E-Book, Deutsch, 201 Seiten
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
1. Auflage 2019
ISBN: 978-3-86992-311-6
Verlag: AtheneMediaRECHT
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
E-Book, Deutsch, 201 Seiten
ISBN: 978-3-86992-311-6
Verlag: AtheneMediaRECHT
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 430) geändert worden ist. Teil I Verkehrsvorschriften Hier sind die grundlegenden Verkehrsvorschriften zur Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern enthalten (näher ausgeführt in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sowie zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr als Basis des Fahrerlaubnisrechtes (detailliert ausgeführt in der Fahrerlaubnis-Verordnung). Eine wichtige Vorschrift ist § 6 StVG, die das Bundesverkehrsministerium ermächtigt, weitere Rechtsverordnungen zur Regelung des Straßenverkehrs zu erlassen. Beispiele für Verordnungen aufgrund dieser Vorschrift sind die Straßenverkehrs-Ordnung, die Fahrerlaubnis-Verordnung und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Teil II Haftpflicht regelt die Haftpflicht für Personen- und Sachschäden bei einem Verkehrsunfall (Gefährdungshaftung). Teil III Straf- und Bußgeldvorschriften enthält Straf- und Bußgeldvorschriften, zum Beispiel für das Fahren ohne Fahrerlaubnis, den Kennzeichenmissbrauch und das Fahren unter Einfluss psychoaktiver Substanzen (0,5-Promille-Grenzwert, § 24a StVG). Teil IV Fahreignungsregister umfasst die Vorschriften für das Fahreignungsregister (Eintragung, Verwaltung und Löschung der 'Flensburg-Punkte'). Teil V Fahrzeugregister befasst sich mit dem Fahrzeugregister, das Daten der Fahrzeuge und Fahrzeughalter aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuge vorhält. Teil VI Fahrerlaubnisregister regelt die örtlichen und das zentrale Fahrerlaubnisregister, das Daten aller in der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Führerscheine verwaltet und dokumentiert, ob diese noch gültig bzw. entzogen sind. Teil VII enthält gemeinsame Vorschriften und Übergangsregelungen.
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
§ 4
Fahreignungs-Bewertungssystem
- 1.
- von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder
- 2.
- zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
- 1.
- Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten,
- 2.
- Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und
- 3.
- verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
- 1.
- die Fahrerlaubnis entzogen,
- 2.
- eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder
- 3.
- auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
- Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3,
- 2.
- Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
- 3.
- Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis,
- 4.
- Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder
- 5.
- vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
- 1.
- Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen;
- 2.
- ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen;
- 3.
- ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
- unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind,
- 2.
- nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
- 1.
- Ermahnung auf fünf Punkte,
- 2.
- Verwarnung auf sieben Punkte,




