Kamlage / Görgens | Niedersächsische Bauordnung | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 552 Seiten

Kamlage / Görgens Niedersächsische Bauordnung

Textausgabe mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des öffentlichen Baurechts
18. Auflage 2025
ISBN: 978-3-555-02360-1
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Textausgabe mit ergänzenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des öffentlichen Baurechts

E-Book, Deutsch, 552 Seiten

ISBN: 978-3-555-02360-1
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die 18. Auflage der Textausgabe enthält das gesamte niedersächsische Bauordnungsrecht, insbesondere die - Niedersächsische Bauordnung (NBauO), - Allgemeine Durchführungsverordnung zur NBauO, - Bauvorlagenverordnung, - Verkaufsstättenverordnung, - Garagen- und Stellplatzverordnung, - Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser, sowie weitere maßgebende Vorschriften - Gebäudeenergiegesetz (GEG), - des Baugesetzbuchs, - der Baunutzungsverordnung, - des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, - des Baugebührenrechts, - der Verwaltungsgerichtsordnung.

Oliver Kamlage, Geschäftsführer; Ann-Katrin Görgens, Referentin; beide beim Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund.
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(3) 1Decken müssen, soweit es der Brandschutz unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit, Anordnung und Funktion erfordert, nach ihrer Bauart und in ihren Baustoffen widerstandsfähig gegen Feuer sein. 2Sie müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein. 3Satz 1 gilt auch für Bekleidungen und Dämmschichten.

§ 32Dächer

(1) 1Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme von außen ausreichend lang widerstandsfähig sein, soweit der Brandschutz nicht auf andere Weise gesichert ist. 2Das Tragwerk der Dächer einschließlich des Trägers der Dachhaut muss, soweit es der Brandschutz erfordert, ausreichend lang widerstandsfähig gegen Feuer sein. 3Die Dachhaut muss gegen die Einflüsse der Witterung genügend beständig sein.

(2) Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Dächer mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee und Eis versehen sein.

(3) Dachüberstände, Dachgesimse, Dachaufbauten, Solarenergieanlagen, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte müssen so angeordnet und hergestellt sein, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden kann.

(4) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

§ 32aSolarenergieanlagen zur Stromerzeugung auf Dächern

(1) Bei der Errichtung eines Gebäudes mit einer Dachfläche von mindestens 50 m2 sind mindestens 50 Prozent der Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten.

(2) Wird ein bestehendes Gebäude geändert durch

1.  eine Aufstockung,

2.  einen Anbau oder

3.  eine Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht,

so sind, wenn eine dabei neu errichtete oder erneuerte Dachfläche mindestens 50 m2 beträgt, mindestens 50 Prozent dieser Dachfläche mit einer Solarenergieanlage zur Stromerzeugung auszustatten.

(3) 1Wird ein offener Parkplatz oder ein offenes Parkdeck mit mehr als 25 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge errichtet, so ist über der Einstellplatzfläche eine Solarenergieanlage zur Stromerzeugung zu installieren. 2Dieselbe Pflicht besteht auch, wenn mindestens 50 Prozent der vorhandenen Fläche eines offenen Parkplatzes in seinen Abmessungen oder Fahrbahnkonstruktionen wesentlich geändert oder erneuert werden. 3Ausgenommen von den Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet und die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 4Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch, wenn der Parkplatz oder das Parkdeck von mehreren Nutzungseinheiten auch in unterschiedlichen Gebäuden genutzt wird.

(4) 1Die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen,

soweit ihre Erfüllung im Einzelfall

1.  anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht,

2.  technisch unmöglich ist,

3.  wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder

4.  auf der Dachfläche Solarenergieanlagen zur Erzeugung thermischer Energie errichtet werden sollen oder worden sind.

2Die Pflichten nach Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Satz 2 entfallen auch, wenn die Baumaßnahme aufgrund besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Unwetterereignisse, zwingend erforderlich ist.

§ 33Rettungswege

(1) 1Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 2Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ 36) führen.

(2) 1Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 2) führen. 2Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. 3Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen; ist die bauliche Anlage, in der sich die Nutzungseinheit befindet, kein Sonderbau und hat die Nutzungseinheit kein Geschoss, das für die Nutzung durch mehr als 30 Personen bestimmt ist, so ist davon auszugehen, dass keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. 4Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung

1.  über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum oder

2.  für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten über einen unmittelbaren Ausgang ins Freie

möglich ist.

§ 34Treppen

(1) 1Räume in Gebäuden müssen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, über Treppen zugänglich sein. 2Treppen müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und die erforderlichen Rettungswege bieten (notwendige Treppen). 3Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.

(2) 1Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. 2Einschiebbare Treppen und Leitern sind zulässig als Zugang

1.  zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2.  zu einem anderen Raum, der kein Aufenthaltsraum ist, wenn hinsichtlich des Brandschutzes und der Art seiner Benutzung keine Bedenken bestehen.

(3) 1Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. 2Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben. 3Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. 4Satz 2 gilt nicht, wenn Menschen mit Behinderungen und alte Menschen die Treppe nicht zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Wohnungen.

§ 35Notwendige Treppenräume

(1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, so müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzte Fluchtrichtungen bieten und die Rettungswege möglichst kurz sind.

(2) Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

1.  in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2.  für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

3.  als Außentreppe, wenn ihre Nutzung auch im Brandfall ausreichend sicher ist.

(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2Ein mittelbarer Ausgang ist zulässig, wenn der zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie liegende Raum

1.  dem Verkehr dient,

2.  mindestens so breit ist wie der breiteste Treppenlauf des Treppenraums,

3.  Wände hat, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraums erfüllen,

4.  zu anderen Räumen, ausgenommen notwendige Flure, keine Öffnungen hat und

5.  zu notwendigen Fluren nur Öffnungen mit rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen hat.

(4) Notwendige Treppenräume müssen zu belüften und zu beleuchten sein und zur Rauchableitung ausreichende Fenster oder sonstige Öffnungen haben.

§ 36Notwendige Flure, Ausgänge

Flure und Gänge, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder, wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist, zu notwendigen Treppen oder ins Freie führen (notwendige Flure), sowie Ausgänge müssen in solcher Zahl vorhanden und so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen und ihre Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

§ 37Fenster, Türen und sonstige Öffnungen

(1) 1Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. 2Fenster, die dem Lüften dienen, müssen gefahrlos zu öffnen sein.

(2) Für größere Glasflächen müssen, soweit erforderlich, Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs vorhanden sein.

(3) An Fenster und Türen, die bei Gefahr der Rettung von Menschen dienen, können wegen...


Oliver Kamlage, Geschäftsführer; Ann-Katrin Görgens, Referentin; beide beim Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund.



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