E-Book, Deutsch, 80 Seiten
Hirsch / Stuttgart Kommunikation mit jungen Menschen
1. Auflage 2022
ISBN: 978-3-7562-7029-3
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
im Kontext des geänderten SGB VIII
E-Book, Deutsch, 80 Seiten
ISBN: 978-3-7562-7029-3
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Der Autor ist Kommunikationspädagoge sowie -experte auf dem Gebiet der Kommunikation mit Kindern und Jugendlichen in Erziehungs- und Bildungseinrichtungen. Berufsmäßig mit Blick auf die Interessen junger Menschen ist er heute im beratenden und lehrenden Kontext als Kommunikationspädagoge sowie pädagogischer Gutachter im Großraum Stuttgart unterwegs.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Vorwort
Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in einer meiner Seminare und ich stelle Ihnen folgende Eingangsfrage:
“Was müsste ich als pädagogische Fachkraft alles tun, um von einem jungen Menschen, den ich zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erziehen soll, anschließend die schlechteste Bewertung für meine Erziehungsleistung zu erhalten?“
Die Frage würde Sie anfangs vermutlich zum Schmunzeln bringen.
Später würden die Antworten im Abgleich mit der aktuellen Kommunikationsrealität immer deutlicher werden lassen, in welcher katastrophalen Situation unser Erziehungs- und Bildungssystem derzeit eigentlich steckt.
Sowohl kommunikativ wie auch dadurch visuell resultierend werden die tatsächlichen anerzogenen Haltungen sichtbar. Insbesondere die Rückfrage auf den Begriff - Selbstbestimmung - wie: “Tja dürfen dann Kinder nun auf den Tischen stehen, auf uns herabsehen und machen, was sie wollen?“ offenbart eine geprägte innere Haltung der bisherigen Erziehungsgewohnheiten und -ansprüche älterer Pädagogen. Hier ist ernsthaft folgende Hinterfragung zielführend, um die neue Situation ab Januar 2022 zu verdeutlichen:
Ich frage mich hier grundsätzlich, von welchen Menschen ich eigentlich bisher erzogen und geprägt wurde. Ist denn tatsächlich davon auszugehen, dass genau diese Frage stellenden Pädagogen in ihrer eigenen Kindheit und Jugendzeit auf den Tischen gestanden hätten und kein Gehör ihren Begleitern gegeben hätten, hätte man ihnen damals Selbstbestimmung zuerkannt und anerzogen? Diese Furcht vor Folgen, die sie heute der Selbstbestimmung zuschreiben, wäre diese tatsächlich bei ihnen selbst berechtigt gewesen? Und von solchen eigentlichen Rowdys, die durch Fehlen der Selbstbestimmung in ihrer Erziehung leider doch noch brave Menschen geworden sind, wurde ich erzogen? Solchen Menschen, die ihre brutalen, randalierenden und gewalttätigen Bedürfnisse durch strenge Erzieher unterdrücken mussten, soll ich nun meine Kinder überlassen? In welcher Scheinwelt voller unterdrückter Gefühle habe ich eigentlich bisher gelebt? Wie soll ich bei solch einer Haltung zu dem Begriff Selbstbestimmung die jeweilige Person eigentlich betrachten und verstehen?
Entsteht Ungehorsam und Revolution aus der Selbstbestimmung heraus oder aus der Nichtbeachtung solch eines Anspruchs?
Ich hoffe dem Leser wird mit dieser philosophischen Annahme klar, aus welcher Haltung heraus eine so klare Änderung des Erziehungsanspruchs durch den Gesetzgeber erforderlich wurde.
Bis zum 31.12.2021 war der Rechtsanspruch nur auf Eigenbestimmung und Gemeinschaftsfähigkeit ausgerichtet. Seit 01.01.2022 ist der Rechtsanspruch auf Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit geändert worden.
Angenommen der Rechtsbegriff Eigenverantwortung vertritt in der Farbenwelt die Farbe Gelb und Gemeinschaftsfähigkeit die Farbe Blau, so hatte der bisherige Erziehungsauftrag die Farbe Grün. Durch den zugefügten Rechtsbegriff Selbstbestimmung in der Farbe Rot ergibt sich ein Erziehungsauftrag in der Farbe Schwarz. Allerdings kommt es in der Rechtssprache auf die Stellung der Rechtsbegriffe an. Die Reihenfolge von Rechtsbegriffen zeigt die Absicht des Gesetzgebers hinsichtlich seiner Gewichtung. Der Gesetzgeber hat die Selbstbestimmung (Rot) als Nummer 1, die Eigenverantwortung (Gelb) als Nummer 2 und die Gemeinschaftsfähigkeit (Blau) als Nummer 3 gewichtet. Aus viel Rot, weniger Gelb und am wenigsten Blau ergibt sich das Farbergebnis rotes Orange.
Der bisherige Erziehungsauftrag Grün ist nun seit Januar 2022 rotes Orange in Farbensprache ausgedrückt.
Die Würde des Menschen ist durch Selbstbestimmung (Rot) und Eigenverantwortung (Gelb) geprägt was die Farbmischung Orange ergibt.
Aus der Farbenperspektive betrachtet ist mit einem rotorangenen Erziehungsauftrag der Würde des Menschen am naheliegendsten gedient und somit auch der Verfassungsnorm „Die Würde des Menschen ist unantastbar“.
Der fehlende Blick auf die Selbstbestimmung in der Kommunikation zwischen pädagogischen Fachkräften und ihren Schutzbefohlenen hatte die Würde des Heranwachsenden in staatlichen sowie privaten Bildungs- und Erziehungseinrichtungen allerdings bisher nicht wirklich im Visier. Als Rechtsnorm und gesellschaftliche Haltung stand seit Juni 1990, also seit gut 30 Jahren, die Erziehung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Rechtsnormgruppe Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit allein haben kaum einen Bezug zur Selbstbestimmung. Nur auf Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit abgezielt sind Erziehungsbegriffe grundsätzlich auf Unterordnung in einer vorgegebenen Hierarchie ausgerichtet. Dies war in Deutschland bis 1989 auch überlebensnotwendig. Deutschland war geteilt zwischen zwei politisch herrschenden Ansichten, besetzt von den Siegermächten USA, Frankreich, Großbritannien und Sowjetunion und durch eine Staatsgrenze in zwei deutsche Völker geteilt. Gemeinschaftsfähigkeit hatte den Blick darauf in der jeweiligen Zone zu funktionieren und Eigenverantwortung hatte den Fokus auf den rechtlichen Aspekt, der sich letztendlich bei Vollgeschäftsfähigkeit ab 18 Jahre per Bürgerlichen Gesetzbuch und die damit einhergehenden Rechte wie auch Pflichten ergaben. Aber ganz klar von mir darauf hingewiesen unterscheidet sich Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit kaum ebenso von Erziehung in Bildungseinrichtungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie eben insbesondere auch Resozialisierungsprogrammen in der Bewährungshilfe und Justizvollzugsanstalten. Hart von mir kritisierend ist 1990 ein SGB 8 verabschiedet worden, um junge Menschen einen Anspruch auf späteres Funktionieren in einer Gesellschaft so zu sichern, um allein dem Staat die neu erlangte Souveränität in zukünftigen Generationen funktional zu ermöglichen. Denn ein wirklich erstrebenswerter Anspruch für den Betroffenen, dem jungen Menschen, ergab sich insoweit nicht, als dass ein Kind und Jugendlicher diesen Anspruch gegenüber den Staat hätte einklagen wollen. Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit zielt kaum auf die Anspruchshaltung eines Kindes und Jugendlichen ab, sondern auf eine bis heute anhaltende Bestimmungshaltung gegenüber dem jungen Menschen. Der bisherige Anspruch auf Erziehung entpuppte sich als Erwartungshaltung und Regelmaßnahme des Gesetzgebers. Der Demokratie war er nicht ausreichend dienlich. So sind im letzten Jahrzehnt die Wahlbeteiligungen erheblich gesunken und nach einer neuesten Studie glauben 33 % der deutschen Bevölkerung, sie leben in einer Scheindemokratie, die von einigen Wenigen bestimmt wird. Selbstbestimmung sei nicht gewollt und gefördert.
Und vergessen sei auch nicht die auf Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit getrimmte Bildungspolitik der ehemaligen DDR, die als Resultat massenhafte Flucht der jungen Erwachsen begünstigte, insbesondere auch wegen der fehlenden Selbstbestimmungsförderung.
Der Gesetzgeber hinterlässt also 1990 den Anschein zu unerfahren in seiner Gesetzesgestaltung zu sein, als dass er insbesondere Selbstbestimmung noch nicht als Notwendigkeit von Gemeinschaftsfähigkeit und Demokratieentwicklung erkennen konnte.
Aus den letzten 30 Jahren ist nun eine Generation hervorgegangen, die sehr gut gebildet und daraus hervorrufend mit dem Anspruch der Selbstbestimmung ein Demokratieverständnis und Weltsicht eingenommen hat, die die Würde des Menschen in den ihm gebührenden Blick korrigierend neu stellt.
Selbstbestimmung ist ein wesentlich bedeutender Bestandteil der Würde des Menschen. Ohne Selbstbestimmung sind Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit in der gesellschaftlichen und rechtlichen Umsetzung schließlich nur Schall und Rauch. Selbstbestimmung fördert die Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit bedeutend.
Und genau deswegen darf man ebenso annehmen, dass der Gesetzgeber nun in einer sehr deutlichen Art und Weise sein Achtes Buch – Sozialgesetzbuch geändert hat.
Sein neues Gesetzeswerk wird mit dem geänderten Satz in § 1 Absatz 1 Satz 1 neu eingeleitet.1
Die „Selbstbestimmung“ wurde in weiteren fünf Paragrafen vor den bisherigen und weiter gültigen Worten „Eigenverantwortung“ und „Gemeinschaftsfähigkeit“ normativ als Rechtsanspruch an den Normadressat gesetzt. Die Norm Selbstbestimmung an erster Stelle der Normengruppe Selbstbestimmung/Eigenverantwortung/Gemeinschaftsfähigkeit ist keine Ergänzung als solche, denn sonst wäre es in dieser Konstellation an letzter Stelle hinzugefügt worden. Nein, der Gesetzgeber hat die Selbstbestimmung an erste Stelle gesetzt, weil nur mit dieser auch eine eigenverantwortliche, gemeinschaftsfähige Persönlichkeit sich erst überhaupt entwickeln kann.
Selbstbestimmung und Eigenverantwortung sind zusammenhängende Grundelemente der...




