Liebe Besucherinnen und Besucher,
aufgrund unseres Sommerfestes sind wir am 03. September 2026 bis 14 Uhr erreichbar. Am 04. September 2026 sind wir wieder wie gewohnt für Sie da. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ihr Team von Sack Fachmedien
Höfert / Meißner Von Fall zu Fall - Ambulante Pflege im Recht
1. Auflage 2008
ISBN: 978-3-540-75599-9
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Rechtsfragen in der ambulanten Pflege von A-Z
E-Book, Deutsch, 319 Seiten, Web PDF
Reihe: Medicine (German Language)
ISBN: 978-3-540-75599-9
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Jetzt erst Recht – für die ambulante Pflege von A bis Z!
Wer haftet bei Sachschäden? Was muss der Pflegevertrag regeln? Wer zahlt bei Unfällen?
Immer wieder gibt es gerade in der ambulanten Pflege Situationen, in denen Pflegende mit arbeits-, straf- und haftungsrechtlichen Fragen konfrontiert werden. Dieser Wegweiser speziell für die Fragen der ambulanten Pflege vermittelt die notwendige Sensibilität für die rechtlichen Fallstricke und gibt Sicherheit im Pflegealltag: Schnell und kompakt findet der Leser wichtige Urteile und Fallbeschreibungen von A wie Abmahnung bis Z wie Zwangsvollstreckung.
Von "Fall zu Fall" für die ambulante Pflege - denn Vorbeugen ist besser als haften.
Zielgruppe
Professional/practitioner
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Abmahnung.- Alkohol im Dienst.- Altenpflegegesetz.- Alternative Heil- und Pflegemethoden.- Arbeitnehmerhaftung.- Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit.- Ärztliche Anordnung und Ausführung ärztlicher Anordnungen.- Aufgabenstellung.- Aufklärung von Patienten.- Aufzeigen von Bedenken.- Bedarfsmedikation.- Befähigungsnachweis.- Behandlungspflege.- Berufsordnung.- Betäubungsmittel.- Betreuungsrecht.- Betriebsordnungen, Anweisungen, Informationspflicht.- Beurteilung.- Beweislast.- Blutzuckerkontrollen.- Datenschutz.- Dekubitus.- Delegation.- Dienstfahrzeuge.- Dokumentation.- Einsichtsrecht.- Einwilligung.- Ernährung.- Fahrlässigkeit.- Fort- und Weiterbildung.- Freiheitsentziehende Maßnahmen (Fixierung).- Grundpflege.- Haftung (Pflegefehler).- Hygiene.- Infusion.- Injektion.- Kodex für professionelles Verhalten.- Kooperation.- Krankenbeobachtung.- Krankenpflegegesetz.- Krankenversicherung.- Kündigung.- Laienpflege.- Leistungen.- Medikamente.- Medizinproduktegesetz (MPG).- Notfallsituation.- Patientenrechte.- Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht.- Personalsituation.- Pflegerische Betreuungsformen.- Pflegebedürftigkeit.- Pflegeüberleitung.- Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI).- Pflegevertrag.- Prophylaxen.- Qualitätssicherung.- Rahmenvertrag.- Remonstration.- Risikomanagement.- Schmerz.- Schweigepflicht.- Selbstbestimmung des Patienten.- Sorgfaltspflicht.- Standards.- Sterbehilfe/Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen.- Sturz.- Verantwortung.- Verjährung.- Verordnungsrichtlinien.- Versicherungsschutz.- Verwahrlosung.- Wegeunfall.- Wertsachen.- Wundmanagement.- Zeugnis.- Zwangsvollstreckung bei Mitarbeitern.
Ärztliche Anordnung und Ausführung ärztlicher Anordnungen (S. 17-18)
Ärztliche Anordnungen
Ärztliche Anordnungen sind Hauptbestandteil der Häuslichen Krankenpflege. In der Häuslichen Krankenpflege werden nach SGB V auf der Grundlage der Verordnungsrichtlinien (s.Verordnungsrichtlinie Häusliche Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 SGB V) Maßnahmen verordnet, bei der Krankenkasse eingereicht und im Bedarfsfall genehmigt. Schriftlich dargelegt werden sollten die Diagnose, außerdem Grund, Anzahl, Häufigkeit sowie Dosierung der durchzuführenden Maßnahme. Ärztliche Anordnungen müssen in jedem Falle schriftlich fixiert vorliegen und für den Patienten und den durchzuführenden bzw. beauftragten Pflegedienst verständlich und eindeutig sein.
Die Anordnungsverantwortung für medizinisch-diagnostische und therapeutische Maßnahmen trägt grundsätzlich der Arzt. Nach überwiegender Meinung ist die Durchführung von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen grundsätzlich dem Arzt vorbehalten. Er darf diese Tätigkeiten dem Assistenzpersonal übertragen, ist damit aber zur Aufsicht und Kontrolle der für ihn tätig werdenden Personen verpflichtet. Die Pflegeperson führt die verordnete Maßnahme im Sinne des Altenpflegegesetzes § 3,2. oder des Krankenpflegegesetzes § 3 (2) 2.a,b aus. Der Arzt haftet strafrechtlich und zivilrechtlich für die ordnungsgemäße Anordnung, bezogen auf den Patienten und den Adressaten der Anordnung.
Die Durchführungsverantwortung für die verordnete Maßnahme übernimmt die Pflegeperson. Bestehen Bedenken bezüglich der Verordnung, müssen diese umgehend dem Arzt mitgeteilt werden (Remonstrationsrecht, -pflicht). Bleibt der Arzt trotz dieser Bedenken bei seiner Anordnung, so trifft ihn im Schadensfall die alleinige Verantwortung. Das häufige Argument, der Arzt sei nicht verfügbar gewesen, kann nur im äußersten Notfall gelten, denn Anordnungen durch den Hausarzt können auch per Fax oder per E-Mail erfolgen.
Der Arzt darf die Durchführung von intravenösen Injektionen, Infusionen oder Blutentnahmen an den Pflegedienst übertragen. Dieser garantiert dem Arzt die fach- und patientengerechte Durchführung auf Grundlage seiner Kassenzulassung im Sinne des SGB und bestimmt die ausführende Person.




