Medienrecht und Medienmärkte | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 226 Seiten

Medienrecht und Medienmärkte


1. Auflage 2008
ISBN: 978-3-540-72222-9
Verlag: Springer-Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

E-Book, Deutsch, 226 Seiten

ISBN: 978-3-540-72222-9
Verlag: Springer-Verlag
Format: PDF
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Die Medienmärkte konvergieren. Digitalisierung und technische Innovationen führen zu wachsenden Verzahnungen und Kompatibilitäten der traditionellen Medien- und Kommunikationsplattformen. Musik-, Film- oder TV-Inhalte können über Internet oder mobile Telekommunikation verbreitet werden und sind als digitale Datensätze schnell verfügbar. „Triple Play" und Interaktionsangebote liefern Massen- und Individualkommunikation aus einer Hand.

Mit dem Zusammenwachsen der Märkte gewinnt die Gesamtheit der medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Branchenbeteiligten zunehmend an Bedeutung.

Das Buch vermittelt einen strukturierten Überblick über das Medienrecht, die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und die Entwicklung der Märkte. Neben den rechtsspezifischen Aspekten der Konvergenz werden u.a. Fragen der Vertragsgestaltung und der Abgrenzung von Lizenzrechten thematisiert.



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1;Vorwort;5
2;Inhaltsverzeichnis;6
3;Abbildungsverzeichnis;10
4;Abkürzungsverzeichnis;11
5;1 Einführung, Begriffe;16
5.1;1.1 Medienbegriff;17
5.2;1.2 Medienmärkte, Branchen und Beteiligte der Medienwirtschaft;19
5.3;1.3 Medienrecht;24
6;2 Rechtsgrundlagen;26
6.1;2.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen;27
6.2;2.2 Medienspezifische Rechtsgrundlagen;28
6.3;2.3 Contentspezifische Rechtsgrundlagen;31
6.4;2.4 Jugendschutz;32
6.5;2.5 Allgemeine Gesetze;32
7;3 Presserecht;34
7.1;3.1 Pressebegriff;35
7.2;3.2 Pressefreiheit;36
7.3;3.3 Informationsrechte;37
7.4;3.4 Journalistische Sorgfaltspflicht und Grenzen der Berichterstattung;39
7.5;3.6 Impressum, Haftung;43
7.6;3.7 Rechte der Betroffenen;46
7.7;3.8 Werbung, Anzeigen;49
8;4 Rundfunkrecht;51
8.1;4.1 Rundfunkbegriff;52
8.2;4.2 Rundfunkstaatsvertrag und Landesmediengesetze;55
8.3;4.3 Jugendschutz;69
9;5 Recht der neuen Medien, „Internetrecht“;72
9.1;5.1 Allgemeines, Begriffe;73
9.2;5.2 Das Telemediengesetz;75
9.3;5.3 Bestimmungen zu Telemedien im Rundfunkstaatsvertrag;89
9.4;5.4 Domainrecht;92
9.5;5.5 Elektronischer Geschäftsverkehr;95
10;6 Telekommunikationsrecht;101
10.1;6.1 Allgemeines, Begriffe;101
10.2;6.2 Das Telekommunikationsgesetz;103
10.3;6.3 Mehrwertdienste;110
11;7 Persönlichkeitsrechte;112
11.1;7.1 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht;113
11.2;7.2 Das Recht am eigenen Bild;115
11.3;7.3 Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten;124
11.4;7.4 Ehrschutz;126
11.5;7.5 Recht am gesprochenen und geschriebenen Wort;126
11.6;7.6 Postmortaler Persönlichkeitsschutz;127
11.7;7.7 Rechtsfolgen von Persönlichkkeitsrechtsverletzungen;127
12;8 Medieninhalte, Urheberrecht;131
12.1;8.1 Urheberrechtsgesetz;131
12.2;8.2 Rechteerwerb und Lizenzverträge;156
12.3;8.3 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz;164
12.4;8.4 Internationales Recht;165
13;9 Film- und TV-Produktionsrecht;167
13.1;9.1 Filmfreiheit;167
13.2;9.2 Urheberrechtliche Grundlagen;168
13.3;9.3 Produktions- und Co-Produktionsverträge;174
13.4;9.4 Filmförderung;175
13.5;9.5 Finanzierung und Filmversicherung;176
13.6;9.6 Verwertung;177
14;10 Musikrecht;181
14.1;10.1 Musikurheber und Interpreten;181
14.2;10.2 Musikproduzenten;183
14.3;10.3 Musikverlagsrecht;185
14.4;10.4 Verwertungsgesellschaften, GEMA, GVL;186
15;11 Verlagsrecht;189
15.1;11.1 Verlagsgesetz und Verlagsvertrag;189
15.2;11.2 Preisbindung von Verlagserzeugnissen;195
15.3;11.3 Verlagsrechte und Open Access;196
16;12 Medienmärkte und Medienkonvergenz;198
16.1;12.1 Situation der Medienmärkte;198
16.2;12.2 Konvergenz;201
16.3;12.3 Entwicklungen und Strategien;211
16.4;12.4 Verwertungskonzepte;225
17;Literatur;228
18;Sachverzeichnis;232


"
Die Presse hat sich in einer langen Tradition zu dem Massenmedium entwickelt, welches noch heute richtungweisend in der öffentlichen Meinungsbildung ist. Vor allem die Erfindung des Buchdrucks um 1450 und das Aufkommen periodischer Presse im 17. und 18. Jahrhundert haben der Presse zu erheblicher politischer und gesellschaftlicher Macht verholfen. Wissen und Meinungsbildung waren damit nicht mehr Privileg weniger gesellschaftlicher Gruppen, sondern allgemein zugänglich. Gleichzeitig entwickelte sich mit der Möglichkeit der kritischen Massenkommunikation auch das staatliche Bedürfnis nach Restriktionen wie der Vorzensur, die durch Kirche und Staat gegen ungelegene Publikationen ausgeübt wurde. Wie die hierzu erlassenen presserechtlichen Verbotsgesetze und Genehmigungspflichten verfolgten auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Dritten Reich (z.B. das Schriftleitergesetz v. 1933) den Schutz vor staatsgefährdender Kommunikation sowie die Instrumentalisierung der Presse als Sprachrohr des Staates.

Mit der Aufklärung war auch der Kampf um die Pressefreiheit verbunden, die sich in Deutschland erstmals Mitte des 19. Jahrhunderts als Verfassungsrecht durchsetzte (Art. 4 der „Reichsverfassung"" v. 1848).

Freie Presse ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein herausragendes Wesenselement des freiheitlichen Staates. Sie hat die Funktion, durch ihre Mitwirkung an der Meinungsbildung, frei von staatlichem Einfluss, den Bürger.zur eigenverantwortlichen Beteiligung an der Demokratie zu befähigen und die staatlichen Instanzen als unabhängiges Medium zu kontrollieren. Der verfassungsrechtliche Schutz der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG beinhaltet damit sowohl einen Abwehranspruch gegenüber dem Staat als auch eine Institutsgarantie der Presse. Die Garantie umfasst sowohl den Schutz der Tätigkeit der Presse einschließlich der Beschaffung und Verbreitung von Informationen als auch die Zulassungsfreiheit und die Zensurfreiheit.

Die Pressefreiheit ist nicht nur im Grundgesetz verankert, sondern findet sich auch in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in § 1 der Landespressegesetze wieder. Letztere bilden den wesentlichen Gesetzesrahmen für die Presse. Obgleich nach Art. 75 Nr. 2 GG eine Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes besteht, wurde hiervon bislang kein Gebrauch gemacht.

Vielmehr sind presserechtliche Bestimmungen in diversen allgemeinen Bundesgesetzen, wie etwa dem Strafrecht (Ehrverletzungsdelikte), dem Arbeitsrecht (§ 118 BetrVG), dem Prozessrecht (Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Abs. 1 StPO, § 383 Abs. 1 ZPO, Beschlagnahme §§ 94 ff. StPO), dem Urheber- und Verlagsrecht, dem Kunsturhebergesetz, dem Jugendschutzgesetz oder dem Kartellrecht enthalten.

Die Regelungen der Landespressegesetze bilden den ordnungsrechtlichen Rahmen für die Tätigkeit der Presse und beinhalten die gesetzliche Konkretisierung der Rechte, die sich aus der Pressefreiheit ergeben. Die einzelnen Pressegesetze der Länder weichen nur in wenigen Regelungen voneinander ab. Der Einfachheit halber beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf das nordrheinwestfälische Landespressegesetz (LPG), soweit nicht ausdrücklich auf andere Landespressegesetze verwiesen wird.

3.1 Pressebegriff

Eine Definition des Begriffes „Presse"" findet sich weder in der Verfassung noch in den Landespressegesetzen. Er wird im allgemeinen als Sammelbegriff für das gesamte Pressewesen verwandt. Hierzu zählen neben den in der Presse tätigen Personen und den Presseerzeugnissen auch die technische und unternehmerische Infrastruktur.

Die Landespressegesetze beziehen sich in ihren Bestimmungen auf „Druckwerke"". Hierunter sind nach § 7 Abs. 1 LPG „alle mittels der Buchdruckpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahren hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen"" zu verstehen."



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