Sauerbruch | Das Freigabeverfahren gemäß § 246a Aktiengesetz | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 315 Seiten, Web PDF

Reihe: Humanities, Social Science (German Language)

Sauerbruch Das Freigabeverfahren gemäß § 246a Aktiengesetz

Eine rechtsökonomische Untersuchung
1. Auflage 2009
ISBN: 978-3-8349-9973-3
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark

Eine rechtsökonomische Untersuchung

E-Book, Deutsch, 315 Seiten, Web PDF

Reihe: Humanities, Social Science (German Language)

ISBN: 978-3-8349-9973-3
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
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Seit Jahrzehnten beschäftigt der Konflikt zwischen adäquatem Minderheitsschutz und missbräuchlichen Beschlussmängelklagen die gesellschaftsrechtliche Debatte. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) am 1.11.2005 hat der Gesetzgeber einen neuen Versuch unternommen, diesen Zielkonflikt zu lösen. Das Kernstück des Gesetzes bildet der neu geschaffene § 246a Aktiengesetz mit dem ein aktienrechtliches Freigabeverfahren für bestimmte eintragungsbedürftige Hauptversammlungsbeschlüsse geschaffen wird.

Florens Sauerbruch untersucht mit rechtsökonomischer Methodik, welche Funktionen das Beschlussmängelrecht im Kontrollgefüge der Aktiengesellschaft erfüllt. Der Autor analysiert die Anreizstrukturen, die missbräuchliche Klagen begünstigen und erläutert die Wirkungsweise des Freigabeverfahrens. Darüber hinaus gibt er basierend auf wirtschaftswissenschaftlichen Ansätzen Auslegungsempfehlungen für die Tatbestandsmerkmale des Paragraphen und entwickelt Vorschläge zur weiteren Reform des Aktiengesetzes.
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Research

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Einführung.- Das Freigabeverfahren aus juristischer Perspektive.- Einführung in die rechtsökonomische Analyse.- Die ökonomischen Ansätze zur Analyse von Kapitalgesellschaften.- Hauptversammlungszuständigkeit, Anfechtungsklage und Freigabeverfahren aus rechtsökonomischer Sicht.- Ökonomische Analyse mithilfe des Calabresi-Melamed-Konzeptes.- Ökonomische Analyse mithilfe der Theorie des Haftungsrechts.- Ökonomische Analyse mithilfe der Theorie der kollektiven Rechtsdurchsetzung.- Ökonomische Analyse mithilfe der Theorie zur öffentlichen Rechtsdurchsetzung.- Berücksichtigung der Ergebnisse der rechtsökonomischen Analyse de lege lata.- Berücksichtigung der Ergebnisse der rechtsökonomischen Analyse de lege ferenda.- Annex - Aktuelle Entwicklung.- Zusammenfassung.


1. Kapitel: Einführung (S. 1)

Nach einem kurzen Überblick über den Inhalt des neuen § 246a AktG widmet sich dieses Kapitel der gesetzgeberischen Intention für die Neuregelung. Mit dem Freigabeverfahren soll die faktische Registersperre überwunden werden, die eine Beschlussmängelklage auslöst. Professionelle Kläger, die nur über wenige Aktien verfügen, nutzen die faktische Registersperre dazu, den Vollzug wichtiger Hauptversammlungsbeschlüsse zu blockieren.

Die Klagen lassen sie sich von der beklagten Gesellschaft gegen eine Abstandszahlung abkaufen. Neben dem Freigabeverfahren, das auf Antrag der Gesellschaft eine vorzeitige Eintragung anordnen kann, wurden im Vorfeld der Reform weitere Ansätze diskutiert, die knapp dargestellt werden. Der Gesetzgeber hat sich vornehmlich an den bereits existierenden Unbedenklichkeitsverfahren für die Umwandlung und die Eingliederung orientiert. Es wird jedoch gezeigt, dass sich das neue Freigabeverfahren in einigen Punkten davon unterscheidet.

A. Überblick über das Freigabeverfahren gem. § 246a AktG

Das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)6 hat das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht zum 1. November 2005 erheblich modifiziert. Durch den neuen § 246a AktG wird für eintragungsbedürftige Hauptversammlungsbeschlüsse, die Kapitalmaßnahmen oder die Zustimmung zu Unternehmensverträgen zum Gegenstand haben, ein Freigabeverfahren eingeführt, mit dem die Blockade der Registereintragung durch eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage aufgelöst werden kann.

Ohne Freigabebeschluss hat das Registergericht die Möglichkeit die Eintragung gem. § 127 FGG auszusetzen, bis das Prozessgericht über die Beschlussmängelklage entschieden hat. Erhebt ein Aktionär Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über eine Kapitalmaßnahme oder einen Unternehmensvertrag, kann die beklagte Gesellschaft nunmehr bei dem für die Klage zuständigen Prozessgericht einen Freigabebeschluss beantragen.

In dem erfolgreichen Freigabeverfahren stellt das Prozessgericht durch Beschluss fest, dass die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen (§ 246a Abs. 1 AktG).

Durch den rechtskräftigen Beschluss wird das Registergericht gebunden (§ 246a Abs. 3 S. 5 AktG). Es kann den Beschluss nunmehr eintragen, ohne zu riskieren, für Schäden infolge der Eintragung zu haften. Seine Befugnis zur Aussetzung gem. § 127 FGG endet mit der Freigabeentscheidung. Da die Eintragung für diese Beschlüsse konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung ist, wird dadurch der Vollzug des Beschlusses ermöglicht und eine Blockade verhindert.

Zum anderen führt die Eintragung infolge des rechtskräftigen Freigabebeschlusses zur endgültigen Bestandskraft des Hauptversammlungsbeschlusses. Stellt sich im weiterhin rechtshängigen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsprozess heraus, dass die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage begründet ist, bleibt der Beschluss auch für die Zukunft durchführbar (§ 246a Abs. 4 S. 2 AktG).

Der Tenor der erfolgreichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage, der trotz Vorliegens des Freigabebeschlusses weiterhin auf Erklärung oder Feststellung der Nichtigkeit lautet, entfaltet keinerlei Wirkung mehr, weil das Urteil die einmal erlangte Bestandskraft nicht mehr beseitigen kann.

Als Ausgleich für die dauerhafte Bestandskraft eines mängelbehafteten Beschlusses erhält der Kläger im Falle des Erfolges in der Hauptsache einen rein monetären Anspruch auf Ersatz des durch die Eintragung entstandenen Schadens (§ 246a Abs. 4 AktG). Naturalrestitution im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB ist gem. § 246a Abs. 4 S. 4 AktG ausgeschlossen, um zu verhindern, dass über diesen Umweg die Bestandskraft ausgehebelt wird.

Der Freigabebeschluss kann auf Antrag der beklagten Gesellschaft gem. § 246a Abs. 2 AktG in drei Fällen ergehen:

wenn die Anfechtungsklage oder die Nichtigkeitsklage unzulässig ist.


Dr. Florens Sauerbruch promovierte bei Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley), am Seminar für Handels-, Schifffahrts- und Wirtschaftsrecht der Universität Hamburg. Er ist als Rechtsanwalt in München tätig.



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