E-Book, Deutsch, 274 Seiten
Müller / Schefold Hugo Preuß, der Vater der Weimarer Verfassung
1. Auflage 2022
ISBN: 978-3-86393-595-5
Verlag: CEP Europäische Verlagsanstalt
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Ihre Grundlegung in der Gemeinde-Demokratie
E-Book, Deutsch, 274 Seiten
ISBN: 978-3-86393-595-5
Verlag: CEP Europäische Verlagsanstalt
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Christoph Müller, Jahrgang 1927, ordentlicher Professor für Staatsrecht und Politik am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin; Gastprofessuren an den Universitäten Universidad de Belgrano Buenos Aires 1986, Beijing University 1994, Daito Bunka University Tokyo 1995; ab 2000 Vorsitzender der Hugo-Preuß-Gesellschaft e.V. Zahlreiche Publikationen. Eine Neuausgabe seiner inzwischen als klassische geltende Studie 'Das imperative und das freie Mandat' wurde 2021 in der Europäischen Verlagsanstalt mit einem Vorwort von Horst Dreier neu aufgelegt. Dian Schefold, Jahrgang 1936, Professor für öffentliches Recht an der FU Berlin 1970-1980, 1980-2001 an der Universität Bremen. Zahlreiche Gastprofessuren. Veröffentlichungen u.a.: Volkssouveränität und repräsentative Demokratie in der schweizerischen Regeneration 1830-1848 (1966) Einleitung zu Hugo Preuß, Gesammelte Schriften Bd. 2: Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie (2009) Bewahrung der Demokratie. Ein jüdischer Gründervater der deutschen Demokratie: Hugo Preuß (2018).
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Bemerkungen zum Thema Gemeinde-Demokratie
1.Problemstellung
Bis heute ist die Frage nicht wirklich geklärt, welche Bedeutung den Gemeinden in der Verfassungsordnung zukommt. Die Erörterung darüber ist auch noch nicht beendet. Zwar ist die Vereinigung der beiden deutschen Staaten nach dem Zusammenbruch der UdSSR nicht durch einen Akt der Verfassungsgebung nach Art. 146 GG erfolgt. Aber auf der europäischen Ebene hat die Verfassungsdiskussion gerade erst begonnen. Dabei stehen sich in der Frage der Stellung der Gemeinden zentralistische Traditionen, namentlich der Französischen Republik, und der föderative Aufbau anderer europäischer Staaten, unter anderem auch der Bundesrepublik Deutschland, bis heute schroff gegenüber.
Eins der Motive dieser Zeilen ist es, zu zeigen, dass es nicht die Grundprinzipien der Französischen Revolution waren, die zwangsläufig den Zentralismus Frankreichs zur Folge hatten. In der ersten Phase hatte die Große Revolution vielmehr die Pläne für eine Munizipalitätenverfassung entwickelt, die für den Frh. vom Stein und seine Städteordnung von 1808 eine wichtige Quelle der Inspiration waren. Auf der anderen Seite waren es auch nicht klare theoretische Prinzipien, die zu den Besonderheiten des heutigen föderativen Aufbaus der Bundesrepublik geführt haben, sondern eine wechselvolle, noch nicht ganz abgeschlossene Entwicklung, in der die Praxis zum Teil über die Theorie obsiegt hat. Über das bisherige Endresultat dieser Entwicklung besteht auch noch keine überzeugende abschließende Meinung.
Das andere Motiv liegt in dem Versuch, etwas von dem Schatz zu heben, der in dem weithin vernachlässigten Beitrag von Hugo Preuß liegt. Er ist zwar als Autor des Verfassungsentwurfs der Weimarer Republik allgemein bekannt. Seine Rolle als Theoretiker und Praktiker der Kommunalpolitik dagegen ist noch nicht ins allgemeine Bewusstsein gedrungen, obwohl es dazu einige erhellende Untersuchungen gibt.1
Dabei geht es hier nicht um den Versuch, die Genossenschaftstheorie, wie sie Otto v. Gierke im Anschluss an Georg Beseler entwickelt hatte, oder die „organische Theorie“ Bluntschlis, an die Gierke ebenfalls angeknüpft hatte, wiederzubeleben. Hugo Preuß hat sich mit großem Eifer der Verteidigung dieser theoretischen Ansätze gewidmet. Aber er hat sie auch weiterentwickelt und aus ihnen demokratische Konsequenzen gezogen, die in mancher Hinsicht dem verwandt sind, was in der englischen Gierke-Rezeption – über Frederick William Maitland, Ernest Barker, Harold Laski und die – einen Anstoß gegeben hat, die heutige Pluralismus-Theorie auszuarbeiten.2 Die Vorstellung von einem „organischen“ Zusammenwirken von Einzelnen, Verbänden und Korporationen ist an sich nur ein Bild. Auch die räumliche Vorstellung von einem „Stufenbau der Rechtsordnung“3 ist bloß ein Bild. Ohne bildhafte Vorstellungen kommt unser Denken nicht aus. Die Analogien zwischen einer sozialen Organisation und den Organen eines belebten Körpers waren allerdings nicht ungefährlich. Wenn sie „verdinglicht“ wurden, konnten sie auch ganz undemokratischen Zwecken dienen, etwa der Idee, dass die Hand- und Fußorgane sich nicht in die Funktion der Kopforgane einzumischen hätten, oder zu Vorschlägen, das Parlament des allgemeinen und gleichen Stimmrechts durch eine „organische“, ständische, berufliche, „korporative“ Verfassung zu ergänzen oder gar zu ersetzen4. Die „historische Schule“, wie sie Gierke vertrat, konnte indirekt aber auch dazu dienen, einen neuen Denkansatz zu gewinnen, der einen Ausweg den etatistischen Ideen möglich machte, wie sie besonders Karl v. Gerber und Paul Laband entwickelt hatten, oder auch aus den uralten naturrechtlichen Vorstellungen, das Fundament der politischen Organisation in einem „Vertragsschluß“ sehen zu wollen. Preuß abstrahiert aus der „Genossenschaftstheorie“ zunehmend ein allgemeines „Prinzip der organisatorischen Differenzierung“, bei der das Organisationsprinzip „von unten nach oben“ nicht mehr wie bisher als Störfaktor, sondern als Strukturmerkmal eines höheren Integrationszustandes der Gesamtorganisation erscheint.5 Von hier aus war es nicht mehr weit zu einer empirischen, soziologischen Analyse gesellschaftlicher Phänomene, wie sie, von einem anderen Ausgangspunkt aus, namentlich Georg Jellinek unternommen hat.6 Für die noch ungelöste Aufgabe, eine Theorie der Demokratie neu zu begründen, ist der Beitrag von Hugo Preuß unerlässlich.
2.Selbstverwaltung oder Gemeinde-Demokratie
Die Frage nach der Stellung der Gemeinden im Verfassungsaufbau der Bundesrepublik bereitet bis heute Schwierigkeiten, zunächst wegen einer ganz spezifischen „etatistischen“ Idee. Hegel hatte die bürgerliche Gesellschaft als ein „System der Bedürfnisse“ beschrieben:7 Die Individuen waren verwickelt in ihre „besonderen“, „subjektiven“, „partikularen“ Interessen. Was man „gerne unter Volk“ verstehe, sein nur eine „Menge“ und eine „formlose Masse“, unfähig zur Selbstregulierung. Das „Allgemeine“ und „Politische“ dagegen war für ihn eine Sache des Staates, der sein Zentrum in der Person des Monarchen hatte.8 Obwohl die repräsentativen Versammlungen der „Stände“ sich dem „allgemeinen Stand“ näherten, blieben das „bürgerliche und das politische Leben“ scharf voneinander getrennt.9 Für sein Verständnis der „Korporationen“ spielten Wahlen noch keine Rolle.10 Der „Staat“ galt ihm als die einzige Instanz, die in der Lage war, die allgemeinen und besonderen Interessen auszugleichen und zu erhalten.11
Damit hat Hegel aber nicht Staat und Recht philosophisch neu begründet, sondern eher die Rückständigkeit der in einem absolutistisch-feudalen Agrarstaat stecken gebliebenen deutschen Verhältnisse seiner Zeit zum Ausdruck gebracht.12 Denn zu seinem Konzept gab es – jedenfalls im Prinzip – durchaus Alternativen. Die „Freiheitskriege“ hatten nur nach außen den Imperialismus Napoleons abgewehrt, im Inneren aber hatte die „politische Romantik“ die freiheitlichen Entwicklungen blockiert und das „monarchische Prinzip“ noch einmal für ein Jahrhundert stabilisiert. Die Städteordnung des Frh. Karl vom und zum Stein von 1808 stellte allerdings den politischen in Frage. Es war ein Ereignis von großer Tragweite, dass es gelang, die im Absolutismus verlorengegangene Stadtfreiheit wiederherzustellen. Die Magistrate wurden nicht mehr ernannt, sondern wieder gewählt. Wenigstens auf der kommunalen Ebene wurde eine Selbstregierung der Bürgerschaft wieder möglich, was in der Rechtsphilosophie Hegels von 1821 noch keinen Widerhall findet.
Stein wollte mit seinen Reformen die Monarchie retten. Das setzte voraus, die Bürger für das Schicksal ihres Gemeinwesens zu interessieren und verantwortlich zu machen. Der Absolutismus hatte allen „Bürgersinn“ abgetötet. Deshalb war ein radikaler Umbau der Verfassung erforderlich. Stein konnte und wollte nicht die alten Verhältnisse wiederherstellen, wie sie vor der Vernichtung der Stadtfreiheit bestanden hatten. Inzwischen hatten sich die sozial-ökonomischen Rahmenbedingungen völlig verändert. Die alten Korporationen und Zünfte waren verknöchert und obsolet. Wie die großen französischen Physiokraten Turgot und Le Trosne war er ein Anhänger der Gewerbefreiheit.13 Auch der preußische König verstand, dass die Wirtschaft fundamental reorganisiert werden musste, weil die Staatsfinanzen zerrüttet und die Einkünfte der Krone gefährdet waren. Die wirtschaftliche Entwicklung Preußens hing davon ab, den alten Agrar- und Merkantilstaat mit den Instrumenten einer neuen physiokratischen und liberalen Wirtschaftspolitik zu verändern. Stein erfasste, dass auf dem Land die Leibeigenschaft und in der Stadt die mittelalterliche Zunftverfassung abgeschafft werden mussten. Um persönliche Freiheit und soziale Gleichheit herzustellen, musste die alte „geburtsständische Gesellschaftsordnung“ zertrümmert werden.14
Aber die Gilden, Zünfte und Korporationen der Städte, die unter der absolutistischen Bevormundung der Stadt gelitten hatten, bekämpften solche neuartigen Ideen mit aller Kraft.15 Das galt auch für Frankreich. Da die Städte nicht in der Lage waren, die nötigen Reformen selbst zu vollziehen, hätten sie, wenn überhaupt, nur „von oben“ durchgesetzt werden können. Die französische Monarchie sah die Unvermeidlichkeit solcher sozial-ökonomischen und politischen Strukturänderungen nicht ein. Sie bezahlte diese mangelnde Weitsicht mit ihrem Sturz. Wenige Jahre später, nachdem die Große Revolution der französischen Monarchie diese Lektion bereits erteilt hatte, war die...




