Rohner / Schäppi | 50 Jahre Frauenstimmrecht | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 256 Seiten

Rohner / Schäppi 50 Jahre Frauenstimmrecht

25 Frauen über Demokratie, Macht und Gleichberechtigung
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-03855-218-5
Verlag: Limmat Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

25 Frauen über Demokratie, Macht und Gleichberechtigung

E-Book, Deutsch, 256 Seiten

ISBN: 978-3-03855-218-5
Verlag: Limmat Verlag
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Am 7. Februar 1971 stimmten die Schweizer Männer nach mehreren gescheiterten Plebisziten endlich mehrheitlich für das allgemeine Stimm- und Wahlrecht für Frauen. 50 Jahre danach ziehen 25 Frauen Bilanz und schauen zurück und nach vorne. Der Durchbruch kam spät - viel später als in den Nachbarländern -, doch der Kampf hatte auch in der Schweiz eine lange Geschichte. Warum dauerte es fast 100 Jahre bis zur politischen Gleichberechtigung? Welche Rolle spielt das Stimmrecht heute für Frauen? Wählen Frauen anders? Wie steht es um die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Politik, Wirtschaft, Kultur und Öffentlichkeit heute? Was wurde erreicht, wo gibt es Handlungsbedarf ? "50 Jahre Frauenstimmrecht" versammelt Texte und Interviews von und mit bekannten Schweizer Frauen aller politischer Couleur und jeden Alters, die sich aus ihren ganz unterschiedlichen Perspektiven mit den Themen Wahlrecht, Demokratie und Gleichberechtigung befassen. Es geht um die Geschichte und Gegenwart, aber vor allem um die Zukunft der Gleichberechtigung - denn es gibt noch immer zu tun! Mit Porträts, Gesprächen und Beiträgen von Viola Amherd, Kathrin Bertschy, Margrith Bigler-Eggenberger, Adrienne Corboud, Fanni Fetzer, Fina Girard, Serpentina Hagner, Gardi Hutter, Cloé Jans, Anne-Sophie Keller, Bea Knecht, Elisabeth Kopp, Zita Küng, Lea Lu, Andrea Maihofer, Samira Marti, Christa Rigozzi, Ellen Ringier, Isabel Rohner, Irène Schäppi, Christine Schraner Burgener, Regula Stämpfli, Katja Stauber, Petra Volpe und Nathalie Wappler.

Die Publizistin Dr. Isabel Rohner, geb. 1979 in St. Gallen, ist die Biografin der feministischen Pionierin Hedwig Dohm (1831-1919) und Mitherausgeberin der Edition Hedwig Dohm. In Deutschland hat Isabel Rohner 2017 das Buch zum dortigen Wahlrechtsjubiläum "100 Jahre Frauenwahlrecht. Ziel erreicht! ... und weiter?" konzipiert und herausgegeben. Dass das Jubiläum in Deutschland eine so grosse Sichtbarkeit hatte, geht massgeblich auch auf Rohners Engagement zurück. Als Expertin und Vortragende ist die Schweizerin im ganzen deutschsprachigen Raum unterwegs. Irène Schäppi, geboren 1978 in St. Gallen, hat an der Universität Zürich Germanistik und Publizistik studiert. Seit 2009 leitet sie das Beautyressort von "20 Minuten Friday" und gehört damit zu den wichtigsten Vertreterinnen des Schweizer Lifestylejournalismus. Ihr Anliegen ist, junge Frauen für feministische Themen zu begeistern und die Debatten aus rein akademischen Kreisen herauszuholen.
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Die Geschichte des Frauenstimmrechts – verdrängtes Unrecht?


Andrea Maihofer, Professorin für Geschlechterforschung

Zur Geschichte des Frauenstimmrechts in der Schweiz gibt es inzwischen eine Fülle an Forschungen, die detailliert den langen Kampf der Frauen für das Stimmrecht darstellen.1 Ebenso gibt es zahlreiche Arbeiten, in denen die verschiedenen Gründe für die späte Einführung in der Schweiz herausgearbeitet werden. Im Folgenden möchte ich diese beiden Perspektiven miteinander verbinden. Dadurch rücken die Widerstände, mit denen die Akteur*innen in ihrem Kampf um das Stimmrecht zu tun hatten, stärker in den Blick. Und schliesslich werde ich nach den Folgen fragen, die die späte Einführung des Frauenstimmrechts für die Schweiz heute hat. Und was bedeutet es, dass die wiederholte Weigerung, den Frauen den Status gleichberechtigter Staatsbürgerinnen zuzugestehen, bislang weder Teil des kollektiven Gedächtnisses der Schweiz noch als historisches Unrecht anerkannt ist?

Beginn des Kampfes ums Frauenstimmrecht Mitte des 19. Jahrhunderts


In einer bekannten Formulierung betont Meta von Salis: «Mein erster Fehltritt in der Welt bestand in dem Erscheinen in weiblicher Gestalt»2. Geschlecht regelt in westlich geprägten Gesellschaften den Zugang zu den gesellschaftlichen Ressourcen und verweist Männer und Frauen in unterschiedliche gesellschaftliche Bereiche. Allein als Frau gelesen zu werden führt dazu, dass ihr das Recht auf gleiche Rechte verweigert wird. Die Geschichte des Kampfes um das Stimmrecht sowie die Rekonstruktion der Gründe seiner späten Einführung verweisen auf diese heteropatriarchale Struktur westlicher Gesellschaften. Diese ist zwar inzwischen in Bewegung, jedoch noch immer wirksam.

Von Salis benennt hier den «eigentlichen» Grund, warum Frauen gezwungen waren, die Anerkennung als gleichberechtigte Staatsbürgerinnen einzuklagen: Sie haben das falsche Geschlecht. Für die sich im 18./19. Jahrhundert etablierende bürgerlich-heteropatriarchale Gesellschafts- und Geschlechterordnung ist der Ausschluss der Frauen aus den Menschen- und Bürgerrechten konstitutiv. Während die Männer sich erstmals (zumindest potenziell) das Recht auf gleiche Rechte zuerkennen, werden die Frauen prinzipieller denn je aus diesen ausgeschlossen. Dies ist, wie es die Frauenrechtsaktivistin Julie von May von Rued bereits 1869 bezeichnet, die «auffallende Anomalie, welche alle europäischen und europäisch civilisierten Länder aufweisen, dass in demselben Verhältnis, wie der Mann seine politischen Rechte erweitert hat, die Frau in ihren bürgerlichen Rechten eng beschränkt geblieben ist»3. Wie viele Frauen ihrer Zeit betont sie die grosse Bedeutung der französischen Erklärung der Menschenrechte und ihr «Versprechen» auf die Anerkennung der Ebenbürtigkeit aller Menschen. Trotz allem hält gerade «die demokratische Urschweiz» die Frauen «in Unmündigkeit», und so fordert sie die «vollkommene Gleichstellung beider Geschlechter vor dem Gesetz in allen bürgerlichen Rechten».4

Der Kampf um das Frauenstimmrecht hat in der Schweiz also spätestens seit Mitte des 19. Jahrhunderts begonnen. So haben Frauen (und auch Männer) insbesondere im Zusammenhang mit der ersten Totalrevision der Schweizer Bundesverfassung von 1874 sowohl die zivilrechtliche als auch die politische Gleichstellung der Frauen gefordert. Auch Marie Goegg, ebenfalls Frauenrechtsaktivistin, spricht 1868 in Bern in einer damals viel beachteten Rede von einer «Anomalie» und fordert als «Akt der Gerechtigkeit» die «vollständige Gleichheit vor dem Gesetz»5.

Ganz in diesem Sinne wurden von der Association internationale des femmes, die u.a. von Marie Goegg gegründet worden war, zwei Anträge (1868 u. 1870) zur bürgerlichen Gleichstellung der Frau an den Nationalrat gestellt. Ob auch ein Antrag «auf vollständige politische Gleichstellung der Frau» eingereicht wurde, wie in der Botschaft des Bundesrates6 von 1957 behauptet, scheint unklar. Das heisst, der Kampf ums Frauenstimmrecht begann in der Schweiz fast zeitgleich wie in anderen westlichen Ländern und bereits damals wurde die Verweigerung des Stimmrechts von Frauen* und Männern* in der Schweiz als Verstoss gegen die Menschenrechte und damit als Unrecht kritisiert. Kurz: Sie war schon damals ein bewusster Akt gegen die ausdrücklichen Forderungen von Frauen7 nach gleichen Staatsbürgerrechten.

Drei Gründe für die späte Einführung in der Schweiz


Begründung: Mit dem Wort «Schweizer» sind die Frauen nicht mitgemeint

Wie deutlich wird, haben die Frauen (und auch manche Männer) von Beginn an versucht, die Einführung des Stimmrechts auf dem Interpretationsweg zu erreichen. Entsprechend wurden 1919 von 158 Frauenverbänden Motionen für eine Teilrevision der Verfassung unterstützt, in denen eine andere Interpretation des Artikel 74 der BV (1874, gültig bis 1971) gefordert wurde. Begründet wurde dies damit, dass mit der dortigen Formulierung: «Stimmberechtigt ist jeder Schweizer, der …» doch auch die Frauen gemeint sein müssen oder, wie es in den Gesuchen nach Eintragung in das Stimmregister (Bern 1923, Genf 1928) heisst, dass «die Frauen auch ‹Schweizer› im Sinne der Verfassungsvorschrift seien».8 Gestützt wurde diese Argumentation auf den Artikel 4 der Verfassung: «Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich.» (Art. 4 BV 1874; gültig bis 1981). Doch Frauen waren keineswegs vor dem Gesetz gleich, ja nicht einmal richtige «Schweizer». Schliesslich verloren sie noch bis 1952 ihre Schweizer Staatsbürgerschaft, wenn sie einen Ausländer heirateten.

So wurde auch dieser Antrag am 14. September 1923 vom Bundesgericht mit der Begründung abgelehnt: «Mit dieser Bezeichnung (Schweizer in Artikel 74 BV) […] sind nur die Schweizerbürger männlichen Geschlechts gemeint»9. Ausserdem wird die Forderung zurückgewiesen, das Wort «Schweizer» könne nun – nachträglich entgegen seinem historischen Verständnis – anders interpretiert werden. Vielmehr wird betont, dass eine zeitgemässe Interpretation dieses Artikels nicht möglich ist, weil «niemand eine solche Änderung im Auge hatte»10. Deshalb ist für die Gewährung des Stimmrechts für Frauen eine Verfassungsänderung nötig.

Trotz abschlägigem Bescheid haben Frauen diesen Weg jedoch immer wieder sowohl auf nationaler als auch kantonaler11 Ebene versucht. Einen weiteren bedeutsamen nationalen Versuch hat der Schweizerische Verband für Frauenstimmrecht 1950 unternommen. In dieser Eingabe wurde ebenfalls eine Neuinterpretation, jetzt aber in Form einer Ergänzung im Artikel 10 des Bundesgesetzes vorgeschlagen: Statt «Schweizer» sollte es nun «Schweizer, ob Mann oder Frau» heissen.12 Auch diese Eingabe scheiterte, weil eine «Ergänzung des Bundesgesetzes» nicht genüge, es vielmehr einer Verfassungsänderung bedürfe.13

Allerdings wurde am 15. März 1951 vom Nationalrat – nach einer Anhörung von Vertreterinnen des Frauenstimmrechtsverbandes – beschlossen, dass der Bundesrat einen Bericht für eine «Partialrevision der Bundesverfassung»14 vorlegen sollte. Umgesetzt wurde dieser Beschluss jedoch erst mit grosser zeitlicher Verzögerung und nur unter erneutem Druck der Frauenverbände mit der Vorlage der bereits angesprochenen Botschaft von 1957. Hintergrund war die ein Jahr zuvor vorgenommene Aufnahme einer obligatorischen Dienstpflicht von Frauen in die Verfassung. Dies zeigte einmal mehr, dass eine Neuinterpretation der Verfassung sehr wohl möglich gewesen wäre. Darauf verwiesen auch der Bund Schweizerischer Frauenvereine sowie der Schweizerische Katholische Frauenbund15 in ihrer Ablehnung dieser obligatorischen Dienstpflicht. Solange den Frauen ihre Aktivbürgerrechte verweigert würden, «sei die Einführung dieser obligatorischen Dienstpflicht nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht zulässig»16.

Die vielfachen Zurückweisungen einer zeitgemässen Verfassungsinterpretation waren also bewusste politische Entscheidungen: Die Mehrheit der Schweizer Männer wollte den Frauen das Stimmrecht nicht geben. Dies ist letztlich der entscheidende Grund, warum die Einführung des Frauenstimmrechts in der Schweiz so lange gedauert hat. Nun brauchte es eine aufwendige Verfassungsrevision und damit eine doppelte Mehrheit von männlichem Stimmvolk und Ständen/Kantonen. Wäre das in anderen Ländern nötig gewesen, wer weiss, ob es dort nicht ebenfalls länger gedauert hätte. So betont auch Iris von Roten, dass die Abgeordneten «demokratischer als das sogenannte Volk» waren. Es waren die «männlichen Bürger», die auf ihre «Souveränitätsrechte» pochten.17

Begründung: Staatsbürgerschaft und Männlichkeit

In dem obigen Entscheid des Bundesgerichts von 1923 wird noch etwas Weiteres deutlich. Zur Begründung, dass allein Männer Schweizer sind, wird auf «uraltes Gewohnheits- oder Gesetzesrecht» und auf einen «tief eingewurzelten Rechtszustand» verwiesen. In diesem althergebrachten Selbstverständnis hatte, so heisst es, «niemand eine derartige Änderung im Auge»18, dass dereinst mit dem Wort «Schweizer» auch die Frauen gemeint sein könnten und sie auf dieser Grundlage...



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