E-Book, Deutsch, 385 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
Korbion Handbuch HOAI
2. Auflage 2021
ISBN: 978-3-648-13974-5
Verlag: Haufe
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Honorarabrechnung - Verträge - Vereinbarungen
E-Book, Deutsch, 385 Seiten, E-Book
Reihe: Haufe Fachbuch
ISBN: 978-3-648-13974-5
Verlag: Haufe
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Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Claus-Jürgen Korbion, Rechtsanwalt, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf mit Schwerpunkt öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Miet- und WE-Recht.
Autoren/Hrsg.
Fachgebiete
- Geisteswissenschaften Architektur Architektur: Berufspraxis
- Rechtswissenschaften Bürgerliches Recht Privates Baurecht, Architektenrecht
- Technische Wissenschaften Bauingenieurwesen Baurecht, Recht für Ingenieure und Architekten
- Rechtswissenschaften Berufs- und Gebührenrecht freie Berufe Heilberufe, Architekten, Ingenieure u. a. Berufs- und Gebührenrecht der Architekten und Ingenieure u. a.
Weitere Infos & Material
InhaltsverzeichnisVorwort Einleitung Neue Rechtsgrundlage für die HOAI 2021 Anwendung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und ArchitektenleistungenArt. 1 - Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen Art. 2 - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Art. 3 - Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Art. 4 - Änderung der Vergabeverordnung Art. 5 - Änderungen der Vergabeverordnung "Verteidigung und Sicherheit".Art. 6 - Änderungen der Sektorenverordnung Art. 7 - Inkrafttreten Die Regelungen der HOAI 2021 im EinzelnenAllgemeinesTeil 1 - Allgemeine Vorschriften Teil 2 - Flächenplanung Teil 3 - Objektplanung Teil 4 - Fachplanungen Teil 5 - Übergangs- und Schlussvorschriften Neu in der HOAI 2021 - Übersicht über die Honorarabrechnungen für BeratungsleistungenUmweltverträglichkeitsstudie Bauphysik Geotechnik Ingenieurvermessung Der Architekten- und Ingenieurvertrag und seine AbwicklungGesetzliche Grundlagen für den Vertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach dem 1.1.2018Listen der Bewertung von Teilleistungen VertragsmusterStichwortverzeichnis
Mängel
Bei mangelhaften Architektenleistungen kommt es für die Rechtsfolgen ganz maßgeblich darauf an, ob sie sich bereits „im Bauwerk verwirklicht" haben. Ist ein Mangel zum Beispiel durch Umsetzung einer fehlerhaften Planung entstanden, hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung, sondern kann nur Schadenersatz fordern. Es kommt also nicht darauf an, ob die Leistungen des Architekten abgenommen wurden oder nicht, sondern darauf, ob die geplanten Bauleistungen ausgeführt wurden oder nicht.
Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers
Legt der Auftragnehmer hingegen schon mangelhafte Pläne vor, zum Beispiel einen Bauantrag mit einer nicht genehmigungsfähigen Planung, ist er zur Nachbesserung verpflichtet. Allerdings ist der Planer oder Bauüberwacher nicht dazu verpflichtet, einen Mangel am Gebäude, der auf seiner fehlerhaften Planung oder unterlassenen Bauüberwachung beruht, selbst zu beseitigen, denn die eigentliche Bauausführung und damit auch die Beseitigung baulicher Mängel gehören nicht zu seinen Leistungen.
Weiter gilt bei allen Mängeln, dass der Auftragnehmer - zum Beispiel zur Abwehr eines Schadenersatzanspruchs - nur dann eine Nachbesserung anbieten darf, wenn sie noch technisch sinnvoll nachholbar ist. Hat es der Auftragnehmer etwa unterlassen, regelmäßig als Bauüberwacher die Baustelle zu besuchen und die Arbeiten zu überwachen, stellt es keine Mängelbeseitigung dar, wenn er die ausgefallenen Besuche auf der fertigen Baustelle nachholt.
In jedem Fall kann sich der Auftragnehmer gegen die Höhe des vom Auftraggeber geltend gemachten Schadenersatzes wenden, indem er vorträgt, er hätte den Schaden günstiger und dabei fachgerecht beseitigen können.




