Kunz | Das Weimarer Stadtbuch von 1380 | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 18 Seiten

Kunz Das Weimarer Stadtbuch von 1380


1. Auflage 2011
ISBN: 978-3-640-88009-6
Verlag: GRIN Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection

E-Book, Deutsch, 18 Seiten

ISBN: 978-3-640-88009-6
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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Geschichte - Sonstiges, Note: 1,7, Universität Potsdam (Historisches Institut), Veranstaltung: Städtische Geschichtsschreibung des Späten Mittelalters, Sprache: Deutsch, Abstract: Nahezu täglich werden historische Dokumentationen über die verschiedensten öffentlich- rechtlichen sowie privaten Fernsehanstalten ausgestrahlt. Zu diesen Fernsehsendungen zählen häufig auch Dokumentationen über das Mittelalter, welche jedoch regelmäßig ein äußerst finsteres und gar rechtloses Bild dieser Zeit konstruieren und vermitteln. In diesem rechtlosen Raum, so eine Vielzahl der Dokumentationen, waren die Bauern die Schwachen, welche in absoluter Abhängigkeit zu ihrem Lehnsherren standen und keinerlei Rechtsmöglichkeiten hatten. In der Regel wird dieses Bild vom Zuschauer unkritisch übernommen und eventuell sogar weitergegeben. Doch ist diese Reflexion des Mittelalters tatsächlich korrekt? Befanden sich die Menschen zur damaligen Zeit wirklich in einem rechtlosen System, das nur den Herrschenden diente und untere beziehungsweise niedere Gruppen systematisch unterdrückte? Diese Fragen sollen im Verlauf dieser Arbeit anhand des Weimarer Stadtbuches von 1380 beantwortet werden. Grundsätzlich zählen Stadtbücher 'zu den besonders aussagekräftigen Quellen der mittelalterlichen [...] Städtegeschichte.' Stadtbücher gehören zur Quellengattung der Geschäfts- und Amtsbücher, welche häufig in den städtischen Kanzleien geführt wurden und somit als wichtiges Hilfsmittel der ortsansässigen Verwaltung galten. Darüber hinaus wurden 'rechtserhebliche Akte der städtischen Verwaltungsorgane, vor allem des Rates' , festgehalten. Aus diesem Grund wird in diesem Zusammenhang oft der Begriff der Ratsbücher verwendet. Allgemein gilt, dass Stadtbücher in den nördlichen Reichsteilen als Beweismittel bevorzugt wurden, wohingegen 'im Süden Notariatsinstrumenten und Siegelurkunden der Vorrang eingeräumt wurde.' Inhaltlich lässt sich ferner festhalten, dass neben Rechtsbüchern auch so genannte Mischbücher existieren, welche 'Einträge der unterschiedlichsten sachlichen Betreffe vereinen.' Bei dem nun näher zu untersuchenden Weimarer Stadtbuch von 1380 handelt es sich ebenfalls um ein Mischbuch.

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