Heiber | Kostenrechnung und Vergütungsverhandlungen | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 216 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm, Gewicht: 506 g

Heiber Kostenrechnung und Vergütungsverhandlungen

Stundensätze richtig kalkulieren
2. Auflage 2020
ISBN: 978-3-7486-0407-5
Verlag: Vincentz Network
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Stundensätze richtig kalkulieren

E-Book, Deutsch, 216 Seiten, Format (B × H): 170 mm x 240 mm, Gewicht: 506 g

ISBN: 978-3-7486-0407-5
Verlag: Vincentz Network
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Wenn Vergütungsverhandlungen anstehen ist es wichtig, Kosten und Erträge mit einer professionellen Kostenrechnung im Griff zu haben. Wie dies gelingt, erfahren Sie klar und handlungsorientiert in diesem Handbuch.

Unternehmensberater Andreas Heiber gibt eine praxisorientierte Einführung in die Kostenrechnung eines ambulanten Dienstes. Im zweiten Teil des Arbeitsbuches stellt er auf der Grundlage der Kostenrechnung eine Vergütungsprognose vor.

Andreas Heiber vermittelt Basiswissen und zeigt, wie Sie profitieren:

- Sie optimieren Ihre Kostenrechnung.
- Sie kennen die gesetzlichen Grundlagen der Vergütungsfindung.
- Sie sind bestens auf Vergütungsverhandlungen vorbereitet.

Die zweite, überarbeitete Ausgabe des Handbuches vermittelt den aktuellen Gesetzesstand - einschließlich der rechtlichen Hinweise zum Unternehmerwagnis.

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2 Kostenrechnung als Voraussetzung Pflegedienste waren und sind schon immer Dienstleister, die mehr als nur „Pflege“ erbringen: neben der Körperpflege die Behandlungspflege, dazu immer schon Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung und Betreuung sowie zur Beratung. Dazu kamen und kommen weitere Dienstleistungen wie Mahlzeitendienst oder Hausnotrufsysteme, erweiterte Dienstleistungen rund um die Hauswirtschaft, mehr oder weniger organisierte Fahrdienste, Tagesbetreuungsangebote, Organisation und Betrieb von Wohngemeinschaften und vermehrt teilstationäre Tagespflegen. Und auch spezialisierte Pflegeleistungen wie Palliativversorgung bis hin zu Intensivpflegen oder weiteren Spezialisierungen. Abb. 1: Leistungsspektrum Pflegedienst Viele der Versorgungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eigene Leistungsträger wie Kranken- oder Pflegekassen sowie Selbstzahler haben und jeweils getrennt voneinander und unter Umständen auch mit unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen zu verhandeln sind. Gleichzeitig sollte man als Leitungskraft im Pflegedienst wissen, welcher Teilbereich sich wirtschaftlich rechnet und welcher nicht. Daher reicht es nicht zu wissen, ob sich der Pflegedienst in seiner Gesamtheit insgesamt einschließlich ‚Quersubventionierungen‘ rechnet, sondern man sollte für jeden Teilbereich die ‚Wirtschaftlichkeit‘ kennen. Das schließt nicht aus, in manchen Bereichen bewusst ein negatives Betriebsergebnis in Kauf zu nehmen, und dies durch bessere Erträge aus anderen Bereichen auszugleichen. Im Recht der Kranken- und Pflegeversicherung ist neuerdings das Recht auf die Refinanzierung der Personalkosten auch gesetzlich verankert.1 Gleichzeitig gibt es eine große bundesweite Ungleichheit der ambulanten Vergütungssysteme2 und außerdem ein deutliches Gefälle zur Bezahlung in der vollstationären Versorgung.3 Nur über Einzelverhandlungen lassen sich die individuellen Kosten als Grundlage nutzen und gewinnbringend verhandeln. Das alles setzt aber eine differenzierte Kostenrechnung voraus, die viele Pflegedienste bisher so nicht umgesetzt haben. Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob Pflegedienste eine differenzierte Kostenrechnung umsetzen sollten, sondern wann diese fertig ist und für die obigen Aufgaben genutzt werden kann! 2.1 Gesetzliche Vorgaben der PBV Von steuer- und handelsrechtlichen Aspekten abgesehen, gibt es DIE eine klare gesetzliche Grundlage, die eine differenzierte Kostenrechnung für jede Pflegeeinrichtung vorschreibt. Diese ist in der Pflegeversicherung verankert. Im Versorgungsvertrag nach § 71 SGB XI ist Folgendes definiert: (1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. „Selbständig wirtschaftende Einrichtung“ bedeutet, dass die Erträge und Aufwendungen dieses Betriebsbereiches von allen anderen Betriebsbereichen abzugrenzen sind. In der Gesetzesbegründung des Pflegeversicherungsgesetzes von 1993 heißt es hierzu: „… dass die verschiedenen Versorgungszweige innerhalb ihres Leistungsverbundes organisatorisch und selbständig geführt werden, um die unterschiedlichen Aufgaben- und Finanzierungsverantwortlichkeiten nicht zu vermengen“4. Gemeint ist damit nicht nur die differenzierte Buchung der Erträge auf verschiedene Konten, sondern auch die Zuordnung aller Kosten zu den verschiedenen Erträgen, also beispielsweise auch die Aufteilung der Personalkosten in die Bereiche Pflegeversicherung, Krankenversicherung etc. Da ein Versorgungsvertrag nur von Einrichtungen geschlossen werden darf, die den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen (§ 72 SGB XI), ist jede Pflegeeinrichtung zur buchhalterischen Trennung verpflichtet. Das gilt in den meisten Fällen auch für Spezialpflegedienste wie Intensivdienste: Da im Regelfall die Patienten neben der akuten Behandlungspflege Leistungsansprüche nach SGB XI haben, müssen Pflegedienste, wenn sie auch hierüber abrechnen wollen, ebenfalls einen Versorgungsvertrag nach SGB XI vorweisen und unterliegen damit wiederum diesen Vorschriften. Eine weitere Konkretisierung dieser Trennungsvorschrift erfolgt durch die Pflegebuchführungsverordnung (PBV) nach § 83, Abs. 3 SGB XI. Zwar hat der Gesetzgeber 2008 (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) die Möglichkeit eingeführt, dass die Selbstverwaltung alternative Vorschriften und Grundlagen zur Buchführung definiert (§ 75, Abs. 7) und damit die PBV ersetzt. (7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. Da es diese Grundsätze zur ordnungsgemäßen Pflegebuchführung bislang nicht gibt, gilt die alte PBV weiter. Sie wurde zur Umsetzung des PSG II mit Verordnung vom 21. Dezember 2016 geändert,5 allerdings nur in Bezug auf Änderungen der Kontierung und weitere Änderungen bedingt durch Änderungen im Bereich des Handelsgesetzbuches. Die Kernvorschriften der PBV sind weiterhin unverändert geblieben. Die PBV enthält eine Befreiungsvorschrift für kleine Einrichtungen, die jedoch keine „Befreiung“ von der Betriebstrennung nach § 71 enthält: § 9 Befreiungen (PBV) (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind befreit: 1. Pflegedienste mit bis zu sechs Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen, 2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit bis zu acht Pflegeplätzen, 3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit bis zu zwanzig Pflegeplätzen. Für die Ermittlung der Vollzeitkräfte und der Pflegeplätze sind die Durchschnittswerte im abgelaufenen Geschäftsjahr maßgebend. Satz 1 gilt nicht für Pflegeeinrichtungen, deren Umsätze aus der Erfüllung ihres Versorgungsauftrages nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (ohne Investitionsaufwendungen) bei Pflegeheimen 500.000 Euro, bei Pflegediensten 250.000 Euro im abgelaufenen Geschäftsjahr übersteigen. (2) Von den Vorschriften dieser Verordnung können ganz oder teilweise befreit werden: 1. Pflegedienste mit sieben bis zu zehn Vollzeitkräften; Teilzeitkräfte sind auf Vollzeitkräfte umzurechnen, 2. teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mit neun bis zu fünfzehn Pflegeplätzen, 3. vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit einundzwanzig bis zu dreißig Pflegeplätzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über eine Befreiung und ihre Versagung entscheiden auf Antrag des Trägers der Pflegeeinrichtung die Landesverbände der Pflegekassen gemeinsam im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßstab für diese Ermessensentscheidung ist insbesondere die Frage, ob die mit der Anwendung der Verordnung verbundenen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Nutzen stehen oder ob die in § 7 gestellten Anforderungen nicht auch auf andere Weise erreicht werden können. (3) Pflegeeinrichtungen, die nach Absatz 1 oder 2 von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind, haben eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu führen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht; als Mindestanforderung gelten die in § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgeführten Rechenschaftspflichten entsprechend. Die Auskunfts- und Nachweispflichten der Pflegeeinrichtungen nach dem Siebten und Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Entscheidend ist hier der letzte Absatz und darin der letzte Satz: „Die Auskunfts- und Nachweispflichten des Siebten und Achten Kapitels bleiben unberührt“; damit ist die Betriebstrennung, die im Versorgungsvertrag nach § 71 (im Siebten Kapitel des SGB XI) umzusetzen ist, verpflichtend. Die Pflegeeinrichtung ist lediglich von den besonderen Bilanzierungsanforderungen der PBV befreit. Die verbindlichen Vorschriften der PBV Folgende Vorschriften der PBV sind insbesondere zu beachten und werden hier zitiert und erläutert: § 1: Anwendungsbereich: hier wird der Anwendungsbereich der PBV beschrieben: Zentral ist dabei die Konkretisierung für sogenannte gemischte Einrichtungen in Abs. 2, 2. Satz: „Erbringt eine zugelassene Pflegeeinrichtung neben Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch andere Sozialleistungen im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (gemischte Einrichtung), so sind ihre Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dieser Verordnung auf die Leistungen beschränkt, für die sie nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch als Pflegeeinrichtung zugelassen ist.“ Die gesamten Regelungen der...



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