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Oberthür | Bauordnungsrecht in Hamburg | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 387 Seiten

Oberthür Bauordnungsrecht in Hamburg

Kompaktkommentar zur Hamburgischen Bauordnung
4. überarbeitete Auflage 2024
ISBN: 978-3-555-02320-5
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Kompaktkommentar zur Hamburgischen Bauordnung

E-Book, Deutsch, 387 Seiten

ISBN: 978-3-555-02320-5
Verlag: Deutscher Gemeindeverlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Die 4. Auflage des Kompaktkommentars 'Bauordnungsrecht in Hamburg' erläutert hochaktuell die ab dem 01.01.2024 geltenden neuen Vorschriften in der Hamburgischen Bauordnung zur Photovoltaik- und Erneuerbare Energien-Pflicht. Der Autor verfolgt weiterhin den Ansatz, durch praxisnahe, allgemeinverständliche Erläuterungen zur Beschleunigung von Bauvorhaben in Hamburg beizutragen.

Dr. Peter Oberthür, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Oberthür & Partner, Rechtsanwälte, Hamburg.
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7.Ergänzende Rechtsvorschriften

18Auch hier kann der BPD 2020-3 „Erschließung von Grundstücken in bauaufsichtlichen Verfahren (BPD Erschließung)“ einschlägig sein;

FAQ zu § 5 – Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (Nachweis Feueraufstellflächen für Anleiterung).

19Es finden darüber Regelwerke der Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen (VVTB) Anwendung, die im Amtlichen Anzeiger vom 20.5.2022, S. 722 veröffentlicht sind (ergänzt durch einen neuen Link, der eine Woche später im Amtlichen Anzeiger vom 27.5.2022 auf S. 759 veröffentlicht wurde).

20Im Übrigen finden die Brandschutzanforderungen der §§ 24 bis 30 und Vorgaben für Rettungswege gem. der §§ 31 bis 36 Anwendung (vgl. die dortigen Ausführungen).

§ 6Abstandsflächen

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

(2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Bei öffentlichen Grünflächen gilt dies nur, sofern die Gebäude oder Anlagen innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet werden. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Absatz 3 bleibt unberührt. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist ein Flächenausgleich innerhalb einer unregelmäßig begrenzten Abstandsfläche zulässig.

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

1.  Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,

2.  Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

3. Gebäude und andere Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.

(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandaußenseite mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,50 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,50 m; an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1.

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

1.  vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,

2.  Vorbauten einschließlich Balkone, wenn sie

a)  insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

b)  nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und

c)  mindestens 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,

3.  nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit höchstens 0,20 m Dicke.

(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

1.  eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9 m,

2.  gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m,

3.  Stützmauern und Einfriedigungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m,

4.  Wärmepumpen einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 3 m, sofern sie den für ihre Funktionsfähigkeit erforderlichen Mindestabstand von der Außenwand des zu versorgenden Gebäudes nicht überschreiten.

Die Länge der in Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Anlagen darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

(8) Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere Bemessungen der Abstandsfläche ergeben, haben Vorrang.

Kommentierung

1.Begriff (Abs. 1)

1Das Abstandsflächenrecht ist mit eines der wichtigsten Bereiche sämtlicher Bauordnungen. Denn die Abstandsflächen wirken sich nicht nur für den Bauherrn und sein Baugrundstück aus, sondern auch für die Nachbargrundstücke und deren Nutzung.

In der HBauO ist das Abstandsflächenrecht und deren Anwendung deutlich vereinfacht, da die erforderliche Abstandsfläche einheitlich auf 0,4 H festgesetzt wurde, worauf an späterer Stelle noch detaillierter eingegangen wird.

2Eine Abstandsfläche ist die Fläche auf Grundstücken, die sich vor Außenwänden von Gebäuden befindet. Abstandsflächen sind grundsätzlich von oberirdischen Gebäuden oder auch baulichen Anlagen, die ebenfalls geeignet sind, die Belichtungs-, Belüftungs- oder Besonnungsverhältnisse auf Nachbargrundstücken zu beeinträchtigen, freizuhalten. Dieses verdeutlicht bereits, dass das Abstandsflächenrecht nicht nur städtebauliche Ziele verfolgt, wie etwa das Freihalten von Flächen zur Begrünung oder auch um einen Durchblick zwischen Gebäuden in hintere Bereiche von Grundstücken zu gewährleisten.

3Abstandsflächen dienen vielmehr auch dazu, ein sozial verträgliches Wohnen der Nachbarn untereinander zu sichern, die Privatsphäre gegen unzumutbare Einsichtnahme, Lärm und Geruchsimmissionen zu schützen und optisch einengende oder sogar erdrückende Auswirkungen von Gebäuden oder baulichen Anlagen für die Nachbarn zu verhindern.

4Bei einer Nutzungsänderung ist stets zu prüfen, ob die Nutzungsänderung sich im Rahmen des Bestandsschutzes hält. Trifft dieses zu, ändert sich abstandsflächenmäßig nichts.

Etwas anderes gilt, sofern aufgrund der Nutzungsänderung städtebauliche oder nachbarliche Belange neu berührt werden. Dann stellt sich die Abstandsflächenfrage gänzlich neu.

Hält die Nutzungsänderung dann den Anforderungen an Abstandsflächen nicht stand, so ist die Nutzungsänderung gleichwohl einer Abweichungsentscheidung gem. § 69 zugänglich oder einer Befreiung nach § 31 BauGB.

Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist von der Bauaufsichtsbehörde insbesondere auch die Tatsache mit einzubeziehen, dass es sich um ein vorhandenes Bestandsgebäude handelt, dessen Kubatur in der Regel im Wesentlichen unverändert bleibt, so dass sich die abstandsflächenrelevante Nutzungsänderung oftmals allein „im Inneren des Gebäudes“ vollzieht.

Die Umnutzung eines gewerblichen Gebäudes in Wohnungen kann abstandsflächenneutral sein oder auch die Abstandsflächenfrage neu aufwerfen. Abzustellen ist dabei auf den „Wohnfrieden“....


Dr. Peter Oberthür, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Oberthür & Partner, Rechtsanwälte, Hamburg.



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