Tierschutzrecht | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 2900 Seiten

Tierschutzrecht


1. Auflage 2019
ISBN: 978-3-86992-393-2
Verlag: AtheneMediaRECHT
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

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Bundes-Tierärzteordnung Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport Gebührenordnung für Tierärzte (Tierärztegebührenordnung - GOT) Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen (Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz - TierErzHaVerbG) Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Tierimpfstoff-Kostenverordnung Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) Tierschutzgesetz (TierSchG) Tierschutz-Hundeverordnung Tierzuchtgesetz (TierZG) Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Verordnung des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung) Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV) Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (Versuchstiermeldeverordnung) Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV) Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Tierschutzkommissions-Verordnung) Verordnung über die Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten ...

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§ 4


(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen wird durch Vorlage
1.
eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder
2.
eines Ausbildungsnachweises, der sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht und dem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des Tierarztes, die den in der Anlage zu Satz 1 für den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Ausbildungsnachweise, die der Antragsteller außerhalb der Europäischen Union erworben hat, sind, sofern sie bereits in einem Mitgliedstaat nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt worden sind und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats beigefügt ist, dass sein Inhaber den tierärztlichen Beruf mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig, es sei denn, die Ausbildung weist wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b auf, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind. Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des Satzes 3 gehören auch berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen einer
1.
in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit oder
2.
Fortbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG
erworben worden sind und im Falle der Fortbildung nach Nummer 2 nur, wenn die Fortbildung in dem Staat, in dem sie erfolgt ist, von einer in diesem Staat für die tierärztliche Fortbildung zuständigen Behörde oder Stelle anerkannt worden ist. Werden wesentliche Unterschiede nach Satz 3 festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis oder einer Fortbildung nach Satz 4 Nummer 2 erworben worden sind, müssen die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die
1.
sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht und
2.
hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten.
Satz 6 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist Antragstellern spätestens vier Monate nach Eingang der für die Beurteilung der wesentlichen Unterschiede erforderlichen Unterlagen ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Der Bescheid soll die Fächer benennen, deren Prüfung vorgesehen ist. Zusätzlich ist die Zuordnung der Ausbildung des Antragstellers nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen und auf die Zuordnung der innerstaatlichen tierärztlichen Ausbildung nach Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides abgelegt werden kann. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.
(1b) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1a Satz 3 liegen vor, wenn
1.
(weggefallen)
2.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der tierärztlichen Berufstätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterscheiden, oder
3.
der Beruf des Tierarztes im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine oder mehrere tierärztliche Tätigkeiten umfasst, die im jeweiligen Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des tierärztlichen Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildungsnachweise der Antragsteller nachgewiesen werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist.
(1c) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und soweit bekannt des Aufnahmemitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Angaben, die dieses für
1.
den Bericht nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
2.
zur Weiterleitung an die Kommission für deren Bericht nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG
benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und
1.
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder
2.
ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen worden ist.
Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist anzunehmen, wenn die von Antragstellern...



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