Jesser | Das Niedersächsische Kommunalrecht | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 132 Seiten

Jesser Das Niedersächsische Kommunalrecht

Aufbaumuster und Prüfungsklausuren
1. Auflage 2021
ISBN: 978-3-415-07085-1
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Aufbaumuster und Prüfungsklausuren

E-Book, Deutsch, 132 Seiten

ISBN: 978-3-415-07085-1
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Erfolgreiche Klausurvorbereitung im Kommunalrecht
Das Kommunalrecht zählt zu den prüfungsrelevantesten Bereichen in Studium und kommunaler Ausbildung. Oft bestehen Unsicherheiten, wann welches Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist und wie die konkrete Prüfungsleistung aussieht. Der Autor stellt den Prüflingen mit den Prüfungsschemata und Musterklausuren eine Arbeitshilfe für die erfolgreiche Prüfungsvorbereitung zur Verfügung.

Für Studium und Ausbildung in Niedersachsen
Das Praxislehrbuch gibt zunächst einen Überblick über die prüfungsrelevanten Rechtsbereiche des Kommunalrechts. Grundlage hierfür sind die Curricula der Lehrgänge an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (HSVN) und am Niedersächsischen Studieninstitut für kommunale Verwaltung e.V. (NSI). Dann wird der Prüfungsaufbau erläutert und anhand von Musterklausuren zu folgenden Themen ergänzt:

formelle und materielle Rechtmäßigkeit
Handlungsempfehlungen für die Hauptverwaltungsbeamten

Einschreiten der Kommunalaufsicht
Aufbaumuster und Prüfungsklausuren
Damit können Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine qualifizierte Gliederung ihrer jeweils anzufertigenden Prüfungsleistung erstellen. Die hilfreichen Aufbaumuster sind aber nicht nur in einer typischen Klausursituation anwendbar, sondern können darüber hinaus auch uneingeschränkt für Aktenvorträge und Referate genutzt werden.

Erfahrener Dozent – kompetenter Autor
Der Autor hat nach Abschluss seines Studiums zum Diplomfinanzwirt (FH) das Studium der Rechtswissenschaften an der Georg-August-Universität in Göttingen erfolgreich abgeschlossen. Er war u.a. als Leiter des Rats- und Rechtsamtes der Stadt Wolfsburg tätig, bevor er seine hauptamtliche Lehrtätigkeit am NSI und der HSVN aufnahm. Dort ist er institutioneller Vizepräsident, Leiter des Bildungszentrums Braunschweig und u.a. Fachkoordinator für das Kommunalrecht.

Jesser Das Niedersächsische Kommunalrecht jetzt bestellen!

Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


C. Die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Vertretung


Im Folgenden wird zunächst – wie beim Klausurtypus eins – die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit dargestellt. Die Darstellung beginnt mit dem Einleitungssatz, dass gemäß der Aufgabenstellung der Tagesordnungspunkt xy bzw. die Tagesordnungspunkte xy und yz der Vertretung der Kommune in ihrer Sitzung vom xx.xx.xxxx in formeller und materieller Hinsicht zu überprüfen ist bzw. sind. Es folgt der Hinweis, dass mit der Darstellung der formellen Rechtmäßigkeit des ersten zu prüfenden Tagesordnungspunktes begonnen wird.

I. Verbandszuständigkeit


Bei der Verbandszuständigkeit hat der Prüfling festzustellen, ob die Kommune, deren Vertretung den Tagesordnungspunkt in ihrer Sitzung beschlossen hat, überhaupt in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig ist. Da dieser Prüfungspunkt in der Regel unproblematisch ist, sollte die Prüfung in der Darstellung nicht zu umfangreich erfolgen. Gemäß dem Grundsatz, dass im Rahmen der Aufgabenbearbeitung lange Ausführungen über Unstreitiges zu unterbleiben haben bzw. lediglich die Tatbestandsmerkmale in aller Kürze als gegeben vorliegen, sollte nur eine kurze Feststellung im Urteilsstil erfolgen. Vielmehr sollte der Prüfling sein Hauptaugenmerk auf die Bearbeitung und Darstellung der strittigen Tatbestandsmerkmale bei den übrigen im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeitstatbestandsmerkmale lenken.

Die Ausführungen zur Verbandszuständigkeit beginnen mit der Feststellung, dass sich die Verbandszuständigkeit aus der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zusammensetzt.

1. Sachliche Zuständigkeit


Sodann schließen sich die Ausführungen zur Festlegung der sachlichen Zuständigkeit der Kommune an.

Aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen kann im Ausnahmefall die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben, die zwar im Gemeindegebiet erfüllt werden sollen, nicht der Gemeinde zufallen z. B. aufgrund eines Spezialgesetzes wie z. B. im Rahmen der Abfallbeseitigung gem. § 6 I 1 NAbfG oder die Trägerschaft für weiterführenden Schulen gem. § 102 II NSchG. Derartige Ausnahmevorschriften sind allerdings in der Kommunalrechtsklausur nicht prüfungsrelevant.

Spezielle Zuständigkeitsregeln für die Kommune können sich ferner direkt aus den Vorschriften des NKomVG ergeben, so z. B. für folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wie z. B. die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten § 8 NKomVG, der Erlass der Hauptsatzung § 12 NKomVG, die Verleihung des Ehrenbürgerrechts § 29 NKomVG, die Übernahme von Bürgschaften § 121 NKomVG, der Erwerb von Vermögen § 124 NKomVG und die Veräußerung von Vermögen § 125 NKomVG.

Liegen diese spezialgesetzlichen Zuweisungsnormen aus dem NKomVG nicht vor, so kann der Prüfling in der Regel von der Allzuständigkeit der Kommune, die sich aus Art. 28 II GG i. V. m. Art. 57 I NV herleiten lässt, ausgehen. Nach dieser kann die Kommune ohne besondere gesetzliche Ermächtigung alle Aufgaben an sich ziehen, die nicht durch Spezialgesetz anderen Trägern öffentlicher Verwaltung zugewiesen sind. Es muss sich lediglich um öffentliche Aufgaben handeln, die innerhalb des Gemeindegebiets durchzuführen und die nicht gesetzlich einem anderen Träger zugeordnet sind.

Ergänzt wird die Feststellung der Zuständigkeit im Rahmen der Allzuständigkeit der Kommune um die Überlegung, dass in den Klausurstellungen in der Regel Aufgaben des eigenen Wirkungskreises behandelt werden. In der Vielzahl der Klausuren handelt es sich um Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wie sie § 5 I 1 NKomVG vorsieht, sodass die sachliche Zuständigkeit mit Hilfe der Wurzeltheorie des Bundesverfassungsgerichts begründet werden kann, sofern die Aufgabe in der Kommune wurzelt und sie auf diese einen spezifischen Bezug hat. Im Ergebnis bietet sich damit z. B. für die Errichtung eines Jugendgästehauses in der Stadt Braunschweig die folgende Formulierung an:

Die Stadt Braunschweig ist im Rahmen der Allzuständigkeit für die Beschlussfassung über die Errichtung eines Jugendgästehauses auf dem Gebiet der Stadt Braunschweig zuständig, zumal es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises handelt, da der Bau eines Gebäudes im Gebiet der Stadt Braunschweig als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft in der Gemeinde wurzelt und auf diese einen spezifischen Bezug hat gem. §§ 1, 2 II HS 2, 4, 5 I 1 NKomVG.

Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises werden in der Klausur auch deshalb bereits nicht anzunehmen sein, da der Prüfling ansonsten erst in einem Spezialgesetz die entsprechende Normierung auffinden müsste.

Daneben kann sich die sachliche Zuständigkeit ergänzend aus den Körperschaftsrechten ergeben, die der Kommune aufgrund des § 2 II HS 1 NKomVG zustehen. Hierbei handelt es sich um folgende Körperschaftsrechte:

Organisationshoheit (z. B. bei der Schaffung von Referaten und Fachbereichen)

Bauplanungshoheit (z. B. bei der Aufstellung von Bauleitplänen)

Personalhoheit (z. B. bei der Einstellung eines Beschäftigten)

Autonomie/Rechtsetzungshoheit (z. B. beim Erlass einer Satzung)

Gebietshoheit (z. B. im Rahmen der Ausübung von Hoheitsrechten)

Finanzhoheit (z. B. bei der Beauftragung eines Vertragspartners)

Für die Körperschaftsrecht bietet sich folgende Eselsbrücke an (siehe Anfangsbuchstaben): Opa bittet Paul auch den Gehsteig zu fegen.

Beim o. g. Beispielsfalle, der Errichtung eines Jugendgästehauses von der Stadt Braunschweig, wird folglich noch folgender Satz hinzugefügt:

Ferner ist das Körperschaftsrecht der Finanzhoheit gem. § 2 II 1 NKomVG berührt.

2. Örtliche Zuständigkeit


Die örtliche Zuständigkeit der Kommune ergibt sich aus § 3 I Nr. 1–4 VwVfG i. V. m. § 1 I Nds. VwVfG. Teilweise wird in der Literatur auch eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit aus der Allzuständigkeit des § 2 II HS 2 NKomVG hergeleitet. Diese Ansicht überzeugt jedoch nicht, da es sich beim Kommunalrecht um Verwaltungsrecht handelt und daher die allgemeinen Regularien anzuwenden sind.

In Bezug auf das Beispiel mit der Stadt Braunschweig kann folglich wie folgt formuliert werden:

Die Stadt Braunschweig ist für die Errichtung des Jugendgästehauses auch örtlich zuständig, weil dieses auf einem Grundstück innerhalb der Stadt Braunschweig gebaut werden soll gem. § 3 I 1 VwVfG i. V. m. § 1 I Nds. VwVfG.

Der Prüfungspunkt endet mit der Feststellung, dass die Verbandszuständigkeit der Kommune folglich vorliegt.

II. Organzuständigkeit


Steht fest, welcher Kommune die Verbandszuständigkeit zukommt, bedarf es der Festlegung des zuständigen Organs innerhalb der entsprechenden Kommune. Die hierzu notwendigen Ausführungen beginnen mit der Feststellung, über welche Organe die Kommune verfügt. Nach § 7 I NKomVG sind Organe der Kommune die Vertretung, der Hauptausschuss und die Hauptverwaltungsbeamtin bzw. der Hauptverwaltungsbeamte. Da die konkrete Bezeichnung des jeweiligen Organs von der Gemeindeart abhängig ist, ist diese sodann nach § 14 NKomVG festzustellen. Steht die Gemeindeart fest, kann anschließend die konkrete Bezeichnung des Organs dem § 7 II NKomVG entnommen werden.

Beispiel:

Die Vertretung der Stadt Braunschweig hat über den Neubau eines Jugendgästehauses entschieden.

Die Organe der Kommune heißen nach § 7 I NKomVG Vertretung, Hauptausschuss und Hauptverwaltungsbeamtin bzw. Hauptverwaltungsbeamter. Nach § 14 VI NKomVG handelt es sich bei der Stadt Braunschweig um eine kreisfreie Stadt. Folglich heißen die Organe nach § 7 II 2 NKomVG Rat, Verwaltungsausschuss und Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister.

Stehen die konkreten Bezeichnungen der Organe fest, so sind diese und nicht die Oberbegriffe in der folgenden Klausurlösung zu verwenden.

Nunmehr gilt es das konkrete Organ festzulegen, dem die Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt obliegt. Dabei sind zunächst spezialgesetzliche Zuweisungsnormen außerhalb und innerhalb des NKomVG zu beachten.

Zuständigkeiten aus Spezialgesetzen sind z. B. § 38 I NJagdG (Kreisjägermeister in kreisfreien Städten), § 13 II 2 NBrandSchG (Gemeindebrandmeister) und § 9 II NKWG (Berufung eines anderen Gemeindewahlleiters).

Zuständigkeiten aus Spezialregelungen aus dem NKomVG sind z. B.

die Berufung bzw. Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten § 8 II 1 NKomVG

die Wahl der oder des Vorsitzenden der Vertretung § 61 NKomVG

...



Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.