Klinkner / Jaenecke / Bäßler | Erfolgsformel Vermögensschutz | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, Band 2, 240 Seiten

Reihe: Erfolgsformel Trilogie

Klinkner / Jaenecke / Bäßler Erfolgsformel Vermögensschutz

Wie Sie Ihren Wohlstand durch vorausschauende Maßnahmen sichern und ausbauen
2. Auflage 2025
ISBN: 978-3-7693-8780-3
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Wie Sie Ihren Wohlstand durch vorausschauende Maßnahmen sichern und ausbauen

E-Book, Deutsch, Band 2, 240 Seiten

Reihe: Erfolgsformel Trilogie

ISBN: 978-3-7693-8780-3
Verlag: BoD - Books on Demand
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Schützen Sie Ihr Vermögen, bevor Risiken Fakten schaffen. Inflation, Staatsverschuldung, geopolitische Spannungen, neue Regulierungen und unklare Nachfolgefragen setzen Vermögen heute von vielen Seiten unter Druck. Wer Eigentum langfristig sichern will, braucht mehr als klassische Geldanlage. Dieses Buch zeigt, warum Vermögensschutz eine interdisziplinäre Aufgabe ist. Es verbindet finanzielle, steuerliche, rechtliche und familiäre Perspektiven zu einem verständlichen Gesamtbild. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Unternehmerinnen, vermögende Familien und Anlegerinnen ihre Werte strukturiert, vorausschauend und generationenübergreifend absichern können. Anhand praktischer Beispiele erfahren Sie, welche Risiken durch Inflation, politische Entwicklungen, fehlende Diversifikation, Nachlasskonflikte oder steuerliche Fehlentscheidungen entstehen können. Das Buch beleuchtet Strategien rund um Stiftungen, Erben und Schenken, Immobilien als Altersvorsorge und Kapitalanlage, Unternehmensnachfolge sowie nationale und internationale Steuerplanung. So entsteht ein Leitfaden für alle, die ihr Vermögen nicht nur verwalten, sondern schützen und sinnvoll ordnen möchten. Besonders hilfreich ist der ganzheitliche Blick: Vermögensschutz wird nicht isoliert als Finanzthema betrachtet, sondern als Zusammenspiel aus Eigentümerstruktur, Familienfrieden, Rechtsrahmen, Steuerstrategie und Zukunftssicherung. Dadurch richtet sich das Buch an Leser*innen, die Klarheit gewinnen und konkrete Handlungsfelder erkennen wollen. Rolf Klein, Thorsten Klinkner, Miles B. Bäßler und Christian Jaenecke bündeln ihre Erfahrung aus Finanzplanung, Stiftungsrecht, Steuerberatung, Erbrecht und internationaler Strukturierung. Ihre Perspektiven machen deutlich, wie wichtig individuelle Konzepte für nachhaltigen Vermögensschutz sind. Ein fundierter Leitfaden für alle, die Verantwortung für Vermögen, Familie und Zukunft übernehmen möchten. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die eigene Vermögensstruktur kritisch zu prüfen.

Rechtsanwalt, Steuerberater und Stiftungsvorstand. Jahrgang 1975, ist Gründer und Geschäftsführer der UnternehmerKompositionen GmbH, einer Boutique-Kanzlei spezialisiert auf Stiftungen und Vermögensschutz. Er berät Unternehmerpersönlichkeiten und vermögende Familien bei der Entwicklung individueller Stiftungsstrategien, die Vermögensschutz, Unternehmensfortführung und Familienfrieden fördern. Mit über 150 umgesetzten Stiftungsprojekten gilt er als Experte für innovative Eigentümerstrukturen im DACH-Raum. Schwerpunkte seiner Arbeit sind die Nutzung des Stiftungsrechts, steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und generationenübergreifende Nachfolgeplanung. Insbesondere die Gründung von Stiftungen in Deutschland oder Liechtenstein bietet umfangreiche Lösungen zur Vermögenssicherung. Thorsten Klinkner ist Vorstand mehrerer Stiftungen, veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge und Bücher und ist ein gefragter Vortragsredner. Zudem ist er Beirat eines Familienunternehmens in 3. Generation.
Klinkner / Jaenecke / Bäßler Erfolgsformel Vermögensschutz jetzt bestellen!

Weitere Infos & Material


4. Details zum Konkursfall bei Lebensversicherungen Liechtenstein vs. Deutschland


4.1 Liechtensteiner Lebensversicherungen


Gesetzliche Rahmenbedingungen im Konkursfall

Im Falle der Eröffnung eines Konkurses von Versicherungsgesellschaften in Liechtenstein, sind Vermögenswerte von Versicherungsnehmern (Inhaber) als Sondermasse zu behandeln, sowie in der Abwicklung des Verfahrens rasch und prioritär zu behandeln.

4.1.1 Art. 31 VersVG - Konkurs des Versicherungsunternehmens


1) Wird über ein Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so erlischt der Vertrag mit Ablauf von vier Wochen, von dem Tag an gerechnet, da die Konkurseröffnung bekannt gemacht worden ist.

2) Im Fall der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer das Deckungskapital zurückfordern.

4.1.2 Art. 161 VersAG - Befriedigung von Versicherungsforderungen


1) Die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse nach Art. 45 der Insolvenzordnung zur Befriedigung der Versicherungsforderungen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass das Verzeichnis der der Sondermasse gewidmeten Werte sofort aufgestellt und der Finanzmarktaufsicht (FMA) übermittelt wird. Die FMA hat die Sondermasse für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen. Rückflüsse und Erträge aus den der Sondermasse gewidmeten Vermögenswerten und Prämien für die in die Sondermasse einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.

2) Die nach Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Landgerichtes vornehmen.

3) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der nach Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Landgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.

4) Aufgehoben

5) Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht eines Gläubigers, auch diese Forderungen anzumelden, bleibt unberührt. Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

4.1.3 Art. 161a VersAG - Rangordnung


1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. Art. 161 Abs. 1 bleibt unberührt.

2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.

3) Abweichend von Art. 62 Abs. 1 der Insolvenzordnung braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

Liechtenstein hat damit als Mitglied des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) die Regelungen des Art. 275 der EU-Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) umgesetzt.

Fazit:

Den Versicherungsnehmern wird damit ein möglichst umfassender Schutz geboten. So wird einerseits durch Art. 161 Abs. 1 VersAG eine Sondermasse geschaffen und andererseits gemäß Art. 161a VersAG eine Bevorrangung der Versicherungsforderungen bei nicht ausreichender Sondermasse eingeräumt.

4.1.4 Die All-in-one-Lösung


Die folgende Grafik beschreibt die Optionen eines idealen Versicherungsmantels. Von der freien Investmentauswahl über steuerliche Optimierungen, Vermögensschutzmöglichkeiten und Vererbungsstrategien bis hin zur Altersvorsorge. Diese Gestaltungsfreiheiten bieten insbesondere Liechtensteiner Lebensversicherungen.

Abb. 4 - © Rolf Klein

Handle stets so, dass die Anzahl der Möglichkeiten größer wird!

4.2 Deutsche Lebensversicherungen


4.2.1 Paragraf 314 des deutschen Versicherungsaufsichtsgesetzes


Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.

Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.

Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt.

Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

Paragraf 314 VAG gilt auch für fondsgebundene Lebensversicherungen!

Fazit:

Kommt es trotz der Maßnahmen von § 314 VAG zur Insolvenz einer deutschen Versicherung, so hätte die ursprünglich als freiwillig gestartete Auffanggesellschaft der Versicherungsbranche Protektor AG im nächsten Schritt die Funktion, die insolvente deutsche Versicherung „aufzufangen“.

Sollte dies nicht gelingen, so gilt – anders als in Liechtenstein – der Deckungsstock der Lebensversicherung in Deutschland nicht als Sondermasse, wie aus der zitierten Einzelfrage zum Versicherungsaufsichtsgesetz an die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit dem Aktenzeichen WD 4 – 3000 – 169 / 18, 29. Oktober 2018, hervorgeht.

Seit Solvency II bestehen im EWR dieselben gesetzlichen Mechanismen zur Insolvenzabwehr. Im Falle einer Insolvenz gilt jedoch das Kapital von Policen als Sondermasse, was im Falle einer Fonds-Police aufgrund eines 1:1-Verhältnisses zwischen Police und Depot mit maximaler Klarheit und Transparenz einhergeht.

4.2.2 „Deutschen“ Lebensversicherern droht ein Debakel


Die demografische Wende stellt für Lebensversicherer weltweit eine große Herausforderung dar. Sie könnten in den kommenden Jahren unter anderem Billionen an Vermögenswerten verlieren, wie ein Report von Capgemini warnt.

Die Menschheit wird immer älter. Die Vereinten Nationen sagen voraus, dass im Jahr 2050 ein Drittel der Weltbevölkerung über 50 Jahre alt sein wird. Diese demografische Entwicklung hat für Lebensversicherer große Auswirkungen – auch in einer Hinsicht, die bisher kaum beachtet wurde: Sie sind mit einem erheblichen Abfluss von verwalteten Vermögenswerten konfrontiert. Darauf weist der „Word Life Insurance Report 2023“ hin, für den die international tätige Beratungsgesellschaft Capgemini die Geschäftsberichte der 40 weltweit führenden Lebensversicherer mit Daten der Vereinten Nationen zur Lebenserwartung abgeglichen hat.

Wenn man sich die deutschen Lebensversicherungsmarkt ansieht, ist das Thema Demographie ein wesentlicher Teil des Problems, das aber (noch) nicht thematisiert wird. Die Babyboomer gehen in Rente bzw. in Pension. Ihre Lebensversicherungen bei „Pfefferminzia & Co“ werden fällig oder die privaten Rentenversicherungen zahlen die vereinbarten Renten.

Was könnte deutsche Versicherer in die Situation bringen, nicht mehr solvent zu sein?

Aufgrund der massiven Verschuldungen der Staaten und Unternehmen müssen die Notenbanken einerseits die Zinsen möglichst niedrig halten, um nicht bankrott zu gehen oder andererseits die Zinsen hochhalten, um der Inflation Herr zu werden. Beides ist schlecht für die klassischen Lebens- und Rentenversicherungen. Hierzu muss man zunächst wissen, wie die deutschen Lebensversicherer das Geld der Versicherten anlegen. Der klassische Deckungsstock besteht überwiegend, teilweise bis zu 90%, aus festverzinslichen Wertpapieren (Renten).

Fall A: Die Zinsen bleiben niedrig (0 % - 2 % pro Jahr). Nach Abzug der Kosten für den Versicherungsmantel bleibt vielleicht der garantierte Wert. Rentabel ist das auf jeden Fall nicht. Aber im Sinne der Insolvenz wahrscheinlich beherrschbar.

Fall B: Die Zinsen steigen deutlich. Hierzu muss man wissen, das steigende Zinsen für festverzinsliche Wertpapiere (Renten) fallende Kurse bedeuten. Je länger die durchschnittliche Duration (vereinfacht: Laufzeit) des Rentenportfolios ist, umso größer sind die Kursverluste der Renten. Wegen der Niedrigzinsphase der letzten Jahre haben die Versicherer sehr langlaufende Renten gekauft, um noch einen auskömmlichen Zinsertrag zu erhalten. Das Risiko bei steigenden Zinsen ist, gerade bei langlaufenden Renten, sehr hohe stille Lasten aufzubauen. Das ist dann nicht so schlimm, solange die Versicherer mehr Neuabschlüsse realisiert als das sie auslaufende bzw. gekündigte Verträge zu verzeichnen haben. Somit müsste die Versicherer die Rentenpapiere nicht verkaufen, da für Versicherer nicht das strenge Niederwertprinzip gilt!

Achtung: Jetzt kommt es!

Wegen der demographischen Entwicklung ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Zahl der...



Ihre Fragen, Wünsche oder Anmerkungen
Vorname*
Nachname*
Ihre E-Mail-Adresse*
Kundennr.
Ihre Nachricht*
Lediglich mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Wenn Sie die im Kontaktformular eingegebenen Daten durch Klick auf den nachfolgenden Button übersenden, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Ihr Angaben für die Beantwortung Ihrer Anfrage verwenden. Selbstverständlich werden Ihre Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Sie können der Verwendung Ihrer Daten jederzeit widersprechen. Das Datenhandling bei Sack Fachmedien erklären wir Ihnen in unserer Datenschutzerklärung.