E-Book, Deutsch, 1222 Seiten, Web PDF
Hök Handbuch des internationalen und ausländischen Baurechts
1. Auflage 2005
ISBN: 978-3-540-27450-6
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
E-Book, Deutsch, 1222 Seiten, Web PDF
Reihe: Humanities, Social Science (German Language)
ISBN: 978-3-540-27450-6
Verlag: Springer
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Das Praxis-Handbuch vermittelt das Verständnis internationalen und ausländischen Bau- und Bauvertragsrechts und liefert das Know-how für die Erstellung eigener Vertragsbedingungen im Auslandsgeschäft. Das Werk erläutert, wie in Fällen mit Auslandsbezug das anwendbare Recht ermittelt oder vereinbart wird. Bau- und Architektenverträge sowie weitere Vertragsarten werden eingehend besprochen. Länderberichte (u.a. zu England, Frankreich, Spanien und den USA) erschließen das ausländische Baurecht. International übliche Vertragsklauseln - insbesondere die FIDIC-Bedingungen - werden erläutert. Ein eigenes Kapitel ist den internationalen Baustreitigkeiten und deren Beilegung gewidmet. Die Finanzierung internationaler Bauvorhaben, banktypische Sicherheiten im Baugeschäft, Auftragsvergabe durch öffentliche Stellen sowie das Vergaberecht der Weltbank runden das Werk ab, das durch ein ausführliches Stichwortverzeichnis erschlossen wird.
Zielgruppe
Professional/practitioner
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
Einführung.- Rechtsquellen.- Europarecht.- Allgemeine Lehren des IPR.- Internationales Bau- und Architektenvertragsrecht.- Bauvertragsstatut.- Reichweite des Bauvertragsstatuts.- Internationales Architekten- und Ingenieurrecht.- Besondere Vertragstypen.- Generalunternehmervertrag.- Generalübernehmervertrag.- Bauträgervertrag.- Baubetreuervertrag.- Guaranteed Maximum Price-Contracts.- Anlagenbauvertrag.- Ingenieurbauvertrag/EPC-Vertrag.- Subunternehmervertrag.- Rechtsanwaltsvertrag.- Verträge mit Regelungen zugunsten Dritter.- Internationale Standardverträge.- Einführung in Vertragsstandards.- Standardverträge.- Vergaberecht der Weltbank.- Vergabeverfahren.- FIDIC Red Book 1987.- Finanzierung und Sicherheiten im internationalen Baurecht.- Internationale Baufinanzierung.- Internationales Sachenrecht.- Internationale Forderungsbesicherung.- Nebengebiete.- Internationales Arbeitsrecht.- Internationales Gesellschaftsrecht.- Außervertragliche Schuldverhältnisse.- Internationales Verfahrensrecht.- Einführung in das Internationale Verfahrensrecht.- Alternative Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution).- Schiedsverfahren.- Ordentliche Gerichte.- Bewertungsrecht.- Bewertungsrecht.- Ausländisches Recht.- Belgien.- Frankreich.- Italien.- Österreich.- Polen.- Schweiz.- Spanien.- Vereinigtes Königreich.- Türkei.- Irland.- USA.- Vertragsmuster und Rechtsvorschriften.- Vertragsmuster.- Internationale Standardbedingungen.- Vorschriften.
§ 21 Internationale Baufinanzierung (S. 311-312)
Schrifttum
Bell, Will the Silver Book become the World Bank’s New Gold Standard? The Interrelationship between the World Bank’s Infrastructure Procurement Policies and FIDIC’s Construction Contracts, ICLR 2004, 164, Simpson, Cross Border Finance – a UK Lender’s Perspective, Immobilien &, Finanzierung 2004, 140, Chadakoff/Stein/Hübner, Finanzierungsmöglichkeiten von Gewerbeimmobilien in den USA-Teil 2, Immobilien &, Finanzierung 2002, 620, Huse, Use of the FIDIC Silver Book in the Context of a BOT Project, ICLR 2000
I. Zur Bedeutung der Kreditinstitute
Während früher Immobilien- und Baufinanzierungen eine nationale und lokale Sache waren, folgen die Kreditinstitute heute grenzüberschreitend den Märkten1. Gleichzeitig hat die Finanzierungspraxis der Kredit- und Finanzinstitute erheblichen Einfluss auf die Gestaltung von Bauverträgen. Dies gilt vor allem bei internationalen Bauvorhaben. Belegt wird dies z.B. durch die regelmäßigen Konsultationen namhafter Herausgeber von Baubedingungen und einschlägiger Verbände mit der Weltbank und ihren Unterorganisationen. Die Weltbank und andere Einrichtungen, die Baumaßnahmen finanzieren oder subventionieren, nehmen auf die Entwicklung von Bauverträgen und die Bedingungen für die Auftragsvergabe entweder direkten oder indirekten Einfluss, etwa indem sie eigene Vergaberegeln und -richtlinien entwerfen und veröffentlichen und indem sie namhafte Vertragsmuster für Vorhaben empfehlen oder vorschreiben, die sie finanzieren. Die EU hat seit Anfang 2001 die Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen, die die begünstigten Länder bei Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträgen einhalten müssen, im Leitfaden für die Vergabeverfahren im Rahmen von PHARE, ISPA und SAPARD ausführlich dargestellt.
Die Finanzinstitute drängen darauf, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Gelder wirtschaftlich und effizient verwendet werden, dass die Mittel ausschließlich für die Finanzierungszwecke eingesetzt werden, dass bei der Vergabe fairer Wettbewerb unter den Anbietern zugelassen wird und Transparenz herrscht sowie dass die Entwicklung lokaler Anbieter und Hersteller gefördert wird3. US-amerikanische Darlehensgeber sorgen oftmals für eine Kontrolle, um die Werthaltigkeit der Immobilie sicherzustellen4. Bei BOT-Projekten verlangen die Geld gebenden Einrichtungen häufig, dass Planung und Ausführung des Vorhabens in eine Hand gelegt werden5. Der Unternehmer soll das Planungs- und Mangelrisiko vollständig übernehmen, auch wenn sich die Vorgaben des Bestellers als fehlerhaft erweisen.
In einigen Staaten haben die Gesetzgeber direkt in die Finanzierungstechnik und Bauabwicklung eingegriffen und an den Schnittstellen Vorkehrungen dafür getroffen, dass die Finanzmittel ihren vorgesehenen Zwecken zugeführt werden (z.B. im Baugeldsicherungsgesetz oder in Frankreich Art. 1799-1 Code Civil). Art. 1799-1 Code Civil regelt zum einen, dass der Bauherr dem Unternehmer die Zahlung des Werklohnes garantieren muss, und zum anderen, dass Bankdarlehen in Höhe des Werklohnanspruches direkt an den Unternehmer auszukehren sind. Dient also die Finanzierung zur Errichtung eines Gebäudes, darf die Bank den Kredit nur im Verhältnis zum Baufortschritt freigeben und dies auch nur mit schriftlicher Zustimmung des Kunden. Beruht die Finanzierung des Käufers auf mehreren Kreditverträgen, hängt die Wirksamkeit der einzelnen Kreditverträge davon ab, dass alle anderen auch wirksam werden. Diese Regel findet allerdings nur Anwendung, auf Kreditverhältnisse, die wenigstens 10 % des Gesamtpreises ausmachen. Art. 1799-1 Code Civil ist zwingend und d’application immédiate.




