E-Book, Deutsch, 244 Seiten
Maibach Trunkenheits- und Drogenfahrten kompakt
1. Auflage 2025
ISBN: 978-3-415-07764-5
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Leitfaden für die polizeiliche Bearbeitung
E-Book, Deutsch, 244 Seiten
ISBN: 978-3-415-07764-5
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Bekämpfung und Ahndung
Das Werk beschäftigt sich hauptsächlich mit den rechtlichen Aspekten von Fahrten unter Rauschmitteleinfluss: Der Verfasser erläutert, welche Tatbestände unter welchen Umständen erfüllt sind und wie diese mit polizeilichen Maßnahmen zu verfolgen beziehungsweise zu verhindern sind.
Das Problem Trunkenheitsfahrten
Die Bekämpfung von Fahrten unter Rauschmitteleinfluss hat bei allen Landespolizeien in Deutschland seit Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen – aus gutem Grund. Galten solche Fahrten bis Mitte des letzten Jahrhunderts noch mehr oder weniger als Kavaliersdelikte, wird heute, auch dank gesetzlicher und gesellschaftlicher Veränderungen, wesentlich konsequenter durchgegriffen.
Leider gehören Trunkenheits- und Drogenfahrten weiterhin zum Alltag. Und immer neue Rechtsänderungen, aktuelle Urteile sowie neue Verkehrsformen erschweren das rechtssichere Erkennen und Bearbeiten solcher Fälle. Die Fragen sind vielfältig: Mit maximal wie viel Promille darf die Führerin oder der Führer eines E-Scooters noch am Straßenverkehr teilnehmen? Wie genau haben sich die Grenzwerte seit der Teillegalisierung von Cannabisprodukten geändert? Und darf ich eine Blutentnahme selbst anordnen, auch wenn tateinheitlich Straftaten vorliegen, die nicht in § 81a StPO genannt sind? Der Leitfaden liefert auf diese und viele weitere Fragen klare Antworten.
Schnelle Antworten – kurz und präzise
Die übersichtliche Kapitelstruktur ermöglicht es Leserinnen und Lesern, sich schnell zurechtzufinden: Die Antworten auf bestimmte Fragen können direkt nachgeschlagen werden. Das Stichwortverzeichnis hilft zusätzlich bei der Orientierung.
Besonders Eilige können sich mit Hilfe von sog. »Kurz und präzise«-Blöcken über die wichtigsten Aspekte informieren. Diese Textblöcke sind immer den jeweiligen Hauptkapiteln vorangestellt.
Wie aus den bereits erschienenen »kompakt«-Büchern des Autors bekannt, erleichtern viele Praxisbeispiele das Verständnis der Materie. Viele Farbbilder verstärken die Lerneffekte und dienen gleichzeitig der Auflockerung der Materie.
Für die Polizeipraxis
Da sich das Buch hauptsächlich an Polizeibeamtinnen und -beamte richtet, finden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde (etwa Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und deren genaue Voraussetzungen) hier nur nebenbei Erwähnung. Auch das Erkennen von Fahrten unter Rauschmitteleinfluss (insbesondere in Bezug auf Drogen und Medikamente) gehört nicht zur Zielsetzung des Ratgebers – ebenso wenig wie genauere Erläuterungen zu den Abläufen von freiwilligen polizeilichen Vortests (etwa des »Romberg-Tests«).
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
2.Rechtsgrundlagen
Abb. 4: Bei Fahrten unter Rauschmitteleinfluss sind viele Vorschriften zu beachten.
Kurz und präzise
Die nachfolgende Tabelle gewährt einen groben Überblick der bei Rauschfahrten infrage kommenden Tatbestände. Dabei handelt es sich um Parlamentsgesetze und Rechtsverordnungen des Bundes. Landes- und in Deutschland geltende internationale Normen enthalten hingegen keine unmittelbar geltenden Regelungen dazu. Ordnungswidrigkeiten werden hier als „OWi“ und Straftaten als „ST“ abgekürzt.
Näheres zu den einzelnen Tatbeständen kann in den jeweiligen Kapiteln nachgeschlagen werden.
Hinweis
Die Rechtsfolgen beziehen sich nur auf straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann im Anschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens verwaltungsrechtliche Maßnahmen treffen, etwa den Entzug der Fahrerlaubnis eines Radfahrers anordnen, der einen Verstoß nach § 316 StGB begangen hat. Solche Maßnahmen sind, auch wenn so empfunden, keine Sanktionen im rechtlichen Sinne, sondern dienen der Gefahrenabwehr.
Übersicht der Tatbestände und deren Rechtsfolgen
| Norm | Adressaten | Unter Alkoholeinfluss | Unter dem Einfluss anderer Rauschmittel | Rechtsfolgen |
|---|
| § 2 FeV OWi | Alle Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger) sowie deren Verantwortliche | Nur mit abstrakter Gefährdung anderer |
|
| § 24a StVG OWi | Kraftfahrzeugführer | = 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft ODER = 0,5 Promille Alkohol im Blut ODER Im Körper befindliche Menge Alkohol, die zu solchen Werten führt. | = 3,5 ng/ml THC im Blutserum ODER Nachweis einer in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanz (Morphin, Kokain, Benzoylecgonin, Amphetamin, MDA, MDE, MDMA oder Methamphetamin) ABER Tatbestandsausschluss bei | Bis zu:
|
| = 3,5 ng/ml THC im Blutserum UND Einnahme alkoholischer Getränke während der Fahrt ODER Antritt der Fahrt unter dem Einfluss alkoholischer Getränke (ohne Promillegrenze) ABER Tatbestandsausschluss bei bestimmungsgemäßer Einnahme gem. ärztlicher Verordnung. |
| § 24c StVG OWi | Kraftfahrzeugführer während der Probezeit gem. § 2a StVG ODER Kraftfahrzeugführer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (auch außerhalb der Probezeit) | Einnahme alkoholischer Getränke während der Fahrt ODER Antritt der Fahrt unter dem Einfluss alkoholischer Getränke (ohne Promillegrenze) | Einnahme von THC während der Fahrt ODER Antritt der Fahrt unter THC-Einfluss (ohne Grenzwert) ABER Tatbestandsausschluss bei bestimmungsgemäßer Einnahme gem. ärztlicher Verordnung. |
|
| § 8 BOKraft OWi | Fahrpersonal von:
Jeweils nur während des Fahrdienstes und der Dienstbereitschaft im Personenbeförderungsverkehr | Einnahme alkoholischer Getränke, auch während der Dienstbereitschaft (ohne Promillegrenze) ODER Antritt der Fahrt unter dem Einfluss alkoholischer Getränke (ohne Promillegrenze) | Einnahme anderer Rauschmittel, die die Tätigkeit beeinflussen können. ODER Nachweis anderer Rauschmittel im Körper | Bis zu 10 000 € Bußgeld |
| § 28 Nr. 13 GGVSEB OWi | Führer kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransporter | Einnahme alkoholischer Getränke während der Fahrt ODER Antritt der Fahrt unter dem Einfluss alkoholischer Getränke (< 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft ODER < 0,5 Promille Alkohol im Blut) | ... |




