Maibach | Trunkenheits- und Drogenfahrten kompakt | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 244 Seiten

Maibach Trunkenheits- und Drogenfahrten kompakt

Leitfaden für die polizeiliche Bearbeitung
1. Auflage 2025
ISBN: 978-3-415-07764-5
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Leitfaden für die polizeiliche Bearbeitung

E-Book, Deutsch, 244 Seiten

ISBN: 978-3-415-07764-5
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Bekämpfung und Ahndung
Das Werk beschäftigt sich hauptsächlich mit den rechtlichen Aspekten von Fahrten unter Rauschmitteleinfluss: Der Verfasser erläutert, welche Tatbestände unter welchen Umständen erfüllt sind und wie diese mit polizeilichen Maßnahmen zu verfolgen beziehungsweise zu verhindern sind.

Das Problem Trunkenheitsfahrten
Die Bekämpfung von Fahrten unter Rauschmitteleinfluss hat bei allen Landespolizeien in Deutschland seit Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen – aus gutem Grund. Galten solche Fahrten bis Mitte des letzten Jahrhunderts noch mehr oder weniger als Kavaliersdelikte, wird heute, auch dank gesetzlicher und gesellschaftlicher Veränderungen, wesentlich konsequenter durchgegriffen.

Leider gehören Trunkenheits- und Drogenfahrten weiterhin zum Alltag. Und immer neue Rechtsänderungen, aktuelle Urteile sowie neue Verkehrsformen erschweren das rechtssichere Erkennen und Bearbeiten solcher Fälle. Die Fragen sind vielfältig: Mit maximal wie viel Promille darf die Führerin oder der Führer eines E-Scooters noch am Straßenverkehr teilnehmen? Wie genau haben sich die Grenzwerte seit der Teillegalisierung von Cannabisprodukten geändert? Und darf ich eine Blutentnahme selbst anordnen, auch wenn tateinheitlich Straftaten vorliegen, die nicht in § 81a StPO genannt sind? Der Leitfaden liefert auf diese und viele weitere Fragen klare Antworten.

Schnelle Antworten – kurz und präzise
Die übersichtliche Kapitelstruktur ermöglicht es Leserinnen und Lesern, sich schnell zurechtzufinden: Die Antworten auf bestimmte Fragen können direkt nachgeschlagen werden. Das Stichwortverzeichnis hilft zusätzlich bei der Orientierung.

Besonders Eilige können sich mit Hilfe von sog. »Kurz und präzise«-Blöcken über die wichtigsten Aspekte informieren. Diese Textblöcke sind immer den jeweiligen Hauptkapiteln vorangestellt.

Wie aus den bereits erschienenen »kompakt«-Büchern des Autors bekannt, erleichtern viele Praxisbeispiele das Verständnis der Materie. Viele Farbbilder verstärken die Lerneffekte und dienen gleichzeitig der Auflockerung der Materie.

Für die Polizeipraxis
Da sich das Buch hauptsächlich an Polizeibeamtinnen und -beamte richtet, finden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (etwa Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und deren genaue Voraussetzungen) hier nur nebenbei Erwähnung. Auch das Erkennen von Fahrten unter Rauschmitteleinfluss (insbesondere in Bezug auf Drogen und Medikamente) gehört nicht zur Zielsetzung des Ratgebers – ebenso wenig wie genauere Erläuterungen zu den Abläufen von freiwilligen polizeilichen Vortests (etwa des »Romberg-Tests«).

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Autoren/Hrsg.


Weitere Infos & Material


2.Rechtsgrundlagen


Abb. 4: Bei Fahrten unter Rauschmitteleinfluss sind viele Vorschriften zu beachten.

Kurz und präzise

Die nachfolgende Tabelle gewährt einen groben Überblick der bei Rauschfahrten infrage kommenden Tatbestände. Dabei handelt es sich um Parlamentsgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes. Landes- und in Deutschland geltende internationale Normen enthalten hingegen keine unmittelbar geltenden Regelungen dazu. Ordnungswidrigkeiten werden hier als „OWi“ und Straftaten als „ST“ abgekürzt.

Näheres zu den einzelnen Tatbeständen kann in den jeweiligen Kapiteln nachgeschlagen werden.

Hinweis

Die Rechtsfolgen beziehen sich nur auf straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann im Anschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens verwaltungsrechtliche Maßnahmen treffen, etwa den Entzug der Fahrerlaubnis eines Radfahrers anordnen, der einen Verstoß nach § 316 StGB begangen hat. Solche Maßnahmen sind, auch wenn so empfunden, keine Sanktionen im rechtlichen Sinne, sondern dienen der Gefahrenabwehr.

Übersicht der Tatbestände und deren Rechtsfolgen

Norm

Adressaten

Unter Alkoholeinfluss

Unter dem Einfluss anderer Rauschmittel

Rechtsfolgen
bei Verstoß (allesamt auch fahrlässig möglich)

§ 2 FeV

OWi

Alle Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) sowie deren Verantwortliche

Nur mit abstrakter Gefährdung anderer

?
10 € bis 25 € Verwarnungsgeld
?
Regelsatz gem. BKatV

§ 24a StVG

OWi

Kraftfahrzeugführer

= 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft

ODER

= 0,5 Promille Alkohol im Blut

ODER

Im Körper befindliche Menge Alkohol, die zu solchen Werten führt.

= 3,5 ng/ml THC im Blutserum

ODER

Nachweis einer in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanz (Morphin, Kokain, Benzoylecgonin, Amphetamin, MDA, MDE, MDMA oder Methamphetamin)

ABER

Tatbestandsausschluss bei
bestimmungsgemäßer Einnahme gem. ärztlicher Verordnung.

Bis zu:

?
5 000 € Bußgeld
?
Drei Monate Fahrverbot
?
Zwei Punkte im FAER (A-Verstoß)

= 3,5 ng/ml THC im Blutserum

UND

Einnahme alkoholischer Getränke während der Fahrt ODER Antritt der Fahrt unter dem Einfluss alkoholischer Getränke (ohne Promillegrenze)

ABER

Tatbestandsausschluss bei bestimmungsgemäßer Einnahme gem. ärztlicher Verordnung.

§ 24c StVG

OWi

Kraftfahrzeugführer während der Probezeit gem. § 2a StVG

ODER

Kraftfahrzeugführer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (auch außerhalb der Probezeit)

Einnahme alkoholischer Getränke während der Fahrt

ODER

Antritt der Fahrt unter dem Einfluss alkoholischer Getränke (ohne Promillegrenze)

Einnahme von THC während der Fahrt

ODER

Antritt der Fahrt unter THC-Einfluss (ohne Grenzwert)

ABER

Tatbestandsausschluss bei bestimmungsgemäßer Einnahme gem. ärztlicher Verordnung.

?
250 € Bußgeld
?
Ein Punkt im FAER (A-Verstoß)
?
Regelsatz gem. BKatV

§ 8 BOKraft

OWi

Fahrpersonal von:

?
Oberleitungsbussen
?
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr
?
Kraftomnibussen und Pkw im Gelegenheitsverkehr
?
Taxen und Mietwagen

Jeweils nur während des Fahrdienstes und der Dienstbereitschaft im Personenbeförderungsverkehr

Einnahme alkoholischer Getränke, auch während der Dienstbereitschaft (ohne Promillegrenze)

ODER

Antritt der Fahrt unter dem Einfluss alkoholischer Getränke (ohne Promillegrenze)

Einnahme anderer Rauschmittel, die die Tätigkeit beeinflussen können.

ODER

Nachweis anderer Rauschmittel im Körper

Bis zu 10 000 € Bußgeld

§ 28 Nr. 13 GGVSEB

OWi

Führer kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransporter

Einnahme alkoholischer Getränke während der Fahrt

ODER

Antritt der Fahrt unter dem Einfluss alkoholischer Getränke (< 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft ODER < 0,5 Promille Alkohol im Blut)

...



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