Scheffelt | Die Rechtsprechungsänderung | Buch | 978-3-89649-697-3 | sack.de

Buch, Deutsch, Band 179, 328 Seiten, PB, Format (B × H): 150 mm x 210 mm, Gewicht: 410 g

Reihe: Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft

Scheffelt

Die Rechtsprechungsänderung

Ein Beitrag zu methodischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen und zur Anwendung der Ergebnisse im Verwaltungsrecht
1., 2001
ISBN: 978-3-89649-697-3
Verlag: Hartung-Gorre

Ein Beitrag zu methodischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen und zur Anwendung der Ergebnisse im Verwaltungsrecht

Buch, Deutsch, Band 179, 328 Seiten, PB, Format (B × H): 150 mm x 210 mm, Gewicht: 410 g

Reihe: Konstanzer Schriften zur Rechtswissenschaft

ISBN: 978-3-89649-697-3
Verlag: Hartung-Gorre


Gegenstand der Untersuchung ist der Teil des Richterrechts, das durch eine Änderung der Rechtsprechung entsteht. Die Kernthese, dass dieses Richterrecht die Ausübung eigenständiger Staatsgewalt bedeutet, wird auf ihre methoden- und verfassungsrechtlichen Implikationen hin untersucht. Wird durch die Rechtsprechung Staatsgewalt ausgeübt, so liegt der Gedanke nahe, dann auch Vertrauensschutz analog der Behandlung von Gesetzesänderungen zu gewähren, insbesondere die Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Zukunft gelten zu lassen.
Dieser Ansatz muss jedoch zunächst zwei gewichtige Gegenargumente überwinden. Das erste ist das methodenrechtliche Dogma, nach dem die Rechtsprechung nichts eigenes schafft, sondern nur erkennt. Ihre Erkenntnisse wirken danach immer zurück auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gesetzes. Die Gewährung von Vertrauensschutz durch Beschränkung der Wirkungen der Rechtsprechungsänderung auf die Zukunft ist bei Zugrundelegung dieses methodischen Ansatzes verbaut. Die vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Ansatz ergibt jedoch, dass er gegenwärtig nicht mehr vertreten ist und letztendlich auch nicht überzeugen kann.
Wird Richterrecht als Staatsgewalt verstanden, so ist es auch verfassungsrechtlich zu verankern. Dieser Aufgabe widmet sich ein weiterer Teil der Arbeit mit dem Ergebnis, dass die Verfassung die Rechtschöpfungsbefugnis der Gerichte begrenzt. Innerhalb des hierdurch gezogenen Rahmens beläßt sie aber einen eigenständigen Spielraum für die Gerichte. In dem von der Wesentlichkeitstheorie nicht erfassten Bereich haben die Gerichte eine eigene Rechtsetzungskompetenz neben dem Gesetzgeber. Der Gesetzgeber bleibt zur Regelung befugt, Richterrecht ist insofern nur subsidiär.
Die Ergebnisse der Arbeit werden anschließend anhand der Behandlung von Rechtsprechungsänderungen im Verwaltungsrecht exemplifiziert.

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