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E-Book

E-Book, Deutsch, 105 Seiten

Reihe: Recht verstehen

Marx Grundlagen der Besteuerung

E-Book, Deutsch, 105 Seiten

Reihe: Recht verstehen

ISBN: 978-3-482-75951-2
Verlag: NWB Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Die Grundlagen des Steuerrechts für Einsteiger.

Leicht verständlich und fundiert führt Sie dieses Buch in die wesentlichen Grundlagen des Steuerrechts und der Besteuerung ein. Vorkenntnisse sind für diesen Einstieg in das Steuerrecht nicht nötig. Neben einer allgemeinen Betrachtung des Steuerrechts werden die wichtigsten Steuerarten sowie das Verfahrensrechts anschaulich und einfach dargestellt. Zahlreiche praktische Beispiele helfen, Zusammenhänge zu verstehen und steuerliche Aussagen einzuordnen. Kontrollfragen zu jeder Lerneinheit ermöglichen Ihnen eine einfache Überprüfung Ihres Wissensstands.

Auf die wesentlichen Grundlagen konzentriert richtet sich das Buch an Einsteiger in der Ausbildung des mittleren Dienstes der Finanzverwaltung, im Grundstudium des höheren Dienstes oder im Bachelorstudium.

Inhalt:

Systematische, leicht verständliche Darstellung der Grundlagen der Besteuerung zu den wichtigsten Steuerarten, Verfahrensrecht und der allgemeinen Betrachtung des Steuerrechts.
Marx Grundlagen der Besteuerung jetzt bestellen!

Zielgruppe


Steuereinsteiger in der Ausbildung zum mittleren Dienst, im Grundstudium zum gehobenen Dienst der Finanzverwaltung und Unistudenten (Bachelor-Studiengang)


Autoren/Hrsg.


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Kapitel 2: Körperschaftsteuer
2.1 Steuergegenstand
Die Körperschaftsteuer ist die Steuer auf das Einkommen von Körperschaften, insbesondere juristische Personen des Privatrechts und dort wiederum die Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbH. In den Wirtschafts- und Börsennachrichten dominieren die AG's, tatsächlich gibt es aber deutschlandweit nur sehr wenige. Zahlenmäßig weit überwiegend und damit auch für die Besteuerungspraxis bedeutsamer sind die GmbH's: Eine oder mehrere Personen gründen eine GmbH, zahlen die Stammeinlage, melden die GmbH beim Handelsregister an und schon kann es losgehen. Wichtig ist hierbei zu wissen, dass die GmbH juristisch selbständig – unabhängig von ihren Gesellschaftern – existiert. Sobald die Gesellschafter ihre Stammeinlagen erbracht haben, brauchen sie die Aktivitäten der GmbH – insbesondere eingegangene Verbindlichkeiten – im Prinzip nicht mehr zu kümmern, denn sie haften nur mit dieser Stammeinlage für die GmbH. Ihre Schulden muss die GmbH selber tilgen – sie haftet dafür übrigens mit ihrem gesamten Vermögen, die Abkürzung „GmbH“ bedeutet demnach eigentlich „Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschafter“. 2.2 Zu versteuerndes Einkommen
Die GmbH unterliegt zahlreichen handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften, insbesondere des Handelsgesetzbuchs (HGB) und des GmbH-Gesetzes. Die steuerlichen Sonderregelungen betreffen dabei die üblichen Spezialbereiche, die im Einkommensteuergesetz geregelt sind (nichtabziehbaren Betriebsausgaben, Bilanzierungsge- und -verbote, AfA-Vorschriften). Die Körperschaftsteuer knüpft deshalb grundsätzlich an die GmbH-Bilanz und den dort ausgewiesenen Gewinn an. Die wichtigste Korrektur besteht in der Neutralisierung der Körperschaftsteuerrückstellung, die in der Handelsbilanz zulasten des Gewinns gebildet werden muss: Personensteuern wie die Körperschaftsteuer sind nämlich bei ihrer eigenen Bemessungsgrundlage nicht abziehbar. Zwar wird die Hälfte der Vergütungen für den Aufsichtsrat dem Gewinn aufgeschlagen, aber üblicherweise gibt es den nur bei AG's. Bei einer GmbH gelten alle Einkünfte – egal aus welcher Quelle oder Betätigung – als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Das Körperschaftsteuergesetz verweist in großen Teilen auf das Einkommensteuergesetz. Die Sondervorschriften für andere Einkunftsarten (Freibetrag für Land- und Forstwirte; Sparerfreibetrag; Fristen für private Veräußerungsgeschäfte usw.) gelten für eine GmbH nicht. Beispiel: Eine Marmeladenfabrik unterhält eigene Gärtnereien, um Obst anzubauen. Freie Liquidität legt sie zinsgünstig bei ihrer Hausbank an. Lösung: Die Gärtnereien gelten nicht als Landwirtschaft. Die Kapitalanlagen bei der Bank führen nicht zu Kapitaleinkünften. Alle Beiträge zum Jahresergebnis gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Ein Verlustabzug einschließlich Verlustrück- und -vortrag ist wie bei der Einkommensteuer möglich. Einzige Einschränkung: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als ein Viertel der GmbH-Anteile an einen Erwerber übertragen, entfallen anteilig die nicht ausgeglichenen Verluste, bei Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile verfallen sie sogar vollständig (schädlicher Beteiligungserwerb) – d. h. der Kauf einer GmbH lohnt sich meist nicht, wenn die Nutzung nicht ausgeglichener Verluste im Vordergrund steht. 2.3 Steuertarif
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %. Beispiel: Die Fahrtwind Autohandels GmbH hat im Vorjahr nur schlechte Geschäfte gemacht. Es ist ein Verlustvortrag von 50.000 € verblieben. Dank staatlicher Konjunkturprogramme läuft das Folgejahr besser, die Handelsbilanz weist einen Gewinn von 67.000 € aus nach Abzug der KSt-Rückstellung von 3.000 €. Lösung: Der Handelsbilanzgewinn (67.000 €) ist um die gewinnwirksame KSt-Rückstellung (3.000 €) zu erhöhen. Der Verlustvortrag (50.000 €) darf abgezogen werden. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 20.000 €, die KSt hiervon 15 % bzw. 3.000 €. 2.4 Vor- und Nachteile einer Kapitalgesellschaft
2.4.1 Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
Viele wirtschaftliche Gründe sprechen dafür, einen Gewerbebetrieb in Form einer GmbH zu betreiben. Der größte steuerliche Anreiz besteht hingegen darin, dass der Gesellschafter einer GmbH wegen deren juristischen Selbständigkeit Verträge mit der GmbH schließen kann, die auch steuerlich anerkannt werden, also gültig sind. Der Gesellschafter kann z. B. Arbeitnehmer der GmbH sein: Typisches Beispiel ist der Gesellschafter-Geschäftsführer, eine Person, die zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist. Es gibt sogar GmbH‘s mit nur einem einzigen Gesellschafter (Alleingesellschafter einer Ein-Mann-GmbH), der zugleich Geschäftsführer, also Angestellter seiner GmbH ist. Sein Gehalt ist für die GmbH Betriebsausgabe, für ihn Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Ähnlich sieht es für Darlehensverträge (die Zinsen sind Betriebsausgabe und Einnahmen aus Kapitalvermögen) und Mietverträge (die Mieten sind Betriebsausgabe und Einnahme aus Vermietung und Verpachtung) aus. Auf diese Weise können Kapitalvermögen und auch Sachmittel (insbesondere Gebäude) aus dem Vermögen der GmbH herausgehalten werden, so dass die Gläubiger der GmbH im Konkursfall hierauf grundsätzlich nicht zugreifen können. Bei einer Einzelfirma ist das alles nicht möglich: Die Zinsen oder Mieten wären dort schlichte Entnahmen, das Grundstück bzw. die Geldmittel Betriebsvermögen der Einzelfirma. Betriebswirtschaftlich betrachtet können kalkulatorische Kosten (also Kosten, die nicht tatsächlich gezahlt werden, sondern bei alternativen Anlage bzw. Betätigung anfielen, wie kalkulatorische Miete/Zins/Arbeitslohn), die üblicherweise steuerlich unbeachtlich sind, bei einer GmbH durch entsprechende Verträge mit dem Gesellschafter aufwandswirksam gestaltet werden. 2.4.2 Betriebsaufspaltung
Eine Besonderheit ist jedoch zu beachten, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der GmbH-Anteile hält: Handelt es sich bei den überlassenen Wirtschaftsgütern um wesentliche Betriebsgrundlagen der GmbH, weil sie mit ihnen das Gewerbe betreibt und nicht ohne Weiteres auf sie verzichten könnte, liegt der Sonderfall einer Betriebsaufspaltung vor. Die überlassenen Wirtschaftsgüter bilden bei dem Gesellschafter, dem sie gehören, einen Gewerbebetrieb. Dies hat weitreichende Folgen für den Gesellschafter: Zins und Mieten gehören nicht mehr zu den Überschusseinkünften, sondern stellen nun Betriebseinnahmen dar, die überlassenen Gegenstände werden zu seinem Betriebsvermögen, und bei den Gewinneinkunftsarten werden stets auch Veräußerungsgewinne besteuert. Die Anteile an der GmbH selbst gehören ebenfalls zu dem Betriebsvermögen, Gewinnausschüttungen der GmbH sind für den Gesellschafter nicht mehr Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern ebenfalls Betriebseinnahmen. Der größte Nachteil aber: Sein fiktives Einzelunternehmen ist gewerbesteuerpflichtig. Ob insgesamt die Steuerwirkungen einer Betriebsaufspaltung nachteilig sind, hängt aber – wie immer – von den Alternativen ab. 2.4.3 Fremdvergleich und verdeckte Gewinnausschüttung
Eine andere Besonderheit, die für Verträge zwischen Gesellschaft und Mehrheits-Gesellschafter gilt, ist der sog. Fremdvergleich. Die Verträge müssen dem zwischen fremden Dritten üblichen entsprechen. Bei einem Darlehen etwa dürfte nur ein banküblicher Zins nebst Aufschlag für Risikokapital verlangt werden. Bei einer Vermietung würde eine orts- oder branchenübliche Miete als Vergleich herangezogen werden. Die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers (Gehalt, Nebenleistungen wie Firmenwagen, Altersversorgung z. B. durch Pensionszusage) dürfte nicht höher sein als die für einen fremden Angestellten, der nicht an der GmbH beteiligt ist. Soweit die Vergütungen das Fremdübliche übersteigen, liegt eine sog. „verdeckte Gewinnausschüttung“ vor: Der Mehrbetrag ist nicht mehr durch den Leistungsaustausch (Büroüberlassung gegen Miete), sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst; die GmbH schüttet quasi an den Gesellschafter Gewinn aus, aber nicht offen aufgrund eines ordentlichen Gewinnausschüttungsbeschlusses, sondern verdeckt im Rahmen eines Vertragsverhältnisses. Bei der GmbH wird der Gewinn um die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht, für den Gesellschafter wechselt u. U. die Einkunftsart, da Gewinnausschüttungen grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (wenn nicht die GmbH-Anteile zu einem Betriebsvermögen gehören wie z. B. bei der Betriebsaufspaltung). Beispiel: Die WM GmbH...


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