E-Book, Deutsch, 350 Seiten
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ISBN: 978-3-96905-350-8
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Format: PDF
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
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Matthias Kowalski ist Mitbegründer des Magazins 'FOCUS' und Autor zahlreicher Ratgeber-Bücher. Der mehrfach ausgezeichnete Wirtschaftsjournalist hat sich auf Themen mit hohem Nutzwert für Leser spezialisiert und lehrt als Dozent für Kommunikation an mehreren Universitäten.
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Kaufvertrag, Mietvertrag, Arbeitsvertrag … Mit Verträgen und dem mit ihnen verbundenen Vertragsrecht wirst du in deinem Alltag ständig konfrontiert. Daher lohnt es sich zu wissen, wie Verträge grundsätzlich funktionieren. Unter welchen Bedingungen können Verträge geschlossen werden? Wann gelten sie als erfüllt? Was, wenn etwas schiefläuft – welche Rechte hast du dann? Und wie können Verträge beendet oder angefochten werden?
Das Vertragsrecht ist einer der zentralen Bestandteile in unserem Rechtssystem und dort konkret im Zivilrecht. Es ermöglicht Parteien, ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich zu gestalten. Obwohl das Vertragsrecht immer nur zwischen den Vertragspartnern (meist zwei) und nicht generell gilt, ist es verbindlich und kann mit staatlicher Hilfe durchgesetzt werden. Wesentliches Merkmal des Vertragsrechts ist die Vertragsfreiheit. Parteien haben grundsätzlich die Freiheit, über den Inhalt und die Form ihrer Verträge zu entscheiden – es sei denn, sie verstoßen damit gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten.
Allgemeine Vertragsgrundlagen: Wie entsteht ein Vertrag?
Damit ein Vertrag zustande kommt, bedarf es zweier Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme (§§ 145 ff. BGB). Zu einem Angebot gehören stets alle wesentlichen Vertragsbestandteile, die sogenannten »Essentialia negotii«. Das Angebot muss verbindlich sein, sodass der Empfänger es seinerseits annehmen kann. Ein Preisschild in einer Schaufensterauslage gilt zum Beispiel juristisch noch nicht als rechtsverbindliches Angebot, sondern lediglich als eine Aufforderung an einen potenziellen Käufer, ein Angebot für die Ware abzugeben, eine sogenannte »Invitatio ad offerendum«. Unter der Annahme versteht man die uneingeschränkte Zustimmung des Empfängers zum Angebot. Zusammen führen Angebot und Annahme zum Zustandekommen eines Vertrages. Allerdings nur, wenn bei beiden Parteien Handlungswille, Rechtsbindungswille und Geschäftswille vorhanden sind.
Der Handlungswille bedeutet, dass jemand überhaupt bewusst handelt. Das fehlt zum Beispiel wenn man nur aus Reflex mit der Hand gezuckt hat, weil man niesen musste, und ein Auktionator missversteht das als den Willen, ein Gebot abzugeben. Der Handlungswille fehlt daher eher selten – denkbar wären zum Beispiel auch Fälle einer Hypnose.
Der Rechtsbindungswille leitet sich aus dem Bewusstsein darüber ab, dass mit der Erklärung eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wird (siehe das Beispiel von Preisschildern in Schaufensterauslagen). Auch den Kostenvoranschlägen, die dein Zahnarzt für größere Arbeiten erstellt, fehlt es erst einmal am Rechtsbindungswillen. Sie sind daher nicht rechtsverbindlich, weshalb die Rechnung hinterher leider oft auch etwas höher ausfällt (wobei es auch hier Grenzen gibt, die im Kapitel über Verträge mit Handwerkern und Dienstleistern auf Seite 68 aufgeführt sind).
Im Geschäftswillen drückt sich die Bereitschaft beider Parteien aus, eine bestimmte Rechtsfolge einzugehen, also zum Beispiel einen Kauf- oder Mietvertrag tatsächlich abzuschließen und zu unterzeichnen.
Schriftform und mündlicher Vertrag: Was sind die Unterschiede?
Apropos unterzeichnen: Eine Unterschrift ist meist nicht zwingend für das Zustandekommen eines Vertrages. Wenn das Gesetz keine anderen Formvorschriften vorgibt, braucht es nicht einmal ein einziges geschriebenes Wort, um einen Vertrag zu schließen. Auch mündliche Erklärungen reichen grundsätzlich völlig aus.
Und teilweise braucht es nicht einmal das: Auch das sogenannte »konkludente Handeln« kann dazu führen, dass ein Vertrag abgeschlossen wird, sofern einer aktiven Handlung die drei Elemente Erklärungs-, Rechtsbindungs- und Geschäftswille zu entnehmen sind. Um den Beförderungsvertrag mit deiner örtlichen Verkehrsgesellschaft abzuschließen, reicht es, dass du in Bus oder Straßenbahn einsteigst. Indem du eine Zeitung am Kiosk auf den Tresen legst, signalisierst du, dass du sie kaufen willst. Und der Kaufvertrag im Supermarkt kommt spätestens beim Bezahlen zustande, da dein Verhalten und das des Verkäufers schlüssig ist.
Was aber (bis auf wenige Ausnahmen im Geschäftsverkehr) grundsätzlich nie zu einem Vertrag führt: Schweigen. Dieses darf nicht automatisch mit Zustimmung gleichgesetzt werden.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte gilt jedoch tatsächlich das Schriftformerfordernis, zum Beispiel für:
- befristete Arbeitsverträge
- Arbeitnehmerüberlassungsverträge
- Staffel-, Index- und Zeitmietverträge
- Grundstückskaufverträge
- Eheverträge
Schriftform ist das, wie man sich Verträge klassisch vorstellt: ein Dokument mit dem Vertragsinhalt, das von den Vertragsparteien handschriftlich unterschrieben ist. Die Schriftform kann unter bestimmten Umständen durch die elektronische Form ersetzt werden. Allerdings bedarf es dazu einer qualifizierten elektronischen Signatur, welche die eigenhändige Unterschrift ersetzt. Normale E-Mails zum Beispiel enthalten keine qualifizierte elektronische Signatur.
Die Formvorschrift sollte eingehalten werden, da ein Verstoß dagegen grundsätzlich zur Nichtigkeit des Vertrags (§ 125 BGB) führt. Es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich etwas anderes vor.
Grundstücksverkäufe, Erbverträge oder Eheverträge bedürfen einer besonderen Schriftform: die der notariellen Beurkundung. Bei dieser müssen die Vertragspartner vor dem Notar, der auch die Niederschrift des Vertrags erstellt, anwesend sein. Die Vertragspartner unterschreiben den Vertrag in Anwesenheit des Notars.
Etwas weniger kompliziert ist die öffentliche Beglaubigung. Bei dieser handelt es sich um die amtliche Bestätigung eines Notars, mit der die Echtheit einer Unterschrift oder einer Abschrift (Kopie) sichergestellt wird.
Zugangsregeln: Wann werden Verträge rechtswirksam?
Doch nicht immer sind beide Vertragspartner am selben Ort und bekommen unmittelbar mit, wenn ein anderer ihnen ein Angebot macht. Häufig läuft das heutzutage über E-Mail, teilweise – bei wichtigen Verträgen – auch über den Postweg. Dann stellt sich eine nächste wichtige Frage, und zwar, ob beziehungsweise wann ein Angebot oder eine Annahme zugegangen sind. Dieses Problem stellt sich übrigens nicht nur bei Verträgen, sondern besonders bei sogenannten »einseitigen Willenserklärungen« wie Kündigungen. Hier behaupten die Empfänger häufig, dieses unangenehme Schreiben nie erhalten zu haben.
Eine Willenserklärung gilt als »zugegangen«, wenn sie so in den »Machtbereich« des Empfängers gelangt, dass dieser sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Ein schriftliches Angebot gilt zum Beispiel als zugegangen, wenn es in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wurde und dieser unter normalen Umständen die Gelegenheit hatte, seinen Briefkasten zu leeren. Eine Willenserklärung, die per E-Mail erfolgt, gilt als zugegangen, sobald sie im Postfach des Empfängers eingegangen und während der üblichen Geschäftszeiten abrufbar ist. Für E-Mails, die außerhalb der Geschäftszeiten eintreffen, gilt der Zugang in der Regel am nächsten Arbeitstag als erfolgt.
Diese Zugangsregeln sind wichtig, weil sich aus ihnen zum Beispiel Fristen wie das 14-tägige Rücktrittsrecht ableiten können. Gilt eine Rabattaktion nur bis zu einem bestimmten Tag, spielt der Zeitpunkt der Abgabe und der Annahme der Willenserklärung ebenfalls eine Rolle.
Essentialia negotii: Die Kernpunkte eines Vertrages
Damit ein Vertrag gilt, muss beiden Parteien eindeutig klar sein, worum es im Vertrag eigentlich geht. Damit die eine Partei die andere nicht so leicht über den Tisch ziehen kann, muss ein Vertrag bestimmte Kernpunkte, die sogenannten Essentialia negotii, enthalten. Ohne sie gilt ein Vertrag als nicht vollständig und ist nicht wirksam geschlossen. In einem Kaufvertrag darf zum Beispiel der Kaufpreis nicht fehlen. Außerdem müssen Kaufsache und Vertragsparteien eindeutig benannt sein. In einem Mietvertrag müssen als Kernpunkte Mietsache, Mietzins, Vertragsparteien und Mietdauer (fehlt sie, ist der Vertrag unbefristet) enthalten sein.
Neben den Essentialia negotii enthält ein Vertrag in der Regel weitere zusätzlich verhandelbare Bestandteile. Diese Vertragsklauseln haben keinen grundsätzlichen Einfluss darauf, ob ein Vertrag wirksam ist oder nicht. Sie sind allerdings hilfreich, um für Transparenz und Sicherheit zu sorgen und den Vertragsgegenstand zu konkretisieren. In einem Kaufvertrag sind das zum Beispiel die Lieferzeit oder Lieferbedingungen, die Zahlungsbedingungen, zusätzliche Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, oder aber Rücktrittsrechte und Haftungsbeschränkungen.
Sind in einem Vertrag bestimmte Themen nicht geregelt, greifen automatisch die allgemeinen gesetzliche Bestimmungen zum jeweiligen Thema. Finden sich in einem Kaufvertrag keine Informationen zum Gewährleistungsanspruch, heißt das nicht, dass du keinen hast. Fehlen in deinem Arbeitsvertrag die Kündigungsfristen oder Urlaubsregeln, gelten für dich automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen und Urlaubsregeln. Dank der gesetzlichen Regeln müssen Vertragsparteien nicht sämtliche Einzelheiten ausdrücklich regeln. Das erleichtert mitunter den Vertragsabschluss, ohne dass die Rechtssicherheit für eine der Parteien darunter leidet.
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