern darf.
Dabei werden unter der Überschrift der Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren die Behörden zunehmend von ihrer historischen Aufgabe präventiver Bauüberwachung befreit und dieser Teil mehr und mehr dem Verantwortungsbereich des Architekten übertragen. So haben inzwischen alle Bundesländer vereinfachte Genehmigungsverfahren und sogar Genehmigungs-Freistellungsverfahren bzw. Anzeigeverfahren an die Stelle der bisher üblichen umfassenden Baugenehmigungsverfahren gesetzt (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen im 2. Kapitel).
Das Bauordnungsrecht der Länder enthält neben den Verfahrensvorschriften eine Vielzahl sog. materieller Bauvorschriften, insbesondere solche, die sich mit dem Wie der Bebauung befassen: Wie groß darf das Bauvorhaben werden, wie muss die Zufahrt gestaltet sein, wie groß müssen die Räume und die notwendige Belichtung sein, wie groß die Abstände zum Grundstücksnachbarn, u.?a.m.
Das Bauplanungsrecht enthält die wesentlichen Bestimmungen darüber, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden kann. Leider befassen sich viele Bauherren viel zu früh und viel zu sehr mit der Frage, wie ihr Wunschhaus im Detail aussehen soll, anstatt sich die Frage zu stellen, ob ihr Grundstück, am Ortsrand und mit freiem See- oder Bergblick, überhaupt bebaubar ist. Sie gehen den zweiten Schritt vor dem ersten und befassen sich mit dem Bauordnungsrecht vor dem Bauplanungsrecht. Am Anfang einer jeden Planung aber steht das Ob und damit das Bauplanungsrecht. Nach dem Bauplanungsrecht entscheidet sich, ob ein Grundstück überhaupt bebaut werden darf. Es bestimmt die zulässige Art der Bodennutzung. Dieses Bauplanungsrecht ist Bundesrecht. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich zunächst einmal im Baugesetzbuch (i.?d.?F. der Bekanntmachung vom 27.8.1997, BGBl. I, S.?2141 mit späteren Änderungen, siehe Anhang). Dieses Baugesetzbuch enthält nicht nur die planungsrechtlichen Bestimmungen und damit die Antworten auf die Frage, ob ein Grundstück bebaubar ist und was darauf gebaut werden darf. Das Baugesetzbuch (BauGB) enthält darüber hinaus Ermächtigungsvorschriften für den Erlass weiterer bauplanungsrechtlicher 4Bestimmungen, insbesondere der Baunutzungsverordnung (Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – BauNVO). Diese Verordnung, die aufgrund der Ermächtigung in § 9a BauGB erlassen wurde, enthält wichtige Vorschriften über die Festsetzungen und die Darstellungen in den Bauleitplänen, über die dort, aber auch im unbeplanten Innenbereich (gemäß § 34 II BauGB) zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen (Bekanntmachung der Neufassung der BauNVO vom 23.1.1990, BGBl. I, S.?132 mit späteren Änderungen, siehe Anhang).
Der Vollständigkeit halber muss darauf hingewiesen werden, dass das BauGB noch eine Reihe weiterer Ermächtigungsvorschriften enthält: So räumt z. B. § 203 III BauGB den Landesregierungen die Möglichkeit ein, die Zuständigkeiten anders festzulegen. In Bayern beispielsweise ist für die Genehmigung oder das Anzeigeverfahren von Bauleitplänen nicht mehr die höhere Verwaltungsbehörde, also die Regierung, zuständig, sondern die untere Bauaufsichtsbehörde, also das Landratsamt oder die kreisfreie Stadt (Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen vom 5.7.1994, GVBl. 1994, S.?573).
Bauplanungsrechtliche Vorschriften neben dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung enthält vor allem auch die Planzeichenverordnung vom 18.12.1990, BGBl. I, S.?58, die für die Ausarbeitung der Bebauungspläne und die Darstellung des Planinhalts von größter Wichtigkeit ist.
Bauplanungsrechtliche Vorschriften sind schließlich auch die Bebauungspläne der Gemeinden, die nach § 10 BauGB in Form der Satzung, also als Ortsgesetz erlassen werden.
Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Vorhaben nicht entgegenstehen dürfen, sind aber nicht nur in den Bauordnungen der Länder und dem Baugesetzbuch des Bundes niedergelegt, sondern auch in einzelnen Bestimmungen anderer Gesetze, sog. baurechtlichen Nebengesetzen. So finden sich baurechtliche Regelungen etwa im Bundesnaturschutzgesetz, im Bundesfernstraßengesetz, im Wasserhaushaltsgesetz, in den Denkmalschutz- und Wassergesetzen der Länder, in den Zweckentfremdungsverordnungen der Länder (auf der Rechtsgrundlage des Art.?6 § 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz), 5im Gaststättenrecht, in der Arbeitsstättenverordnung, im Raumordnungsgesetz des Bundes und den Landesplanungsgesetzen u.?a.m. Als Beispiel sei hier § 9 I des Bundesfernstraßengesetzes genannt. Danach dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb von Ortschaften nicht errichtet werden. Baudenkmäler dürfen nach den Denkmalschutzgesetzen der Länder nur in Ausnahmefällen beseitigt und nur mit besonderer Erlaubnis verändert werden. Hotels und Gaststätten, Warenhäuser und emittierende (störende) Gewerbebetriebe müssen die besonderen Bestimmungen z. B. der Arbeitsstättenverordnung, der Warenhausverordnung, der Immissionsschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie einer großen Zahl anderer baurechtlicher Nebengesetze beachten, wollen sie eine Baugenehmigung erhalten.
Angesichts dieser Unzahl baurechtlicher Vorschriften fragt sich, wie viel von der vielbeschworenen Baufreiheit noch übrig geblieben ist. Dabei ist die Baufreiheit Bestandteil unseres grundgesetzlich geschützten Eigentums nach Art.?14 GG (BVerfGE 35, 263; 2, 172). Das Recht, bauliche Anlagen zu errichten und zu ändern, gehört nach den Grundsätzen dieser obersten deutschen Gerichte zum Inhalt des Eigentums. Allerdings bestimmt Art.?14 unseres Grundgesetzes auch, dass Inhalt und Schranken dieses Grundrechtes durch die Gesetze bestimmt werden (Art.?14 I 2 GG). Solche Gesetze sind die eben dargestellten bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder. Sie geben die Antwort auf die großen vier W-Fragen:




