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Raap | Öffentliches Recht | E-Book | sack.de
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E-Book, Deutsch, 106 Seiten

Raap Öffentliches Recht

Kompaktes Basiswissen im Staats- und Verwaltungsrecht
1. Auflage 2025
ISBN: 978-3-17-045961-8
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Kompaktes Basiswissen im Staats- und Verwaltungsrecht

E-Book, Deutsch, 106 Seiten

ISBN: 978-3-17-045961-8
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Das Buch führt leicht lesbar in die Kernstruktur des öffentlichen Rechts ein und konzentriert sich dabei auf das Wesentliche. Es vermittelt einen ausgezeichneten Überblick über das komplexe Themengebiet und schafft ein Grundverständnis für die Zusammenhänge. Zahlreiche graphische Übersichten veranschaulichen das Thema. Aus dem Inhalt: - Strukturprinzipien der Verfassung (Rechtsstaat, Bundesstaat, Demokratie, Republik, Sozialstaat) - Grundrechte (Dimensionen, Geltung, Prüfung) - Bezüge des Verfassungsrechts zum Völkerrecht und zum Europarecht - Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes (u.a. Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens) - Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Bund-Länder-Streit, abstrakte und konkrete Normenkontrolle, einstweilige Anordnung) - Verwaltungshandeln (Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher-Vertrag, Rechtsetzung, Rangordnung der Rechtsquellen) - Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren - Vorläufiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz (Aussetzungsverfahren, Anordnungsverfahren, Instanzenzug in der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Ministerialrat Dr. Christian Raap ist Referatsleiter im Bundesministerium der Verteidigung. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zu den Rechtsthemen dieses Buches.
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§ 1Strukturprinzipien der Verfassung


A.Rechtsstaat


1Die fünf Strukturprinzipien (Rechtsstaat, Bundesstaat, Demokratie, Republik, Sozialstaat) sind die Basis deutscher Staatlichkeit und bilden das normative Kernstück der Verfassungsordnung.

Die Terminologie für diese Prinzipien ist nicht einheitlich. Als weitere Wendungen findet man u.?a.: Staatsstrukturbestimmungen, Verfassungsprinzipien, verfassungsrechtliche Grundentscheidungen.

Von den Strukturprinzipien, die rechtlich unmittelbar gelten, unterscheiden sich die Staatsziele (u.?a. Umwelt- und Tierschutz [Art. 20a GG]). Sie sind Vorgaben für den Gesetzgeber, die Ziele in einfaches Gesetzesrecht umzusetzen. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz; dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität (das in Art. 143h Abs. 1 Satz 1 GG genannte Jahr begründet keine zusätzlichen Pflichten des Staates).

Im Rechtsstaat ist alle Staatsgewalt rechtlich gebunden. Bei der Rechtsstaatlichkeit handelt es sich um ein elementares Verfassungsprinzip. Durch das in Art. 20 Abs. 3 GG und zahlreichen anderen Verfassungsnormen verankerte Rechtsstaatsprinzip wird die gesamte Staatsgewalt dem Recht als oberstem Ordnungsprinzip unterworfen. Ausdrücklich genannt ist es in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.

Über die Rechtssicherheit (s.?u. Rn. 2–5), die Gewaltenteilung (s.?u. Rn. 6), die Gesetzmäßigkeit der Vw. (s.?u. Rn. 7–9) und den Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt (s.?u. Rn. 10) hinaus sind als Bestandteile dieses vielfältig ausgeprägten allgemeinen Rechtsgrds.?u.?a. zu nennen: Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG [s.?u. Rn. 37]); Vorrang der Verfassung vor dem einfachen formellen Gesetz (zur Rangordnung der Rechtsquellen s.?u. Rn. 156); Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 93 GG [s.?u. Rn. 86 ff.]); Verhältnismäßigkeitsprinzip (s.?u. Rn. 52).

I.Rechtssicherheit


2Die Rechtssicherheit erfordert, dass die Entscheidungen und die Reaktionen der Staatsgewalt vorhersehbar und berechenbar sind. Dies sind staatliche Eingriffe nur dann, wenn das zu ihnen ermächtigende Gesetz einerseits bestimmt genug gefasst ist und belastende Eingriffe andererseits grds. nicht rückwirkend zulässig sind.

1.Bestimmtheitsgebot

3Nach dem Bestimmtheitsgebot sind Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Bürger muss in zumutbarer Weise feststellen können, welchen Inhalt eine Rechtsvorschrift hat.

Gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen nicht: Unbestimmte Rechtsbegriffe (z.?B. kann die Behörde die Ausübung eines Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die „Unzuverlässigkeit“ des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun); zu ihnen s.?u. Rn. 188 f.; Generalklauseln (z.?B. ist gem. § 138 Abs. 1 BGB ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die „guten Sitten“ verstößt); Verweisungen: statische Verweisungen, d.?h. Verweisungen in Gesetzen auf eine bestimmte Fassung anderer Gesetze; dynamische Verweisungen, d.?h. Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung anderer Gesetze (nicht zulässig bei Eingriffsnormen).

Art. 103 Abs. 2 GG (rechtsstaatliche Grundlagen der Bestrafung) enthält ein striktes Bestimmtheitsgebot.

2.Grds. keine Rückwirkung belastender Rechtsnormen

4a) Echte Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen), d.?h. ein nachträglicher gesetzlicher Eingriff in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände, ist bei belastenden Normen aus Gründen des Vertrauensschutzes grds. verboten. Ausnahmsweise ist sie zulässig, wenn zwingende Gründe des gemeinen Wohls oder ein nicht bzw. nicht mehr vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung gestatten.

Fälle zulässiger echter Rückwirkung: Der Bürger musste mit der neuen Norm rechnen; das geltende Recht ist unklar und verworren; eine nichtige Norm soll ersetzt werden; der entstehende Schaden ist nur gering (Bagatellfälle); zwingende Gründe des Gemeinwohls sprechen für die Rückwirkung.

Im Strafrecht ist jegliche Rückwirkung verboten (Art. 103 Abs. 2 GG). Voraussetzungen und Art jeder Strafe müssen durch ein zur Tatzeit geltendes Gesetz festgelegt sein. Art. 103 Abs. 2 GG verbietet sowohl die strafbegründende als auch die strafschärfende Rückwirkung.

5b) Unechte Rückwirkung. Eine unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung), d.?h. eine nachträgliche Einwirkung auf noch nicht voll abgeschlossene Tatbestände für die Zukunft, ist auch bei belastenden Vorschriften demgegenüber grds. zulässig und nur ausnahmsweise verboten, wenn der Vertrauensschutz des Bürgers überwiegt.

II.Gewaltenteilung


6Die Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein für das GG tragendes Funktions- und Organisationsprinzip. Sie soll die Staatsgewalt durch Machtverteilung mäßigen und die Freiheit des Einzelnen schützen sowie für eine rationale und sachgerechte Organisation des Staates sorgen. Der Gewaltenteilungsgrds. gilt für die Bundes- und die Länderebene, nicht aber für die Kommunen als Teil der Vw. der Länder. Die staatlichen Aufgaben sind in drei Funktionsbereiche aufgeteilt (Gesetzgebung, Vollziehung [Reg., Vw. und Streitkräfte], Rspr.) und verschiedenen Organen zugewiesen (Gesetzgebung: BT; Vollziehung: BPr, BReg, Vw., Streitkräfte; Rechtsprechung: Gerichte [Art. 92 GG]). Grds. sind die drei Gewalten getrennt (sog. Gewaltentrennung). Sie kontrollieren und begrenzen sich gegenseitig (sog. Gewaltenhemmung). Besonders deutlich ist die Rspr. von der Gesetzgebung und Vollziehung abgegrenzt (Art. 92, 97 Abs. 1 GG). Im Übrigen sieht das GG zahlreiche Verschränkungen und Balancierungen von Legislative und Exekutive vor.

Bsp. für Verschränkungen: Rechtsetzung durch die Exekutive (Erlass von VOen, Art. 80 GG; s.?u. Rn. 143 ff.); Bestimmung der Spitze der Exekutive durch die Legislative (Wahl des BK durch den BT, Art. 63 GG).

III.Gesetzmäßigkeit der Verwaltung


7Der Grds. der Gesetzmäßigkeit der Vw. (Art. 20 Abs. 3 GG) bindet die Vw. an die Regelungen des Gesetzgebers und unterwirft sie damit zugleich der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das Prinzip gilt für das gesamte Handeln der Vw. Seine Elemente sind der Vorrang und der Vorbehalt des Gesetzes.

1.Vorrang des Gesetzes

8Die Vw. muss gem. den Gesetzen handeln und darf keine gegen die Gesetze verstoßenden Maßnahmen treffen. Die Bindung bezieht sich auf die Verfassung, formelle Gesetze und materielle Gesetze (VOen, Satzungen).

2.Vorbehalt des Gesetzes

9Das Handeln der Vw. muss durch formelle Gesetze legitimiert sein. Dies gilt einerseits für Eingriffe in Freiheit und Eigentum der Bürger. Andererseits muss der parlamentarische Gesetzgeber in den für das Verhältnis von Staat und Bürgern grundlegenden Bereichen, v.?a. hinsichtlich der Grundrechtsverwirklichung, alles Wesentliche selbst entscheiden (sog. Wesentlichkeitstheorie bzw. Wesentlichkeitsdoktrin).

Bsp.: Grundlegende schulrechtliche Organisationsmaßnahmen bedürfen eines Gesetzes. Die Beihilfegewährung für Beamte erfordert eine gesetzliche Regelung. Die Ausgestaltung der Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen ist Aufgabe des Gesetzgebers.

IV.Rechtsschutz


10Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG, eine Grundsatznorm für die gesamte Rechtsordnung, gewährleistet effektiven, individuellen gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt, d.?h. der Exekutive (Reg., Vw., Streitkräfte). Jedermann hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame Kontrolle von als rechtsverletzend empfundenen Maßnahmen durch staatliche Gerichte (Art. 92 GG) innerhalb angemessener Zeit. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet sowohl den Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Grds. besteht ein Anspruch auf die vollständige Nachprüfung der angefochtenen Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Das dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltete Verwaltungsverfahren darf nicht so angelegt werden, dass der gerichtliche Schutz unzumutbar erschwert wird. Der Kläger muss rechtlich, nicht nur faktisch betroffen sein (zur Abgrenzung der rechtlichen von der faktischen Betroffenheit s.?u. Rn. 171). Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Rechtsschutzes einen erheblichen Spielraum. Die Rechtsschutzgarantie betrifft nicht Akte der Legislative und der Rspr. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt Rechtsschutz durch den Richter, jedoch nicht gegen den Richter. Wurden mehrere gerichtliche Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Zum Instanzenzug in der Verwaltungsgerichtsbarkeit s.?u....


Ministerialrat Dr. Christian Raap ist Referatsleiter im Bundesministerium der Verteidigung. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zu den Rechtsthemen dieses Buches.



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