Meyer | Die Oldenburger Bilderhandschrift | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 9 Seiten

Meyer Die Oldenburger Bilderhandschrift


1. Auflage 2011
ISBN: 978-3-640-85449-3
Verlag: GRIN Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 0 - No protection

E-Book, Deutsch, 9 Seiten

ISBN: 978-3-640-85449-3
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Germanistik - Ältere Deutsche Literatur, Mediävistik, Note: 1,7, Technische Universität Chemnitz (Institut für Germanistik, Medien-, Technik- und Interkulturelle Kommunikation), Veranstaltung: Geschichte der deutschen Handschrift bis zum Ausgang des Mittelalters , Sprache: Deutsch, Abstract: Der Oldenburger Sachsenspiegel (OS) gehört zu den so genannten 'Codices picturati' des Sachsenspiegels. Neben ihm existieren zudem noch der Heidelberger, der Dresdner sowie der Wolfenbütteler Sachsenspiegel. Alle vier gehen gemeinsam auf eine Stammhandschrift zurück, welche jedoch als verloren gilt. Die Entstehungszeit der Stammhandschrift lässt sich auf einen Zeitraum von etwa 1291 bis 1295 eingrenzen. Über den Entstehungsort wird bisher noch gestritten, am wahrscheinlichsten soll allerdings das nordöstliche Harzvorland sein. (vgl. Milde S. 17) Im Gegensatz zu den anderen drei Handschriften des Sachsenspiegels gibt der OS dem Leser klare Auskunft über seinen Verfasser, die Entstehungszeit, den Entstehungsort, den Auftraggeber sowie dessen Entstehungszweck, denn am Ende der Handschrift (fol. 133v-134r) besitzt dieser ein Kolophon in lateinischer Sprache. Diesen Angaben nach wurde der OS von einem Benediktinermönch namens Hinricus Gloyesten im Jahre 1336 im Kloster Rastede in der Nähe von Oldenburg verfasst. Als Auftraggeber ist Graf Johann III. von Oldenburg angegeben. Auch über den Zweck der Handschrift wird Auskunft erteilt. So soll der Graf den Text in Auftrag gegeben haben, um in seinem Land Rechtssicherheit herstellen zu können. (vgl. Milde 17f) Hintergrund ist dabei, dass alle 'älteren rechtskundigen Ritter und Ministerialen verstorben waren und kaum jemand von den Jüngeren das überkommende Recht, iura parentum suorum, genügend kannte.' (Milde S.18)

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