Raguß | Der Vorstand einer Aktiengesellschaft | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 354 Seiten

Reihe: VDI-Buch

Raguß Der Vorstand einer Aktiengesellschaft

Vertrag und Haftung von Vorstandsmitgliedern
1. Auflage 2005
ISBN: 978-3-540-26627-3
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark

Vertrag und Haftung von Vorstandsmitgliedern

E-Book, Deutsch, 354 Seiten

Reihe: VDI-Buch

ISBN: 978-3-540-26627-3
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark



Wer eine Vorstandsposition annimmt, sollte wissen - welche Anforderungen der Gesetzgeber, die Öffentlichkeit, die Kapitalgeber und die Arbeitnehmer an ein Vorstandsmitglied stellen und wie es mit diesen Interessengruppen umgehen sollte, - was ein Vorstandsmitglied erwartet, das diese Anforderungen nicht oder nicht ausreichend erfüllt und ob und wie der Vorstand sich gegen eine persönliche Inanspruchnahme schützen kann. Das Buch liefert konkrete Antworten aus der Anwaltspraxis.

Gerd Raguß ist Partner der überörtlichen Sozietät HECKER, WERNER, HIMMELREICH & NACKEN und seit 1987 als Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig. Sein Schwerpunkt liegt in der dienstvertragsrechtlichen Beratung von Unternehmen, Vorständen, Geschäftsführern und leitenden Mitarbeitern. Seine praktischen Erfahrungen aus der täglichen Beratung von Mandanten gibt er nicht nur in diesem Buch, sondern auch in Seminaren und Vorträgen weiter.

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1;Inhaltsverzeichnis;6
2;Abkürzungsverzeichnis;10
3;1 Einleitung;13
3.1;1.1 Entstehung des Buches;13
3.2;1.2 Die Aktiengesellschaft;14
3.3;1.3 Statistik;18
3.4;1.4 Konfliktpotenziale;19
4;2 Die Gestaltung des Dienstvertrages;23
4.1;2.1 Der ubliche Inhalt eines Vorstandsdienstvertrages in Form einer Checkliste;23
4.2;2.2 Vertragsgestaltung und Vertragsberatung;27
4.2.1;2.2.1 Die Erneuerung des Aktiengesetzes und der Deutsche Corporate Governance Kodex;27
4.2.2;2.2.2 Vertragsberatung; Vorbereitung und Kosten;32
5;3 Hintergrundwissen zum Vertragsinhalt;35
5.1;3.1 Die Firma;35
5.2;3.2 Der Vorstand;36
5.3;3.3 Aufsichtsrat und Vorstand;40
5.4;3.4 Aktionar und Vorstand;51
5.5;3.5 Bestellung und Dienstvertrag;55
5.6;3.6 Aufgaben des Vorstandes im Unternehmensalltag;63
5.6.1;3.6.1 Prinzip der eigenverantwortlichen Leitung;64
5.6.2;3.6.2 Geschaftsfuhrung;85
5.6.3;3.6.3 Vertretung;99
5.7;3.7 Der Vorstand in der Krise des Unternehmens;104
5.7.1;3.7.1 Insolvenzantragspflicht;104
5.7.2;3.7.2 Insolvenzantragsfrist;113
5.7.3;3.7.3 Verlustanzeigepflicht;115
5.7.4;3.7.4 Der Vorstand im Insolvenzeroffnungsverfahren;117
5.7.5;3.7.5 Der Vorstand im Insolvenzverfahren;119
5.7.6;3.7.6 Verhalten bei Ubernahmeangebot;120
5.8;3.8 Vorstandsbezüge;124
5.8.1;3.8.1 Grundsatze für die Vorstandsvergutungen nach Aktiengesetz und dem Deutschen Corporate Governance Kodex;124
5.8.2;3.8.2 Reduzierung der Bezuge in der Krise;134
5.8.3;3.8.3 Festbezüge;135
5.8.4;3.8.4 Variable Vergütungsbestandteile;138
5.8.5;3.8.5 Altersversorgung;147
5.8.6;3.8.6 Nebenleistungen;156
5.8.7;3.9 Urlaub;162
5.8.8;3.10 Versicherungen;164
5.8.9;3.10 Versicherungen;164
5.8.10;3.11 Wettbewerbsverbot;171
5.8.11;3.12 Nachvertragliche Wettbewerbsverbote;173
5.8.12;3.13 Kundenschutzklausel;179
5.8.13;3.14 Geistiges Eigentum;180
5.8.14;3.15 Nebenpflichten;187
5.8.15;3.16 Geheimnisschutz;194
5.8.16;3.17 Vertragsdauer;201
5.8.16.1;3.17.1 Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund;202
5.8.16.2;3.17.2 Ende der Organstellung aus Anlass einer Umstrukturierung;205
5.8.16.3;3.17.3 Amtsniederlegung;206
5.8.16.4;3.17.4 Kündigung;207
5.8.16.5;3.17.5 Verknüpfung, Widerruf, Amtsniederlegung und Kündigung;215
5.8.16.6;3.17.6 Freistellung / Suspendierung;218
5.8.16.7;3.17.7 Verlängerungsklausel;219
5.8.16.8;3.17.8 Abfindungsvereinbarung;221
5.8.16.9;3.17.9 Change of control-Klausel;221
5.8.17;3.18 Zeugnisanspruch;222
5.8.18;3.19 Schlussbestimmungen;226
5.8.19;3.20 Besonderheiten im Konzern;230
5.8.20;3.21 Pflichten des Vorstandes in der Gründungsphase;234
6;4 Muster;237
6.1;4.1 Vorstandsdienstvertrag;237
6.2;4.2 Geschaftsordnung;245
6.3;4.3 Schiedsvereinbarung;250
7;5 Die Haftung des Vorstandes;253
7.1;5.1 Haftung und Schadensersatz;253
7.1.1;5.1.1 Arbeitnehmerhaftung und Organhaftung im Vergleich;253
7.1.2;5.1.2 Allgemeine Voraussetzungen der Organhaftung;258
7.2;5.2. Innenhaftung gegeniiber der Gesellschaft;265
7.2.1;5.2.1 HaftungsmaGstab - Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschaftsleiters;265
7.2.2;5.2.2 Die Haftung gegenüber der AG begründende Spezialvorschriften im Aktiengesetz;276
7.2.3;5.2.3 Die Haftung gegenüber der AG begründende Einzelvorschriften in anderen Gesetzen;278
7.2.4;5.2.4 Verpflichtung des Aufsichtsrats zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand;278
7.2.5;5.2.5 Geltendmachung von Ersatzanspriichen durch die Hauptversammlung;284
7.3;5.3 Außenhaftung;284
7.3.1;5.3.1. Haftung aus der Pflicht zur Abfuhrung von Steuern;285
7.3.2;5.3.2 Haftung aus der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben;287
7.3.3;5.3.3 Haftung auf Erstattung von Vorschüssen bei massearmen Insolvenzverfahren;291
7.3.4;5.3.4 Haftung aus Geschaften der Aktiengesellschaft;292
7.3.5;5.3.5 Haftung für die Verletzung geschützter Rechte Dritter durch unerlaubte Handlungen;295
7.3.6;5.3.6 Haftung bei Verletzung allgemeiner Vermögensinteressen;297
7.3.7;5.3.7. Haftung bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung;310
7.4;5.4 Haftung gegenüber den Aktionären;312
7.5;5.5. Haftungsmanagement ohne D&O Versicherung;316
7.6;5.6 Besonderheiten der Haftung im Konzern;321
7.7;5.7. Haftung des Vorstandes bei der Gründung der AG;327
7.8;5.8 Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit der Haftung des Vorstandes;328
8;Anhang;335
8.1;Unverbindliche Empfehlung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. ( GDV), Abweichende Vereinbarungen sind möglich;335
9;Literaturverzeichnis;351
9.1;Aufsätze;351
9.2;Bücher;355
10;Sachverzeichnis;359


5 Die Haftung des Vorstandes (S. 241-242)

5.1 Haftung und Schadensersatz

Die meisten Erwachsenen verfügen über eine private Haftpflichtversicherung, die sie vor den finanziellen Konsequenzen und der Anspruchnahme auf Schadensersatz aus Anlass eines schuldhaften Tuns oder Unterlassens im privaten Bereich schützen. Jeder der ein Kraftfahrzeug bewegt, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen.

Die Werte, iiber die ein Berufstätiger im Arbeitsleben verfügt oder mit denen er umgeht, sind in der Regel weitaus größer als diejenigen, die ihm im Privatleben zur Verfiigung stehen. Jeder kann im Regelfall in der Berufswelt einen weit höheren Schaden als in seinem privaten Umfeld verursachen. Dennoch beschränkt sich die Haftpflichtversicherung auf den privaten Bereich unter Ausschluss berufsbedingt verursachter Schäden.

Während Freiberufler, Beamte und Soldaten Berufshaftpflichtversicherungen abschließen können, werden den Arbeitern und Angestellten derartige Versicherungen nicht angeboten.

Mit der Berufung zum Organ einer Gesellschaft besteht alsdann wieder die Möglichkeit der Versicherung pflichtwidrigen Handelns. Zum besseren Verständnis der Organhaftung des Vorstandes und da ein Vorstandsmitglied natürlich wissen muss, inwieweit seine Mitarbeiter haften:

5.1.1 Arbeitnehmerhaftung und Organhaftung im Vergleich

Eng verbunden mit der Arbeitnehmerhaftung war seinerzeit der Begriff der gefahrgeneigten Arbeit. Friiher war bei der Haftung eines Arbeitnehmers zu unterscheiden zwischen einer privilegierten gefahrgeneigten Arbeit und sonstiger Arbeit mit voller Haftung. Diese Unterscheidung ist inzwischen aber überholt.

Für die Arbeitnehmerhaftung gilt:

1. Haftungserleichterung fur alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhaltnisses geleistet werden;

2. Abgestufte Haftung des Arbeitnehmers wie folgt:

• Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich den gesamten Schaden zu tragen (grobe Fahrlassigkeit ist anzunehmen bei besonders schwerwiegender und auch subjektiv unentschuldbarer Pflichtwidrigkeit, Nichteinhaltung einer Sorgfalt, die jedem eingeleuchtet hatte);

• Bei mittlerer und normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden quotal geteilt (keineswegs automatisch halftig, sondern unter Abwägung aller Umstände);

• Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel nicht (sie liegt vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können).



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