Westermann / Staudinger | BGB-Sachenrecht | E-Book | sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 300 Seiten

Reihe: Schwerpunkte Pflichtfach

Westermann / Staudinger BGB-Sachenrecht

E-Book, Deutsch, 300 Seiten

Reihe: Schwerpunkte Pflichtfach

ISBN: 978-3-8114-8876-2
Verlag: C.F. Müller
Format: EPUB
Kopierschutz: Wasserzeichen (»Systemvoraussetzungen)



Das Lehrbuch ist zur Vorlesungsbegleitung im Pflichtfach bestimmt und behandelt dabei die in Übungen und Examensaufgaben hauptsächlich behandelten Fragenkreise des Sachenrechts. Es geht, wie allgemein beim Studium des Zivilrechts, um gedankliche, besonders systematische Zusammenhänge, namentlich auch die rechtspolitischen und praktischen Hintergründe von Rechtsinstituten und Konfliktlösungen. Ziel der Neuauflage ist es, das Interesse an den Fachfragen zu wecken und den Leser dazu anzuregen, selbstständige Lösungen zu entwickeln. Die - reihentypisch - an den Anfang jedes Kapitels gestellten Fälle werden im Laufe der Darstellung regelmäßig aufgegriffen, das für Prüfungsaufgaben notwendige methodische Vorgehen nach Anspruchsgrundlagen ist anhand ausführlicher Lösungsskizzen nachzuvollziehen. Gegenüber der Vorauflage haben sich einige inhaltliche Änderungen ergeben. Das betrifft zum einen das Kreditsicherungsrecht, sowohl im Mobiliar- als auch im Immobiliarsachenrecht, das gerade in Zeiten der Niedrigzinspolitik und der damit einhergehenden Vitalisierung des Grundstücksmarktes eine große praktische Bedeutung hat. Im Zeichen aktueller rechts- und gesellschaftspolitischer Entwicklungen wie dem Umweltschutz ergeben sich zunehmende Differenzierungen des Nachbarrechts, die es auch notwendig machen, die verfassungsrechtlichen Aspekte des Eigentumsschutzes in die Darstellung der sachenrechtlichen Eigentumslehre einzubeziehen. Herausgestellt wurden zudem die verfahrens- und insolvenzrechtliche Bezüge, wodurch auch Studierende mit einem hierauf ausgerichteten Schwerpunktfach das Buch in ihrem Studium heranziehen können.
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Zielgruppe


Studierende

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§ 1 Einführung
I. Sachenrechtliche und schuldrechtliche Berechtigungen
1 Fall 1: Der Fernsehsender Z hat sich in seiner regelmäßig erscheinenden Sendung: „Blattschuss – die Skandale der Prominenten“ ausführlich mit dem Schönheitschirurgen Prof. Dr. S befasst, der über die Darstellung verschiedener Umstände in der genannten Sendung empört ist. Prof. S betreibt in einer idyllisch gelegenen Waldlandschaft eine Klinik, in der zahlreiche Schönheitsoperationen durchgeführt werden, vorwiegend auf der Grundlage eines von Prof. S entwickelten Verfahrens zur homologen und heterologen Transplantation von Bindegewebe. In der Fernsehsendung wurde nun behauptet, das betreffende Verfahren, dessen Inhaberschaft Prof. S beanspruche, sei in Wahrheit von einem Arzt an einer Klinik in Boulder im US-Bundesstaat Colorado erfunden worden, wo sich Prof. S einige Monate als Gast aufgehalten habe, wo er bei derartigen Operationen assistiert und nunmehr das Verfahren als sein eigenes in Deutschland eingeführt habe. In der Sendung hieß es weiter, Prof. S betreibe die Klinik auf einem nicht ihm gehörigen Grundstück; zum Beweis wird der Landwirt L interviewt, der sich bitter beklagt, Prof. S habe das Grundstück von ihm zu einem viel zu niedrigen Preis übernommen, das Land gehöre weiterhin ihm, dem L. Allerdings stecke Prof. S mit der D-Bank unter einer Decke, der er eine hohe Hypothek an dem Grundstück eingeräumt habe. Der von dem Reporter-Team aufgesuchte, am zuständigen Amtsgericht tätige Richter R erklärt, er sei für die Umschreibung des Grundstücks auf Prof. S nicht zuständig gewesen, und verweigert im Übrigen jede Stellungnahme, wie auch der Direktor der D-Bank, dem vorgehalten wird, die Bank als Geldgeberin des Prof. S könne sich doch nicht aus der Verantwortung für das fragwürdige Treiben in der Klinik davonstehlen. Auch im Privatleben des Prof. S hat das Reporter-Team Berichtenswertes festgestellt. So pflege seine zweite Frau, ein ehemaliges Mannequin, sich neuer Kleider nach einmaligem Tragen dadurch zu entledigen, dass sie sie am Rande von Garten-Partys nach einem Sprung in den hauseigenen Swimmingpool auswringe und zerreiße. Prof. S selbst sei auf solchen Partys mehrfach dadurch aufgefallen, dass er seinen – in der Sendung gezeigten – Jagdhund, der bei diesen Gelegenheiten jämmerlich geheult habe, mit einer Leine halb tot geprügelt habe. Prof. S hält dem entgegen, er sei seinerzeit als Gast an die Klinik in Boulder eingeladen worden, um dort das von ihm entwickelte Verfahren zusammen mit dem dortigen Kollegen praktisch zu erproben. Nach seiner Rückkehr habe er seine eigene Klinik gegründet und zu diesem Zweck das Grundstück des hoch verschuldeten Landwirts L in der Zwangsversteigerung gekauft, wofür ihm die Bank einen Kredit gegeben habe. Die Ereignisse am Rande seiner privaten Garten-Party, die übrigens nur ein einziges Mal stattgefunden habe, gingen die Öffentlichkeit nichts an. Prof. S möchte gegen den Sender und die verantwortlichen Redakteure und/oder Reporter vorgehen. Lösung Rn 3, 5, 8, 11, 14 1. Dingliche Rechte
2 Regelungsgegenstand des 3. Buchs des BGB ist in einem ersten Schwerpunkt die inhaltliche Ausgestaltung und Begründung sowie die Benutzung und Verteidigung sog. dinglicher Rechte, die im Wesentlichen Herrschafts- und Zugriffsrechte von Personen an Sachen iSd §§ 90 ff sind (zu anderen Gütern, an denen ähnliche subjektive Rechte von Personen bestehen können, s. Rn 6). Der Ausgangsfall 1, der auf den ersten Blick wenig mit dem Sachenrecht, sondern hauptsächlich mit dem Persönlichkeitsschutz von Menschen zu tun zu haben scheint, zeigt immerhin, dass es Rechte an einem medizinisch-technischen Verfahren geben kann (sog. Immaterialgüterrechte), die uU ebenso wie Eigentum verteidigt, aber auch von verschiedenen Personen beansprucht werden können. 3 So nehmen Prof. S und seine Frau offenbar Rechte an Sachen für sich in Anspruch, an denen Eigentum iSd §§ 90, 903 bestehen kann und in Bezug auf die Kleider der Ehefrau auch unbedenklich besteht, im Hinblick auf den Hund angesichts der Vorschrift des § 90a allerdings nicht ohne Weiteres, wenn man an etwaige Verbote von Tierquälerei denkt. 4 Demgemäß ist es eine der Funktionen sachenrechtlicher Normen, einer Person bestimmte Güter, nämlich Sachen iS des § 90, in der Art zuzuweisen (man spricht von Zuordnung)[1], dass der Rechtsinhaber die Befugnis hat, auf eine Sache in freier Entscheidung einzuwirken und andere von ihr auszuschließen. Demgegenüber begründen schuldrechtliche Rechtspositionen, vor allem Forderungen, Ansprüche des Rechtsinhabers gegen eine bestimmte Person, also des Gläubigers gegen den Schuldner, worin allerdings auch eine gewisse Zuordnung liegt. Etwas zugespitzt unterscheidet man zwischen Rechten an einer Sache und auf eine Sache oder eine andere Leistung des Schuldners. Das schließt nicht aus, dass aus der dinglichen Zuordnung einer Sache zu einer Person Ansprüche gegen Dritte folgen, wenn etwa der Rechtsinhaber seine Rechtsposition gegen Beeinträchtigungen durch andere verteidigt (dingliche Ansprüche s. etwa §§ 861, 862, 1004). 5 Das kommt im Ausgangsfall 1 etwa in Betracht, wenn Prof. S den Wunsch haben sollte, in Zukunft Reporter-Teams von seinem Grundstück fernzuhalten[2]. Der Ausgangsfall zeigt schließlich auch, dass strukturell ähnliche dingliche Rechte einer Person an beweglichen Sachen (Mobilien) und an Grundstücken (Immobilien) bestehen, genutzt und uU verteidigt werden können. 6 Die Zuordnung dinglicher Rechte, die (im Zusammenhang mit der Festlegung des Deliktsschutzes in § 823 Abs. 1) auch als absolute bezeichnet werden, hat nicht nur rechtstechnische Bedeutung. Bei Verletzung eines solchen Rechts hat der Inhaber gegen den Verantwortlichen Schadensersatzansprüche, kann aber auch (bestehende oder bevorstehende) Beeinträchtigungen nach § 1004 abwehren. Die Ausschließungsbefugnis des Rechtsinhabers, die sich am deutlichsten in § 903 für das Eigentum zeigt, begründet aber – gesellschaftspolitisch gesehen – die Einräumung einer Monopolstellung bezüglich dieses Guts für den Rechtsinhaber, mit der dann andererseits eine Verantwortlichkeit für den Zustand einer Sache verbunden sein kann (s. etwa §§ 836, 908), ohne dass freilich eine verschuldensunabhängige Haftung des Eigentümers einer Sache für Schäden, die durch den Zustand der Sache begründet werden, bestünde. Sowohl die Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 1 als auch die Möglichkeit der Rechtsverteidigung nach § 1004 – die außer dem Eigentum auch für andere absolute Rechte anwendbar ist[3] – haben eine deutliche Friedensfunktion, die das Sachenrecht übrigens in §§ 861 ff auch auf eine nur die tatsächliche Sachherrschaft darstellende Rechtsposition, nämlich den Besitz ausdehnt (dazu näher Rn 45 ff). 2. Der Inhalt der sachenrechtlichen Berechtigungen
7 Zuordnung und Schutz als absolutes Rechtsgut setzen voraus, dass die Rechtsordnung den Inhalt eines Rechts, den Umfang der durch das Recht eingeräumten Befugnisse und die Voraussetzungen seiner Durchsetzung gegen die Einwirkung Dritter möglichst genau umschreibt. Da die Absolutheit eines Rechts bedeutet, dass es im Grundsatz von jedermann respektiert werden muss, ist es nötig, dass die Rechtsordnung die Inhaltsbestimmung übernimmt. Das zeigen wiederum die §§ 905, 906, 909, aber zB auch die gesetzlichen Vorschriften über die Gewährung, Vermarktung und Verteidigung von Patenten und ähnlichen gewerblichen Schutzrechten oder auch des Urheberrechts. Das Entscheidende dabei ist, dass das Gesetz nur eine bestimmte, abschließend geregelte und folglich nicht durch Maßnahmen eines Rechtsinhabers zu gestaltende oder auszudehnende Rechtsmacht begründet; die verschiedenen Formen sind grundsätzlich nicht vermehrbar (man spricht von einem numerus clausus der dinglichen Rechte) und inhaltlich zwingend ausgestaltet (Typenzwang). So kann ein Nießbrauch an einem Grundstück (dh das Recht eines Nicht-Eigentümers, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen, also etwa ein nießbrauchsbelastetes Hausgrundstück zu bewohnen[4]), nicht als übertragbar oder vererblich ausgestaltet werden (§§ 1059, 1061); das Recht erlischt also mit dem Tode des Berechtigten. Die positive Rechtsordnung muss demgemäß auch festlegen, wie dingliche Rechte begründet werden, also etwa durch Übertragung beweglicher (§§ 929 ff) oder unbeweglicher Sachen (§§ 873 ff, 925 ff), aber auch durch Aneignung (§§ 958 ff) oder Verarbeitung einer einem anderen gehörigen Sache (§ 950). Zu den vornehmsten Aufgaben des Sachenrechts gehört vor diesem Hintergrund die Regelung von Konflikten, die sich aus einem Auseinanderfallen von Eigentum, also der eigentlichen vollen Rechtsmacht an der Sache, und dem tatsächlichen Besitz ergeben. 8 Das kann es bei Immobilien geben – im Ausgangsfall 1 behauptet etwa L, das Grundstück gehöre weiterhin ihm, Prof....


Die Autoren:

Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-, Verfahrens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bielefeld.
Prof. Dr. Dr. h.c. Harm Peter Westermann, em. Professor für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsvergleichung an der Universität Tübingen.


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