E-Book, Deutsch, 192 Seiten, Format (B × H): 165 mm x 220 mm
Hespeler Wildschäden & Schäden durch Wildtiere
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-7020-1908-2
Verlag: Stocker, L
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
E-Book, Deutsch, 192 Seiten, Format (B × H): 165 mm x 220 mm
ISBN: 978-3-7020-1908-2
Verlag: Stocker, L
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Bruno Hespeler, 1943 in Deutschland geboren, lebt heute in Kärnten. Als Berufsjäger, Fachredakteur für verschiedene Jagdzeitschriften sowie Autor zahlreicher Bücher im Bereich der Jagdpraxis, Wildbiologie und Umwelt gilt er als einer der wichtigsten Spezialisten für das Thema. Schon 1999 hat er sich im BLV-Verlag mit der Frage 'Wildschäden' auseinandergesetzt.
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RECHTSGRUNDLAGEN
WAS SIND WILDSCHÄDEN?
Für den Nichtjäger ist der Begriff Wildschaden manchmal etwas verwirrend. Im rechtlichen Sinne handelt es sich hierbei um einen Schaden, den jagdbare Tiere verursacht haben.
Welches Tier wo als jagdbar gilt, ist durch die Landesjagdgesetze festgelegt. Allerdings müssen nicht die Schäden aller jagdbaren Tierarten ersetzt werden, und es müssen auch nicht Schäden an allen Kulturpflanzen ersetzt werden. Hier machen sowohl die deutschen als auch die österreichischen Bundesländer teils erhebliche Unterschiede.
Ist eine Tierart jagdbar (jagdbares Wild), bedeutet das nicht automatisch, dass diese Tierart auch gejagt werden darf; sie kann eine ganzjährige Schonzeit genießen. Meist bedeutet eine ganzjährige Schonzeit, dass die von einer derart geschützten Wildart verursachten Schäden nicht ersetzt werden müssen, weil der Jäger die Zahl dieser Tiere nicht regulieren darf.
Tiere, die nach dem jeweiligen Landesjagdgesetz nicht jagdbar sind, können rechtlich gesehen keine Wildschäden verursachen. Hier handelt es sich um Schäden durch „wildlebende Tiere“.
Wessen Schäden müssen von Jägern ersetzt werden?
Zu ersetzen sind grundsätzlich also jene Schäden, die von Wild, das gejagt werden darf, verursacht wurden. Darunter fallen überall die von Schalenwild verursachten Schäden, und zwar in der Forst- wie in der Landwirtschaft.
In Deutschland fallen zudem die von Kaninchen verursachten Schäden unter die Ersatzpflicht, nicht jedoch jene der Hasen. In Österreich sind Hasenschäden hingegen in allen Bundesländern zu ersetzen. Eine Einschränkung macht hier Vorarlberg. Dort müssen nur die von Hasen in der Landwirtschaft verursachten Schäden ersetzt werden, nicht jedoch jene im Wald.
Teilweise gilt in Österreich die Ersatzpflicht für Schäden aller jagdbaren Tiere, ausgenommen in Salzburg solche von Beutegreifern und generell solche von Arten, die ganzjährig geschont sind.
In Deutschland, wo über den Landesjagdgesetzen noch ein Bundesjagdgesetz steht, sieht dieses zwar eine Ersatzpflicht für Schäden vor, welche von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasan verursacht werden, doch haben inzwischen die Bundesländer Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen die Ersatzpflicht für von Fasanen verursachte Schäden gestrichen. Das hängt wohl auch damit zusammen, dass in Deutschland nicht in dem Maße „Industriefasane“ ausgesetzt werden wie in Österreich und die natürlichen Fasanenbesätze fast überall so stark zurückgingen, dass Schäden nicht mehr relevant sind. Nur die Bundesländer Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und das Saarland folgen der Bundesregelung.
Das Thema Wildschaden ist also in Bewegung geraten. Tabelle 1 zeigt, Schäden welcher Wildarten in Österreich ersatzpflichtig sind.
Tabelle 1
In welchem Bundesland müssen Schäden welcher Wildarten bezahlt werden?
| Bundesland | Schäden |
| Burgenland | Schäden von Schalenwild, Wildkaninchen und Fasan |
| Kärnten | Schäden von jagdbarem Wild, sofern keine ganzjährige Schonzeit |
| Niederösterreich | Schäden durch Schalenwild und Wildkaninchen |
| Oberösterreich | Schäden von jagdbaren Tieren an Grund und Boden |
| Salzburg | Schäden von Wild, ausgenommen Beutegreifern |
| Steiermark | Schäden von Wild, sofern keine ganzjährige Schonzeit |
| Tirol | Schäden aller Wildarten, ausgenommen Arten ohne Jagdzeit |
| Vorarlberg | Schäden von Schalenwild (Wald und Feld), Hase und Dachs (nur im Feld) |
| Wien | Schäden von Schalenwild, Feldhasen, Wildkaninchen, Dachse, Fasane und Wildtruthühner |
Schaden muss nicht Schaden sein
Wenn Rotwild etliche Fichten schält oder der Hase einige Kohlköpfe benagt, dann mag das ärgerlich sein, aber wir wollen das nicht gleich als Wildschaden bezeichnen. Auch wenn der Dachs in einer Weide, auf der Suche nach Würmern, Schnecken und Larven, die Kuhfladen umdreht und nebenbei in der Weide „sticht“, sprechen wir nicht von Wildschaden.
Wenn nun in einer hageldichten Laubholz-Naturverjüngung vielleicht 10 % der Pflanzen verbissen sind, dann mag man das Wildschaden nennen und dieser wird auch ersatzpflichtig sein. Dennoch ist denkbar, dass der Waldbesitzer diesen „Rückschnitt“ nicht einmal ungern sieht. Handelt es sich jedoch um eine gepflanzte Laubholzkultur, stellen 10 % Verbiss schon einen beachtlichen Schaden dar, denn er wird sich höchstwahrscheinlich mehrfach wiederholen. Werden drei Jahre hintereinander nur 10 % verbissen, ist das fast ein Drittel aller Pflanzen!
Wie aber schaut es aus, wenn der Waldbesitzer gar keinen Wert auf Laubholz legt? Nun, das ändert nichts an der Tatsache, dass durch den Verbiss Pflanzen geschädigt wurden; es entstand – rein rechtlich gesehen – Wildschaden! Einen Anspruch auf Schadenersatz hat der Waldbesitzer – ungeachtet seiner persönlichen Einstellung – zweifelsfrei.
Hier hat der Dachs den Boden umgedreht; „Wildschaden“ wollen wir das nicht nennen. Der Dachs war hier auch nicht „nützlich“, weil er vielleicht Engerlinge oder Drahtwürmer vertilgt hat, denn er nahm ja vermutlich auch Regenwürmer auf, die für den Boden wichtig sind.
Hier hat der Waldbesitzer das Laubholz selbst „verbissen“ … Schaden durch Wildtiere oder Wildschaden?
Rehe können also objektiv und in rechtlichem Sinne einen Schaden anrichten, der aber vom Geschädigten nicht so empfunden wird. Immerhin gibt es große wie kleine Waldbesitzer, die weder auf Naturverjüngung noch auf Tanne oder Edellaubholz Wert legen. Gar nicht so selten erleben wir, dass Edellaubholz in Jungbeständen systematisch beseitigt wird.
Schaden durch Wildtiere oder Wildschaden?
Längst nicht alle von Wildtieren verursachten Schäden gelten im rechtlichen Sinne als Wildschäden. Solche entstehen bei landwirtschaftlichen Bodenerzeugnissen auch im abgeernteten, noch nicht eingelagerten Zustand. Beispiel: An den gerodeten und noch auf dem Feld liegenden Rüben kann Wildschaden entstehen. Werden sie auf dem Acker eingemietet, gelten sie als eingelagert. Wird die Miete vom Wild jetzt geöffnet und die Rüben angefressen, liegt zwar für den Eigentümer ein Schaden vor, aber kein ersatzpflichtiger Wildschaden! Wird die Miete von einem Menschen unbefugt geöffnet, weil er sich Rüben für seine Kaninchen holen wollte, und wird das Loch in der Folge von Wildschweinen erweitert und eine größere Zahl Rüben von ihnen gefressen, entsteht auch kein Wildschaden. Vielmehr liegen ein Diebstahl und eine Sachbeschädigung durch den Dieb vor. Der Jäger muss die vom Schwarzwild gefressenen Rüben nicht ersetzen.
Schäden, die durch Wildtiere an technischen Dingen, z. B. an Zäunen, Dämmen oder Baulichkeiten entstehen, sind grundsätzlich nicht ersatzpflichtig und gelten nicht als Wildschäden. Das gilt beispielsweise für den Kulturzaun im Wald, der vom Schwarzwild angehoben wird. Die Kosten für seine Instandsetzung muss der Jagdausübungsberechtigte nicht übernehmen. Wechselt in der Folge, weil der Zaun nicht umgehend repariert wurde, Rot- oder Rehwild ein und verbeißt, fegt oder schält Forstpflanzen, wird der Schaden am Zaun nicht mit eingerechnet. Der Verbiss an den Forstpflanzen ist zu ersetzen, wenn der Gesetzgeber keine Schutzmaßnahmen vorsieht; das wird bei allen standortüblichen Hauptbaumarten der Fall sein.
Wie aber schaut es aus, wenn es sich um fremde Baumarten handelt? Hier entsteht nur dann ein ersatzpflichtiger Wildschaden, wenn der Geschädigte für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. einen Zaun) gesorgt hat. Was gilt, wenn die Baumarten in Mitteleuropa zwar grundsätzlich heimisch (autochthon) sind, diese...




