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E-Book

E-Book, Deutsch, 139 Seiten

Reihe: ABW!R Arbeitsbücher Wirtschaftsrecht

Oberrath / Schmidt / Schomerus Öffentliches Wirtschaftsrecht

E-Book, Deutsch, 139 Seiten

Reihe: ABW!R Arbeitsbücher Wirtschaftsrecht

ISBN: 978-3-415-05581-0
Verlag: Richard Boorberg Verlag
Format: PDF
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



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Das im Studium Erlernte auf den konkreten Klausurfall anzuwenden, fällt nicht immer leicht. Hier setzt das Arbeitsbuch an. Es gibt den Studierenden zahlreiche Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen an die Hand und zeigt die Punkte auf, die für die Fallbearbeitung ausschlaggebend sind. Randnummern und optische Hervorhebungen machen die 4. Auflage noch übersichtlicher.

Das ABW!R-Erfolgsrezept:
• 16 Fälle mit Lösungen
• Prüfungsschemata für die gängigsten Klausurkonstellationen
• umfangreiche Definitionensammlung informiert über Begriffe in den Prüfungsschemata
• "Fallfinder" zeigt klausurrelevante Begriffe in einer Falllösung
• NEU: "Coaching-Zone", vertiefende und weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturhinweise

Topfit in der Prüfung!
Das ABW!R Arbeitsbuch "Öffentliches Wirtschaftsrecht" ist damit sowohl zum Erlernen der richtigen Klausurtechnik als auch für die Nachbearbeitung einzelner Themenkomplexe oder des gesamten Stoffes im Rahmen der Klausurvorbereitung die optimale Studiengrundlage.
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C. Fragestellungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts
I. Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung
1. Einführung
35 Eine Möglichkeit der Verwaltung, generell-abstrakte Regelungen zu erlassen, sind die Rechtsverordnungen. Diese können die Bürger unmittelbar berechtigen oder verpflichten. Sie dienen zur Konkretisierung der Gesetze, weil der Gesetzgeber auf dieser Regelungsebene nicht alle Detailfragen selbst lösen kann. Die Übersicht erfasst sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene erlassene Rechtsverordnungen. Soweit es um die Delegationsbefugnis des Bundesgesetzgebers geht, ist diese in Art. 80 GG geregelt. Dessen Voraussetzungen können in der Klausur entweder direkt abgefragt werden oder indirekt, indem ein Verwaltungsakt zu überprüfen ist (siehe Übersicht 11 Rn. 42), dessen Rechtsgrundlage eine Rechtsverordnung ist. 2. Prüfungsablauf
36 Übersicht 9 Rechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung Wirksame Ermächtigungsgrundlage Vorliegen eines formellen Gesetzes, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt Formelle Verfassungsmäßigkeit des ermächtigenden Gesetzes aa) Gesetzgebungskompetenz (Bund oder Land) bb) Gesetzgebungsverfahren Materielle Verfassungsmäßigkeit des ermächtigenden Gesetzes aa) richtiger Ermächtigungsadressat (z.?B. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG, soweit Bundesgesetz) bb) Ermächtigung hinreichend bestimmt bezüglich Inhalt, Zweck und Ausmaß (z.?B. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit Bundesgesetz) cc) Vereinbarkeit des Gesetzes mit höherrangigem Recht (insbesondere den Grundrechten) Formelle Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung Zuständigkeit der erlassenden Behörde Verfahren aa) ordnungsgemäßer Erlass bb) ggf. gem. Art. 80 Abs. 2 GG Zustimmung des Bundesrates cc) soweit spezialgesetzlich angeordnet (z.?B. § 59 KrW-/AbfG) Zustimmung des Bundestages Form aa) Zitiergebot (z.?B. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) beachtet bb) ordnungsgemäße Veröffentlichung (z.?B. Art. 82 Abs. 1 GG) Materielle Rechtmäßigkeit Übereinstimmung der Rechtsverordnung mit den Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage Vereinbarkeit der Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht (insbesondere den Grundrechten) Ggf. ordnungsgemäße Ermessensausübung. 37 Im Mittelpunkt der Prüfung stehen regelmäßig die Voraussetzungen des Art. 80 GG. Daneben kann je nach Aufgabenstellung und der Hinweise im Sachverhalt auch die Übereinstimmung des Inhalts der Rechtsverordnung mit den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage einen Schwerpunkt darstellen. Soweit es dabei um die Ausübung eines eingeräumten Ermessens geht, ist es problematisch, inwieweit die Grundsätze über die Ausübung des der Verwaltung eingeräumten Ermessens (vgl. Übersicht 11 Rn. 42) hier anwendbar sind. II. Rechtmäßigkeit einer kommunalen Satzung
1. Einführung
38 Satzungen sind wie Rechtsverordnungen generell-abstrakte Regelungen der Exekutive. Ihr Erlass ist aber nur durch sog. Selbstverwaltungskörperschaften zur Regelung eigener Angelegenheiten in Bezug auf ihre Mitglieder zulässig. Satzungsbefugnis in diesem Sinn haben z.?B. die kommunalen Gebietskörperschaften, die IHK oder andere Kammern wie die Handwerkskammern oder die Steuerberaterkammern. In der Klausur dürften am ehesten kommunale Satzungen abgefragt werden, da diese in der Praxis eine große Rolle spielen und sich damit eine Verknüpfung zum Kommunalrecht herstellen lässt. In der folgenden Übersicht wird daher eine kommunale Satzung zu Grunde gelegt. Für die Rechtmäßigkeit von Satzungen ist allgemein zu beachten, dass die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 GG weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung finden, für sie aber der Vorbehalt und der Vorrang des Gesetzes gelten. 2. Prüfungsablauf
39 Übersicht 10 Rechtmäßigkeit einer kommunalen Satzung Vorliegen einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage Vorliegen eines formellen Gesetzes, das zum Erlass einer Satzung ermächtigt, z.?B. § 10 BauGB § 2 Abs. 1 KAG NW §§ 23 GO Bay, 5 Abs. 1 GOMV, 6 GO N, 7 Abs. 1 Satz 1 GO NW Formelle Verfassungsmäßigkeit des ermächtigenden Gesetzes aa) Zuständigkeit des Gesetzgebers (Bund oder Land) bb) Ordnungsgemäßes Verfahren Materielle Verfassungsmäßigkeit des ermächtigenden Gesetzes aa) richtiger Ermächtigungsadressat bb) Ermächtigung hinreichend bestimmt bezüglich Inhalt, Zweck und Ausmaß cc) Vereinbarkeit des Gesetzes mit höherrangigem Recht, insbesondere den Grundrechten Formelle Rechtmäßigkeit der Satzung nach der Gemeindeordnung (GO) Zuständigkeit nach GO aa) Zuständigkeit der Gemeinde (Verbandskompetenz) bb) Zuständigkeit des Gemeinderats (Organkompetenz) Satzung ordnungsgemäß vom Gemeinderat beschlossen aa) ordnungsgemäße Einberufung bb) Öffentlichkeit der Sitzung cc) Beschlussfähigkeit des Rates dd) erforderliche Mehrheit ee) kein Ausschluss eines Ratsmitglieds wegen Befangenheit Form Ggf. Genehmigung durch Aufsichtsbehörde Öffentliche Bekanntmachung Materielle Rechtmäßigkeit der Satzung Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage ist erfüllt kein Verstoß des Satzungsinhalts gegen höherrangiges Recht 40 Ein Schwerpunkt der Prüfung dürfte, soweit Kommunalrecht Prüfungsstoff ist, regelmäßig das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung gemäß den Vorgaben der jeweiligen Gemeindeordnung sein, wobei insbesondere die Rechtmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses zu untersuchen sein wird. Im Übrigen ist immer darauf zu achten, ob die konkrete Satzung von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist (Subsumtion). III. Die Überprüfung von Verwaltungsakten
1. Die Rechtmäßigkeit eines Ausgangs-Verwaltungsaktes
a) Einführung 41 Die typische Konstellation in einer Verwaltungsrechtsklausur ist die Überprüfung eines an einen Bürger oder Unternehmer gerichteten Verwaltungsaktes. Diese Prüfung kann alleiniger Gegenstand des Falles sein, sie kann aber auch in eine Rechtsbehelfsklausur eingebunden werden. Dann ist die Überprüfung des erlassenen Verwaltungsaktes im Rahmen der Begründetheit des erhobenen Rechtsbehelfs zu klären. Soweit im Folgenden Paragraphen des VwVfG zitiert werden, wird auf das VwVfG des Bundes abgestellt. In der Klausur sind aber, soweit es um das Handeln einer Landesbehörde geht, selbstverständlich die Landes-VwVfG zu zitieren, was jedoch praktisch keine Probleme bereitet, da diese inhaltlich und auch in der Nummerierung der Paragraphen ganz überwiegend mit dem VwVfG des Bundes übereinstimmen. Das folgende Schema bietet einen Prüfungsrahmen an, der für alle Rechtsgebiete des besonderen Verwaltungsrechts verwendet werden kann. Soweit es um die Überprüfung von Verwaltungsakten geht, die in den klassischen Gebieten des Wirtschaftsverwaltungsrechts wie Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht ergangen sind, finden sich in Teil D spezielle Prüfungsabläufe. b) Prüfungsablauf 42 Übersicht 11 Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes Feststellung, auf welche Rechtsgrundlage (= Befugnisnorm) die Behörde ihre Entscheidung stützt Vorliegen eines Verwaltungsakts i.?S.?v. § 35 VwVfG Verwaltungsakt nach § 35 S. 1...


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