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E-Book

E-Book, Deutsch, Band 2, 163 Seiten

Reihe: BRAMANNBasics

Menche Urheber- und Verlagsrecht

Zweite, überarbeitete und aktualisierte Auflage

E-Book, Deutsch, Band 2, 163 Seiten

Reihe: BRAMANNBasics

ISBN: 978-3-95903-106-6
Verlag: bramann.
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das Wissen um urheberrechtliche Zusammenhänge gehört zu den Grundlagen verlegerischer Tätigkeit. Denn das Geschäftsmodell Verlag definiert sich in erster Linie nicht über seine Endprodukte, sondern über den Erwerb und die Vermarktung von Rechten. Der durch einen Autoren- bzw. Lizenzvertag erworbene Content bildet das Fundament ökonomischer Wertschöpfungsketten.
Birgit Menche ist Anwältin in Frankfurt am Main und arbeitet vor allem auf dem Gebiet des Urheber- und Verlagsrechts, das sie auch im Rahmen zahlreicher Lehrveranstaltungen vermittelt. Zuvor war sie viele Jahre in der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels tätig und ist dort mit einer Vielzahl von Rechtsfragen konfrontiert worden. Ausgehend von konkreten Fällen führt sie kenntnisreich in die Tiefen des Themas Urheber- und Verlagsrecht ein, das sie in all seinen Facetten gleichermaßen vielschichtig und praxisnah präsentiert.
Die zweite Auflage (2020) dient nicht nur der Aktualisierung des Titels aufgrund neuer Grundsatzurteile und EuGH-Richtlinien. Auch ganze Passagen wurden neu verfasst, so u.a. Ausführungen zur Haftung von Sharing-Plattformen sowie zu neuen Schrankenbestimmungen, die sich aus dem Inkrafttreten des Urheber-Wissenschaftsgesetzes aus dem Jahr 2018 ergeben.
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Die Entwicklung des Urheberrechts
Waren urheberrechtliche Fragen bis vor wenigen Jahren noch ein Thema für Fachleute, hat die Diskussion um das Urheberrecht mittlerweile eine breite Öffentlichkeit erreicht. Internet und globale Vermarktung geistiger Werke stellen Urheber und Verlage vor neue Herausforderungen. Viele Nutzer wünschen sich einen unkomplizierten und kostengünstigen – idealerweise – kostenfreien Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten; Vertreter internetaffiner Organisationen wollen das Urheberrecht am liebsten einer Radikalkur unterziehen. Gleichwohl wird ein effektiver Schutz geistiger Leistungen nach wie vor als unabdingbar für kulturellen und wirtschaftlichen Fortschritt betrachtet. Weltweit bemühen sich Staaten um einen einheitlichen Mindestschutz geistiger Leistungen. Im Mittelpunkt der aktuellen Diskussionen steht die Frage, inwieweit Inhalte frei verfügbar sein und wem die Einnahmen aus der Nutzung schöpferischer Leistungen zufließen sollen. 2.1
Gegenstand des Urheberrechts
Schutzgegenstand des Urheberrechts sind ausschließlich schöpferische menschliche Leistungen. Wer schöpferisch tätig ist, wird dafür mit einem eigentumsähnlichen Recht an dem von ihm geschaffenen Werk ›belohnt‹. Dieses subjektive Recht des Urhebers nennt man Urheberrecht. Gleichzeitig ist diese Bezeichnung der Oberbegriff für die Rechtsmaterie, die sich mit dem Schutz kreativer Leistungen befasst. Urheberrechte bzw. die daraus abgeleiteten Nutzungsrechte sind wichtige Handels- und Wirtschaftsgüter. Unter dem Schlagwort ›Kultur-‹ oder ›Kreativwirtschaft‹ werden Unternehmen zusammengefasst, die gewerblich urheberrechtlich geschützte Waren und Dienstleistungen schaffen, produzieren oder vertreiben. Dazu gehören Buchverlage und Buchhandlungen ebenso wie Musikkonzerne, Rundfunk- und Fernsehanstalten, aber auch Werbeagenturen oder die Spiele- und Softwareindustrie. Öffentlich geförderte Kultureinrichtungen, wie städtische Theater oder Museen, leisten ebenfalls einen wichtigen Beitrag zur kulturellen Vielfalt. Laut dem Monitoringbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erreichte die Kultur- und Kreativwirtschaft im Jahr 2018 in Deutschland bei einem Gesamtumsatz von 168,3 Milliarden Euro eine Bruttowertschöpfung in Höhe von 100,5 Milliarden Euro; knapp 1,2 Million Erwerbstätige sind in ihr in über 256.600 Unternehmen tätig. Schutzrechte begünstigen einerseits kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt, indem sie Anreize setzen, schöpferisch oder erfinderisch tätig zu werden. Gleichzeitig schaffen sie die Voraussetzung dafür, dass Unternehmen Zeit und Geld in die Entwicklung und Vermarktung eines Werkes oder eines Produktes investieren. Andererseits dürfen sich Monopolrechte nicht lähmend auf kulturellen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt auswirken. Die ›Kunst‹ des Gesetzgebers besteht also darin, die richtige Balance zu finden zwischen den Interessen von Urhebern, Verwertern und der Allgemeinheit, so dass alle Beteiligten unmittelbar oder mittelbar von einem starken Urheberrecht profitieren. 2.2
Eine kurze Geschichte des Urheberrechts
Die Vorstellung vom Urheberrecht als einer eigentumsähnlichen Rechtsposition hat sich erst langsam durchgesetzt und ist manchen Kulturkreisen bis heute fremd. Dabei war ein Bewusstsein für geistiges Eigentum schon in der Antike vorhanden, wie das bekannte Beispiel des römischen Dichters Martial belegt. Der hatte Anstoß daran genommen, dass seine Verse von einem Zeitgenossen als eigene ausgegeben wurden. Martial verglich seine Gedichte mit freigelassenen Sklaven und nannte den unliebsamen Konkurrenten Menschenräuber (›Plagiarius‹) – und wurde so zum unfreiwilligen Namensgeber des noch heute gebräuchlichen Wortes #Plagiat. Obwohl also Plagiate von jeher ein bekanntes Phänomen waren, kam lange Zeit niemand auf die Idee, den Schöpfer eines Werkes mit wirtschaftlichen Exklusivrechten auszustatten. Eine solche Regelung passte nicht zu dem im Mittelalter vorherrschenden Menschenbild; vor allem aber fehlte das, was heute Rechtsschutzbedürfnis genannt wird. Da es lange an Möglichkeiten fehlte, Schriftwerke schnell und massenhaft zu vervielfältigen, konnte auch niemand im großen Stil Urheberrechtsverletzungen begehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet Plagiat die Anmaßung fremder geistiger Leistungen. Diese muss nicht zwangsläufig mit einem Rechtsverstoß verbunden sein. Im engeren rechtlichen Sinn sind Plagiate Urheberrechtsverstöße. Die Situation änderte sich, als Johannes Gutenberg im 15. Jahrhundert den Buchdruck mit beweglichen Lettern erfand und damit eine rege unternehmerische Tätigkeit auslöste: Schon bald sahen sich Drucker und Verleger, die ersten freien Medienunternehmen, mit nicht autorisierten Nachdrucken konfrontiert, die ihre eigenen Investitionen gefährdeten. Städte und Länder bzw. Territorialherrscher halfen zunächst mit Privilegien. Das waren Monopole, die Verwertern, vereinzelt auch Künstlern, ein zeitlich befristetes exklusives Verwertungsrecht gewährten. Während dabei der Schutz der Unternehmer im Vordergrund stand, rückte später der Urheber in den Mittelpunkt der Betrachtung. Europäische und amerikanische Denker gelangten zu der Auffassung, dass jeder Mensch ein Recht auf die von ihm geschaffenen materiellen und immateriellen Güter habe; Philosophen wie Immanuel Kant ergänzten die Idee vom geistigen Eigentum um persönlichkeitsrechtliche Aspekte. Erste gesetzgeberische Maßnahmen erfolgten im 18. Jahrhundert. Eine Vorreiterrolle unter deutschen Ländern übernahm Preußen mit seinem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (1794). Im Jahre 1870 verabschiedete der Norddeutsche Bund ein erstes umfassendes Gesetz zum Schutz der Urheber, das ein Jahr später vom Deutschen Reich übernommen und 1901 durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst ersetzt wurde. Während auch dieses, zum damaligen Zeitpunkt moderne Gesetz später aufgehoben wurde, ist das ebenfalls aus dem Jahr 1901 stammende Verlagsgesetz noch heute in Kraft. 2.3
Rechtsquellen des Urheberrechts
Wichtigste Rechtsquelle für die Bundesrepublik Deutschland ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) aus dem Jahre 1965. Es gilt bis heute fort, hat aber zahllose Anpassungen erfahren, die in vielen Fällen europarechtlichen Vorgaben geschuldet waren. So wird die Entwicklung des Urheberrechts immer stärker von der Europäischen Union beeinflusst, die schon früh damit begonnen hat, die unterschiedlichen Rechtsordnungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten anzugleichen (Harmonisierung des Rechts). Das Mittel dazu ist der Erlass von Richtlinien, die von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Erst im September 2016 hat die Europäische Kommission einen umfassenden Vorschlag für eine Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt vorgelegt. Andere Novellierungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes, so insbesondere die Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 gingen auf eigene Initiative des deutschen Gesetzgebers zurück. Gleichzeitig nahm der Gesetzgeber das ehrgeizige Projekt in Angriff, das Urheberrecht den Bedürfnissen einer modernen Informationsgesellschaft anzupassen. In diesem Zusammenhang wurden neue Schrankenbestimmungen zugunsten von Bibliotheken, Wissenschaft und Forschung eingeführt. Die letzte Überarbeitung des deutschen Urheberrechtsgesetzes stammt aus dem Dezember 2016. Im Mittelpunkt der Reform standen erneut urhebervertragliche Regelungen, mit denen die Rechtsposition der Urheber gegenüber Verlagen und anderen Verwertern gestärkt werden soll; die Einführung weiterer Schrankenbestimmungen zugunsten von Bildung und Wissenschaft sind geplant. Zu den Quellen des Urheberrechts gehören schließlich die für die Bundesrepublik verbindlichen internationalen Urheberrechtsabkommen. WICHTIGE RECHTSQUELLEN DES URHEBERRECHTS •Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere Art 2 und 14 GG) •Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte •Richtlinien der Europäischen Union, z.B. Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft oder die Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums •Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen •Internationale Urheberrechtsabkommen wie die Revidierte Berner...


Birgit Menche ist Anwältin in Frankfurt am Main und arbeitet vor allem auf dem Gebiet des Urheber- und Verlagsrechts, das sie auch im Rahmen zahlreicher Lehrveranstaltungen vermittelt. Zuvor war sie viele Jahre in der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels tätig und ist dort mit einer Vielzahl von Rechtsfragen konfrontiert worden.


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