Meißner / Budde / Rusch | Thüringer Bauordnung | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 292 Seiten

Meißner / Budde / Rusch Thüringer Bauordnung

mit Vollzugsbekanntmachung
4. Auflage 2014
ISBN: 978-3-555-01715-0
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
Format: PDF
Kopierschutz: Adobe DRM (»Systemvoraussetzungen)

mit Vollzugsbekanntmachung

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Die vorliegende Kurzkommentierung enthält eine ausführliche erläuternde Einführung und berücksichtigt alle Änderungen der Thüringer Bauordnung. Die Neuauflage soll allen am Bau Beteiligten - Bauherren, Planern und Behördenmitarbeitern - eine schnelle Orientierung über die Regelungen der Thüringer Bauordnung geben. Um die Einarbeitung in die geänderten Regelungen zu erleichtern, enthält das Buch eine Kurzkommentierung aller Paragrafen der Thüringer Bauordnung. Enthalten ist auch die Vollzugsbekanntmachung zur Thüringer Bauordnung.

Jens Meißner, Ministerialrat, ist Referatsleiter 'Baurecht' im Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr.

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Bekanntmachung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (VollzBekThürBO)
vom 3. April 2014 Vorbemerkung* Zum Vollzug der Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) ergehen die nachfolgenden Vollzugshinweise, die die Bekanntmachung zum Vollzug der Thüringer Bauordnung vom 13. Juli 2004 (ThürStAnz Nr. 32/2004 S. 1971 – 1995) ersetzen. Die Bekanntmachung soll den Bauaufsichtsbehörden und sonstigen am Bau Beteiligten die Anwendung der Thüringer Bauordnung erleichtern. Sie ist nicht bindend. Die Hauptnummern beziehen sich auf die jeweiligen Paragrafen des Gesetzes. Die folgende Ziffer nach dem Punkt bezeichnet den Absatz; hat ein Paragraf nur einen Absatz, werden die Erläuterungen fortlaufend nummeriert. Bei ausgelassenen Hauptnummern besteht zu den betreffenden Paragrafen oder Absätzen kein Erläuterungsbedarf. Die Bezeichnung der Zeilen in den tabellarischen Übersichten erfolgt in numerischer Reihenfolge. Die Bekanntmachung kann nach dem folgenden Beispiel zitiert werden: Nummer 49.1.1 VollzBekThürBO. Erster Teil:Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich (1) 1Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1.  Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden, 2.  Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche, 3.  Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen, 4.  Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, 5.  Krane und Krananlagen, 6.  Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. VollzBekThürBO zu § 1 1.2.1 Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind z.?B. Straßen und Wege, öffentliche Parkplätze, Flugplätze und Bahnanlagen, wenn sie grundsätzlich jedermann im Rahmen der Widmung offenstehen. Zu den Straßen gehören nach § 2 Thüringer Straßengesetz z.?B. Lärmschutzanlagen, Brücken und Tunnel, Böschungen und Stützmauern, zum Zubehör Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, zu den Nebenanlagen z.?B. Gerätehöfe und Lagerplätze. 1.2.2 Leitungen der öffentlichen Versorgung bzw. Abwasserbeseitigung dienen nicht ausschließlich oder ganz überwiegend der Eigenver- oder entsorgung sondern stehen einem nicht von vornherein beschränkten Nutzerkreis zur Verfügung. Sie sind ungeachtet ihrer Betriebsform (öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich) von der Geltung der ThürBO ausgenommen. 1.2.3 Ungeachtet der Nichtanwendung der ThürBO auf Krane und Krananlagen können sich aus der Montage solcher Anlagen an Gebäudetragwerken Folgerungen für bautechnische Nachweise der Standsicherheit ergeben. 1.2.4 Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden sind grundsätzlich von der Anwendung des Gesetzes ausgeschlossen. Sie sind Einrichtungen, die dem allgemeinen Sicherheitsrecht unterliegen. Die Sicherheitsbehörden können sich im Rahmen der Amtshilfe der Fachkenntnis der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen, Gesetzesbegründung zu § 1 § 1 regelt den Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung. Der Begriff der baulichen Anlage wird in § 2 Abs. 1, der der Bauprodukte in § 2 Abs. 10 definiert. Andere Anlagen, an die die Thüringer Bauordnung Anforderungen stellt, sind beispielsweise Warenautomaten, für die nach § 10 Abs. 5 die für Werbeanlagen geltenden Bestimmungen entsprechend gelten. Absatz 2 nimmt verschiedene Anlagen aus dem Geltungsbereich der Thüringer Bauordnung aus, obwohl sie die Definition der baulichen Anlage erfüllen. Es handelt sich dabei um Anlagen, die einem Fachplanungsprivileg unterfallen und bei denen teilweise die Anwendung des materiellen Bauordnungsrechts keinen Sinn machen würde. Zusätzlich ausgenommen vom Anwendungsbereich werden Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. Anders als Messestände, die im Freien auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden und die nach § 60 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. e unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei sind, sind Messestände, die in Gebäuden auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, keine baulichen Anlagen, sondern Einrichtungsgegenstände. Mangels Qualifizierung als bauliche Anlage ist der Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 insoweit nicht eröffnet. Der ausdrückliche Ausschluss von Messeständen in Gebäuden aus dem Anwendungsbereich dient somit lediglich der Klarstellung. Für Messestände in Gebäuden findet somit das Bauordnungsrecht keine Anwendung, sondern es gilt das allgemeine Sicherheitsrecht. Die Sicherheitsbehörden können sich im Rahmen der Amtshilfe zwar der Fachkenntnis der unteren Bauaufsichtsbehörden bedienen, im Außenverhältnis bleiben sie jedoch für die von ihnen getroffenen Entscheidungen verantwortlich. Erläuterungen 1§ 1 regelt die Frage, auf welche Anlagen die Bauordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften anzuwenden sind. Vorschriften aufgrund der Bauordnung sind sowohl Rechtsverordnungen nach § 87 (z.?B. Thüringer Garagenverordnung) als auch gemeindliche Satzungen nach den §§ 49 und 88. 2Die ThürBO und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften gelten für bauliche Anlagen unabhängig davon, ob für sie ein bauaufsichtliches Verfahren erforderlich ist oder nicht. Sie gilt auch, wenn die Genehmigung in anderen Verfahren – z.?B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz – erteilt wird. 3Nach Absatz 1 Satz 1 ist die ThürBO anwendbar auf bauliche Anlagen und Bauprodukte, die in § 2 Abs. 1 und 10 gesetzlich definiert werden. Nach Satz 2 gilt die Bauordnung auch für Grundstücke, soweit sie an diese Anforderungen stellt (z.?B. § 4 über die Erschließungsanforderungen und § 8 Abs. 1 über die Gestaltung der unbebauten Flächen). Das Grundstück im Sinne der Bauordnung ist nicht definiert. In der Rechtsordnung gibt es verschiedene Grundstücksbegriffe (Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn – Buchgrundstück –, Grundstück im wirtschaftlichen Sinn und Grundstück im vermessungstechnischen Sinn). Soweit das Baurecht von „Grundstücken“ spricht, ist damit im Allgemeinen das Buchgrundstück gemeint. 4Zu den anderen Anlagen und Einrichtungen, für die die ThürBO ebenfalls gilt, zählen z.?B. Werbeanlagen, an die § 10 Abs. 2 S. 2 unabhängig davon, ob sie bauliche Anlagen sind oder nicht, Anforderungen stellt. 5Eine Ausnahme von dem generellen Anwendungsbereich der Bauordnung enthält Absatz 2. Bei den hier genannten Anlagen handelt es sich zwar regelmäßig um solche, die an sich der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 entsprechen, da sie aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Boden verbunden sind. Da sie aber entweder einem eigenen Genehmigungsverfahren nach anderen Gesetzen (z.?B. des Straßenrechts) unterliegen oder aber das materielle Bauordnungsrecht keine geeigneten Bestimmungen für diese Anlagen enthält, wurden sie aus dem Anwendungsbereich wieder herausgenommen. Da sie also quasi vom Anwendungsbereich „befreit“ sind, ist die Bestimmung entsprechend der Rechtsprechung zu echten Befreiungen tendenziell eng auszulegen. 6Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind alle Anlagen, die der Beförderung von Personen oder Sachen auf dem Lande, auf dem Wasser oder in der Luft dienen und nach den jeweils für sie geltenden Vorschriften entsprechend gewidmet sind. Zu den Straßen gehören nach § 2 Thüringer Straßengesetz (bzw. der entsprechenden Regelung des § 1 Abs. 4 FStrG) der Straßenkörper (einschließlich Brücken, Tunnel, Böschungen, Stützmauern, Rad- und Gehwegen), der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör wie Verkehrszeichen und andere Verkehrseinrichtungen und Nebenanlagen wie Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen. Nicht zu den vom Anwendungsbereich ausgenommenen Straßen gehören dagegen private Straßen, die allerdings nach § 60 Abs. 1 Nr. 8 weitgehend verfahrensfrei gestellt sind. 7Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, dem Rundfunk, dem Fernsehen oder dem Fernmeldewesen dienen, sind vollständig vom Anwendungsbereich der Bauordnung ausgenommen, egal ob sie über oder unter der Erde verlegt sind. Die Ausnahme gilt jedoch nur für die Leitungen selbst, nicht aber für eventuell erforderliche Hilfsanlagen wie z.?B. Masten oder Pumpstationen. Allerdings sind die Masten und Unterstützungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b und Anlagen bis 5 m Höhe und 20 m2 Brutto-Grundfläche nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b verfahrensfrei gestellt. Die Ausnahme gilt nur, soweit die Leitungen der öffentlichen...



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