Riecken / Schack Schutzgüter in der Filmkulisse

E-Book, Deutsch, Band 29, 223 Seiten

Reihe: Schriften zum deutschen und internationalen Persönlichkeits– und Immaterialgüterrecht

ISBN: 978-3-86234-897-8
Verlag: V&R unipress
Format: PDF
Kopierschutz: Kein



Für die meisten Spiel- und Fernsehfilme ist es von großer Bedeutung, die Wirklichkeit abzubilden. Dabei werden unvermeidlich Rechte Dritter berührt. Um die Freiheit der Filmschaffenden nicht durch Urheberrechte anderer Kreativer allzu sehr einzuengen, hat der Gesetzgeber u.a. die Schranke des § 57 UrhG für »unwesentliches Beiwerk« geschaffen. Diese Norm wird eher streng ausgelegt. So gilt das Beiwerk nicht mehr als unwesentlich, wenn es absichtlich als Requisite eingesetzt wurde. Dem geht der Verfasser ausführlich nach – mit dem Ergebnis, dass es nicht auf die zufällige Wiedergabe ankommt, sondern auf die Wahrnehmung durch die Zuschauer. Neben dem Urheberrecht behandelt die Arbeit das Geschmacksmuster-, das Marken- und das Persönlichkeitsrecht. Mit zahlreichen praktischen Beispielen richtet sie sich an Richter und Rechtsanwälte genauso wie an die Filmindustrie.
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1;Inhalt;6
2;Vorwort;12
3;1. Teil: Einleitung;14
3.1;A. Praktische Probleme;14
3.1.1;I. Allgemein;14
3.1.2;II. Situation in Deutschland;16
3.2;B. Errors & Omissions-Versicherung;19
3.2.1;I. Chain of Title;20
3.2.2;II. Beispiele menschlicher Fehler;20
3.2.2.1;1. König der Löwen;20
3.2.2.2;2. Die drei ???;21
3.2.3;III. Deckung der Versicherung;21
4;2. Teil: Urheberrecht;24
4.1;A. Fallbeispiele;24
4.1.1;I. ROC;24
4.1.2;II. Sieben;26
4.1.3;III. Batman Forever;27
4.1.4;IV. Captain Kangaroo Show;28
4.1.5;V. Second Hand Familie;29
4.1.6;VI. Made In America;30
4.1.7;VII. Im Auftrag des Teufels;31
4.1.8;VIII. 12 Monkeys;32
4.1.9;IX. Mitternacht im Garten von Gut und Böse;34
4.2;B. Eingriff in Rechte an vorbestehenden Werken;35
4.2.1;I. Urheberrechtsschutz von Requisiten;35
4.2.1.1;1. Persönliche Schöpfung;35
4.2.1.2;2. Geistiger Gehalt;36
4.2.1.3;3. Formgebung;36
4.2.1.4;4. Individualität;37
4.2.2;II. Betroffene Werkarten;40
4.2.2.1;1. Werke der bildenden Kunst;40
4.2.2.2;2. Werke der Baukunst;41
4.2.2.3;3. Werke der angewandten Kunst;42
4.2.2.4;4. Lichtbildwerke und Lichtbilder;43
4.2.2.5;5. Filmwerke und Laufbilder;47
4.2.2.6;6. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art;47
4.2.3;III. Schutzinhalt;48
4.2.3.1;1. Urheberpersönlichkeitsrecht;48
4.2.3.2;2. Rechte der körperlichen Verwertung;57
4.2.3.3;3. Rechte der öffentlichen Wiedergabe;60
4.2.3.4;4. Weitere Verwertungsrechte;62
4.3;C. Schranken des Urheberrechts;64
4.3.1;I. Ablauf der Schutzfrist, § 64 und § 72 Abs. 3 UrhG;65
4.3.1.1;1. Berechnung der Frist, §§ 64, 69 UrhG;65
4.3.1.2;2. Besonderheiten für Lichtbilder und Laufbilder;66
4.3.1.3;3. Anonyme Werke, § 66 UrhG;67
4.3.2;II. Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG;67
4.3.2.1;1. Hauptwerk als Voraussetzung für ein Beiwerk;67
4.3.2.2;2. Unwesentlich;68
4.3.2.3;3. Vertiefende Auslegung des »unwesentlichen Beiwerks«;80
4.3.2.4;4. Schranken-Schranken, §§ 62, 63 UrhG;100
4.3.2.5;5. Abschließende Bewertung des »unwesentlichen Beiwerks«;100
4.3.3;III. Panoramafreiheit, § 59 UrhG;102
4.3.3.1;1. Betroffene Werkarten;103
4.3.3.2;2. An öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen;103
4.3.3.3;3. Bleibend;113
4.3.3.4;4. Nachgebaute Requisiten und Kulissen;118
4.3.3.5;5. Umgestaltungen, § 62 UrhG;121
4.3.3.6;6. Quellenangabe, § 63 UrhG;122
4.3.3.7;7. Nur teilweise Vervielfältigung;123
4.3.3.8;8. Exkurs zum Sacheigentum;123
4.3.4;IV. Zitat, § 51 UrhG;127
4.3.5;V. Freie Benutzung, § 24 UrhG;129
4.3.5.1;1. Verblassen des vorbestehenden Werkes;130
4.3.5.2;2. Sonderfall nachgestellter Bilder;131
5;3. Teil: Geschmacksmusterrecht;134
5.1;A. Fallbeispiele;134
5.1.1;I. Louis Vuitton vs. Britney Spears;134
5.1.2;II. Geschmacksmusterschutz des ICE der Deutschen Bahn;135
5.2;B. Rechtliche Untersuchung;135
5.2.1;I. Mögliche Schwierigkeiten für den Film;135
5.2.2;II. Voraussetzungen für Geschmacksmusterschutz;137
5.2.2.1;1. Neuheit;138
5.2.2.2;2. Eigenart;138
5.2.3;III. Benutzung im Film;139
5.2.3.1;1. Wiedergabe als Benutzung;139
5.2.3.2;2. Beeinträchtigung durch die Wiedergabe;141
5.2.4;IV. Schranken des Geschmacksmusterrechts;142
5.2.4.1;1. Zweck der Zitierung oder Lehre, § 40 Nr. 3 GeschmMG;142
5.2.4.2;2. Analoge Anwendung der Schranken des Urheberrechts;143
6;4. Teil: Markenrecht;146
6.1;A. Fallbeispiele;146
6.1.1;I. Debbie Does Dallas;146
6.1.2;II. Muppets – Die Schatzinsel;147
6.1.3;III. Shell-Logo in CDU-Werbespot;148
6.1.4;IV. Marken in Gemälden;149
6.2;B. Rechtliche Untersuchung;149
6.2.1;I. Mögliche Schwierigkeiten für den Film;149
6.2.2;II. Markenrechtliche Ansprüche;150
6.2.3;III. Benutzung;151
6.2.4;IV. Markenmäßige Benutzung;152
6.2.4.1;1. Erfordernis einer markenmäßigen Benutzung;152
6.2.4.2;2. Formen markenmäßiger Benutzung;154
6.2.5;V. Rufausbeutung und Rufschädigung, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG;157
6.2.5.1;1. Der »gute Ruf« einer Marke;158
6.2.5.2;2. Bekanntheit der Marke;159
6.2.5.3;3. Rufausbeutung;159
6.2.5.4;4. Rufschädigung;161
6.2.5.5;5. Ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise;164
7;5. Teil: Allgemeines Persönlichkeitsrecht;168
7.1;A. Fallbeispiele;168
7.1.1;I. Der entsorgte Vater;168
7.1.2;II. Schtonk!;168
7.1.3;III. Borat;169
7.2;B. Rechtliche Untersuchung;170
7.2.1;I. Träger von Persönlichkeitsrechten;170
7.2.2;II. Besondere Ausprägungen;171
7.2.2.1;1. Recht am eigenen Bild;171
7.2.2.2;2. Namensrecht;184
7.2.2.3;3. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung;185
8;6. Teil: Zusammenfassung in Thesen;194
9;Literaturverzeichnis;198
10;Anhang;210
10.1;Abbildungen;212
10.2;Quellennachweise;224


4. Teil: Markenrecht (S. 145-146)

A. Fallbeispiele

I. Debbie Does Dallas

Die Dallas Cowboys Cheerleaders, Inc., eine Tochtergesellschaft der Dallas Cowboys Football Club, Inc., führte in den USA einen Rechtsstreit über zwei Instanzen gegen die Pussycat Cinema, Ltd., bei dem es um eine Markenrechtsverletzung im Film Debbie Does Dallas861 ging.862 Es handelt sich bei diesem Film um einem Pornofilm, in dessen Handlung, »to the extent that there is one«863, eine Cheerleaderin namens Debbie an einer fiktiven High School ausgewählt wurde, ein »Texas Cowgirl« zu werden. Um das Geld für die hiermit verbundene Reise nach Dallas zu verdienen, führen Debbie und ihre Kolleginnen gegen Bezahlung allerhand sexuelle Dienstleistungen aus. Sowohl wegen des Begriffs »Texas Cowgirl« als auch wegen der von Debbie in der letzten Szene getragenen Kleidung ging die Klägerin gegen diesen Film vor.

Die Kleidung entspricht in Aussehen und Farbkombination der von den realen Dallas Cowboys Cheerleaders getragenen Uniform864: Weiße Stiefel, weiße Shorts, ein weißer und mit blauen Sternen verzierter Gürtel, eine Bolero-Bluse sowie eine mit drei blauen Sternen auf jeder Seite verzierte Weste. Die Beklagte wandte ein, die Kleidung erfülle bloß funktionale Zwecke und genieße daher keinen markenrechtlichen Schutz. Dem folgte das Gericht nicht, da die Farbkombination sowie die Anordnung der dekorativen Elemente zu einer Unterscheidung mit den Uniformen anderer Teams führe und die Schwelle vom rein Funktionalen zum Markenrechtsschutz damit überschritten sei.

Die Beklagte meinte weiter, es bestünde keine Verwechslungsgefahr, da kein Mensch ernsthaft annehmen könne, der Film stamme von der Klägerin.866 Diese Art von Verwechslung hielt das Gericht auch nicht für erforderlich: Ausreichend sei vielmehr dermögliche Gedanke der Öffentlichkeit, die Markeninhaberin habe Sponsoring betrieben oder zumindest die Nutzung der Marke genehmigt.867 Es sei schwer zu glauben, dass jemand, der diesen »sexually depraved film« gesehen habe, die Assoziation mit den Dallas Cowboy Cheerleaders vermeiden könne und diese Assoziation resultiere aus einer Verwechslung, die zu einer Verletzung des guten Rufs der Klägerin führe.

Das Markenrecht diene nicht nur der Vorbeugung von Verwechslungsgefahr, sondern auch dem Recht eines Markeninhabers, den guten Ruf seines Produkts zu kontrollieren. Auch der Ansicht der Beklagten, man müsse die aus dem Urheberrecht bekannte »fair use«-Doktrin, die Parodien erlaube, entsprechend auf Markenrechtsverletzungen ausweiten, wollte sich das Gericht nicht anschließen. Selbst wenn eine entsprechende Anwendung möglich wäre, sei die Verwendung der streitgegenständlichen Uniform kaum als Parodie zu qualifizieren. Auch der Erste Zusatzartikel der US-Verfassung komme als Verteidigungsmöglichkeit nicht in Betracht, da es unzähligeMöglichkeiten gegeben hätte, sexuelle Handlungen unter Sportlern ohne eine Verletzung des Markenrechts der Klägerin zu zeigen.


Riecken, John
Dr. John Riecken studierte Rechtswissenschaften an der Universität Kiel. Den Juristischen Vorbereitungsdienst leistete er im Landgerichtsbezirk Kiel des Oberlandesgerichts Schleswig ab. Nach medienrechtlich ausgerichteten Stationen in Hamburg und New York ist er mittlerweile als Anwalt in einer Hamburger Medienrechtskanzlei tätig.

Dr. John Riecken studierte Rechtswissenschaften an der Universität Kiel. Den Juristischen Vorbereitungsdienst leistete er im Landgerichtsbezirk Kiel des Oberlandesgerichts Schleswig ab. Nach medienrechtlich ausgerichteten Stationen in Hamburg und New York ist er mittlerweile als Anwalt in einer Hamburger Medienrechtskanzlei tätig.


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