E-Book, Deutsch, 2900 Seiten
Tierschutzrecht
1. Auflage 2019
ISBN: 978-3-86992-393-2
Verlag: AtheneMediaRECHT
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
E-Book, Deutsch, 2900 Seiten
ISBN: 978-3-86992-393-2
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Bundes-Tierärzteordnung Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport Gebührenordnung für Tierärzte (Tierärztegebührenordnung - GOT) Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich des Handels mit bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zu Haltungs- und Abgabeverboten in bestimmten Fällen (Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz - TierErzHaVerbG) Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Tierimpfstoff-Kostenverordnung Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) Tierschutzgesetz (TierSchG) Tierschutz-Hundeverordnung Tierzuchtgesetz (TierZG) Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Verordnung des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung) Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierpfleger/zur Tierpflegerin Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle sowie über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung zum Tierarzthelfer/zur Tierarzthelferin Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV) Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (Versuchstiermeldeverordnung) Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV) Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Tierschutzkommissions-Verordnung) Verordnung über die Tötung von Rindern, Schafen und Ziegen zur Vorsorge für die menschliche und tierische Gesundheit im Hinblick auf Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten ...
Autoren/Hrsg.
Weitere Infos & Material
§ 4
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
- 4.
- nach einer Gesamtausbildungszeit von mindestens fünf Jahren, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen, die Tierärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat und
- 5.
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
- 1.
- eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Ausbildungsnachweises des jeweiligen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder
- 2.
- eines Ausbildungsnachweises, der sich auf eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene Ausbildung bezieht und dem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jeweiligen Staates darüber beigefügt wird, dass die Ausbildung den Anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
- 1.
- in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit oder
- 2.
- Fortbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG
- 1.
- sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht und
- 2.
- hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten.
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der tierärztlichen Berufstätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der tierärztlichen Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterscheiden, oder
- 3.
- der Beruf des Tierarztes im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine oder mehrere tierärztliche Tätigkeiten umfasst, die im jeweiligen Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des tierärztlichen Berufs sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildungsnachweise der Antragsteller nachgewiesen werden.
- 1.
- den Bericht nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
- 2.
- zur Weiterleitung an die Kommission für deren Bericht nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG
- 1.
- die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist oder
- 2.
- ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen worden ist.




