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E-Book, Deutsch, Band Band 025, 747 Seiten
Mecke Begriff des Rechts und Methode der Rechtswissenschaft bei Rudolf von Jhering
1. Auflage 2018
ISBN: 978-3-8470-0853-8
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection
E-Book, Deutsch, Band Band 025, 747 Seiten
Reihe: Beiträge zu Grundfragen des Rechts
ISBN: 978-3-8470-0853-8
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: 0 - No protection
Prof. Dr. Christoph-Eric Mecke lehrt Rechtsvergleichung, Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie an der Juristischen Fakultät der Universität Zielona Góra in Polen. Zuvor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Brunswick European Law School der Ostfalia Hochschule in Wolfenbüttel und Lehrbeauftragter an der Leibniz Universität Hannover. In Passau, Tours und Göttingen studierte er Rechtswissenschaften, Geschichte und Soziologie. Außerdem war er Stipendiat der Niedersächsischen Graduiertenförderung und wurde an der Universität Göttingen promoviert.
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1;Title Page;4
2;Copyright;5
3;Table of Contents;6
4;Body;10
5;Vorwort;10
6;Abkürzungen;12
7;Einleitung;14
8;Teil 1: Jherings Bestimmung der Geltungsvoraussetzungen für das Recht;30
9;I. Die Ablösung des Volksgeists als Geltungsgrundlage des positiven Rechts;32
9.1;1. Vom „Volksgeist” zum „Geist des Volks und der Zeit”;32
9.1.1;a) Jherings Begriff des Volks;33
9.1.2;b) Die Bedeutung vom „Geist des Volks und der Zeit” für die Bildung des Rechts;40
9.1.2.1;aa) Der jeweilige „Geist des Volks” als Faktor der Rechtsbildung;40
9.1.2.2;bb) Der „Geist der Zeit” als Faktor der Rechtsbildung;63
9.2;2. Jherings Trennung von Dogmatik und Geschichte des Rechts;77
9.2.1;a) Die Dogmatik im Verhältnis zu Geschichte und Philosophie des Rechts;77
9.2.2;b) Jherings „unhistorische Dogmatik” des geltenden römischen Rechts;88
9.2.3;c) Methodik und Funktion der von der Dogmatik emanzipierten „produktiven Rechtsgeschichte”;98
10;II. Die Positivität des Rechts;136
10.1;1. Der „formale Grund” der „juristischen Gültigkeit” des Rechts;136
10.2;2. Das juristisch „positive” und das historisch „thatsächliche” Recht;143
10.3;3. Die „faktische Seite” des positiven Rechts;158
11;III. Die Rechtsquellen;174
11.1;1. Die Quellen des positiven Rechts;177
11.1.1;a) Das Gewohnheitsrecht;177
11.1.1.1;aa) Das Gewohnheitsrecht in rechtsquellentheoretischer Hinsicht;177
11.1.1.2;bb) Das Gewohnheitsrecht in rechtshistorischer Hinsicht;185
11.1.2;b) Das Gesetzesrecht;192
11.2;2. Die Rechtswissenschaft;218
11.2.1;a) Die Rechtsquellenfunktion der Rechtswissenschaft bis zu Jherings wissenschaftskritischer Wende;218
11.2.2;b) Das rechtsquellentheoretische Verhältnis der Rechtswissenschaft zu Rechtsprechung und Gesetzgebung nach Jherings wissenschaftskritischer Wende;243
12;Teil 2: Jherings inhaltlicher Begriff des Rechts und die Methode der Rechtswissenschaft;262
13;I. Die dem Rechtsbegriff zugrunde liegenden Prinzipien;270
13.1;1. Die historischen „Grundtriebe” des römischen Rechts als Ausdruck „angewandter Rechtsphilosophie”;270
13.1.1;a) Naturrecht „a posteriori” in den 1840er Jahren;271
13.1.2;b) „Naturlehre” des Rechts in den 1850er Jahren;277
13.2;2. Der „Gleichheitstrieb” und die „formale Selbständigkeit” des Rechts;296
13.2.1;a) Der „Gleichheitstrieb” als Voraussetzung des Rechts;296
13.2.2;b) Gleichheit in der Gesetzgebung;300
13.2.3;c) Gleichheit in der Jurisprudenz;308
13.2.3.1;aa) Die universalrechtshistorische Bedeutung der altrömischen Jurisprudenz;308
13.2.3.2;bb) Jherings ursprünglicher Prinzipienrigorismus;317
13.2.3.3;cc) Der „Doppelverkaufs-Fall” von 1858;334
13.2.3.4;dd) Jherings Neubestimmung der Funktion des „Rechtsgefühls” gegenüber der Konsequenz des Rechts;346
13.3;3. Der „Freiheitstrieb” und die „innere oder materielle Selbständigkeit” des Rechts;358
13.3.1;a) Der „Freiheitstrieb” als „sittliche Naturkraft”;358
13.3.1.1;aa) Die historische Verwirklichung des Freiheitstriebs;359
13.3.1.2;bb) Die Begründung der Sittlichkeit des Freiheitstriebs;368
13.3.2;b) Die „innere oder materielle Selbständigkeit” als „Idee des Rechts”;379
13.3.2.1;aa) Das „Ziel” aller Privatrechtsinstitute;382
13.3.2.2;bb) Das die individuelle Freiheit bestimmende „Maß” aller Privatrechtsinstitute;390
14;II. Die Methode der Rechtswissenschaft;412
14.1;1. Vom materiellen Rechtssystem zur Methode der Rechtswissenschaft;412
14.1.1;a) Jherings Abkehr vom ungeschichtlichen Systembegriff des „orthodoxen Romanismus”;412
14.1.2;b) Die wissenschaftliche Wahrheit der „juristischen Methode”;443
14.2;2. Die Theorie über die „höhere Jurisprudenz oder die naturhistorische Methode”;467
14.2.1;a) Die „höhere Jurisprudenz oder die naturhistorische Methode” als eine Strukturtheorie des Rechts;473
14.2.1.1;aa) Der wissenschaftstheoretische Status der „höheren Jurisprudenz”;473
14.2.1.2;bb) Die „naturhistorischen Objecte” auf dem Gebiet des Rechts als Gegenstand der „höheren Jurisprudenz”;478
14.2.1.3;cc) Die rechtstheoretische Funktion der „höheren Jurisprudenz” als rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung;521
14.2.2;b) Die „höhere Jurisprudenz oder die naturhistorische Methode” als eine der Rechtsgewinnung dienende Theorie der „juristischen Construction”;542
14.2.2.1;aa) Die „technischen Interessen” bei der Rechtsgewinnung;542
14.2.2.2;bb) Die abstrakte „juristische Construction” im Rahmen der Theorie der „objektiven Technik”;550
14.2.2.3;cc) Die konkrete „juristische Construction” im Rahmen der Theorie der „subjektiven Technik”;583
15;Thesenförmige Zusammenfassung;634
16;A Summary in theses;648
17;Streszczenie w tezach;660
18;Verzeichnis der Quellen und Literatur;674
18.1;I. Quellen;675
18.2;II. Literatur;694
19;Personenregister;744
20;Reihenwerbung_Mecke.pdf;0
20.1;Beiträge zu Grundfragen des Rechts;749




