E-Book, Deutsch, Band 51240, 291 Seiten
Zimmermann Ratgeber Betreuungsrecht
10. Auflage 2014
ISBN: 978-3-406-65356-8
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Hilfe für Betreute und Betreuer
E-Book, Deutsch, Band 51240, 291 Seiten
Reihe: dtv-Taschenbücher Beck Rechtsberater
ISBN: 978-3-406-65356-8
Verlag: C.H.Beck
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Zum Buch Mit Sicherheit Vertrauen schaffen Dieser Rechtsberater informiert umfassend über Rechte und Pflichten der Beteiligten bei einer Betreuung. Über eine Million Menschen stehen in der Bundesrepublik Deutschland unter rechtlicher Betreuung. Die Zahl der erstmalig zu Betreuern bestellten Personen beläuft sich jährlich auf weit über 240.000. Angesichts der Bevölkerungsstruktur dürften diese Zahlen in Zukunft weiter steigen. Beantwortet sind alle wesentlichen Fragen zum Betreuungsrecht, u.a.: Betreuerbestellung, Rechte von Betreuten und Angehörigen, Aufgaben des Betreuers, Sicherung und Verwaltung des Vermögens des Betreuten, Aufenthaltsbestimmung, Unterbringung und ärztliche Betreuung des Betreuten, Kosten der Betreuung und Patientenverfügung. Leicht verständlich: Einfache Aufbereitung und klare Sprache sowie Erklärung der wichtigsten Begriffe. Anschaulich: Zahlreiche Beispiele und Übersichten verdeutlichen die Zusammenhänge. Übersichtlich: Klarer Aufbau und umfangreiches Sachverzeichnis sorgen für eine schnelle Orientierung. Aktuell: Berücksichtigt den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung, u.a. die im Juli 2013 in Kraft getretenen Steueränderungen, die auch das Betreuungsrecht berühren, sowie die Neuerungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz betreffend die Betreuergebühren. Zum Autor Prof. Dr. Walter Zimmermann ist Vizepräsident des Landgerichts Passau a.D. und Honorarprofessor an den Universitäten Regensburg und Passau.
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11. Kapitel
Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt
I. Wann kann ein Betreuer bestellt werden?
1. Voraussetzungen im Allgemeinen
Ein Betreuer kann nach § 1896 BGB vom Betreuungsgericht (idR Amtsgericht) bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- der Betroffene muss volljährig sein (unten a);
- er kann seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen (unten b);
- Ursache dafür muss eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein (unten c);
- die Bestellung eines Betreuers muss erforderlich sein (unten d).
- Nicht notwendig ist dagegen die Einwilligung des Betroffenen, seine Geschäftsunfähigkeit oder ein Antrag irgendeiner Person oder Stelle.
a) Volljährigkeit des Betroffenen
Ist der Betroffene minderjährig, wird er von den Eltern oder einem Vormund betreut; deshalb scheidet die Bestellung eines Betreuers aus. Zeigt sich allerdings schon bei einem 17-Jährigen, dass er bei Volljährigkeit einen Betreuer brauchen wird, ermöglicht § 1908a BGB eine vorsorgliche Bestellung eines Betreuers.
2b) Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten zu besorgen
Jeder hat andere Angelegenheiten zu besorgen. Eine Rentnerin, die in einer gemieteten Wohnung lebt, hat sich um die Rente, ihre Wohnung, ihr Mietverhältnis, ihren Aufenthaltsort, ihre medizinische Behandlung, ihre Versorgung zu kümmern. Hat sie Wertpapiere, ein Mietshaus oder ein Unternehmen, hat sie weitere Angelegenheiten zu besorgen. Es lässt sich also verhältnismäßig einfach sagen, welche Angelegenheiten jemand hat. Schwieriger dagegen ist die Frage zu beantworten, ob jemand diese Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann; denn viele sind in irgendeinem Bereich nachlässig, gehen zu spät zum Arzt, sind gegenüber Behörden säumig, lassen in der Wohnung leere Flaschen herumstehen, zahlen ihre Schulden schleppend. Schon jede Vertragsverletzung (zB die unterlassene Wartung der Heizungsanlage, obwohl sie im Mietvertrag vereinbart ist) wäre ein Nichtbesorgen-Können von Angelegenheiten.
Eine Betreuung kann auch im Interesse Dritter angeordnet werden, zB weil der Mieter dem geschäftsunfähigen Vermieter kündigen will (BayObLG FamRZ 1996, 1369) oder der Arbeitnehmer seinen Lohn gegenüber dem geschäftsunfähig gewordenen Arbeitgeber geltend machen will.
c) Medizinische Voraussetzungen
Dass jemand seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, genügt allein nicht, denn sonst müsste jeder geistig gesunde, aber nachlässige Mensch einen Betreuer bekommen. Das Gesetz verlangt zusätzlich in § 1896 Abs. 1 BGB, dass das Nichtbesorgen-Können bestimmte Ursachen hat. Vier Ursachen kommen in Betracht:
(aa) Psychische Krankheiten:
- körperlich nicht begründbare, endogene Psychosen;
- seelische Störungen als Folge von Krankheiten (zB Hirnhautentzündung) oder (mechanischen) Verletzungen des Gehirns (zB bei einem Unfall), von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten 3oder körperlichen Beeinträchtigungen (körperlich begründbare, dh exogene, Psychosen);
- Abhängigkeitskrankheiten (Alkohol- und Drogenabhängigkeiten); die Sucht muss aber in ursächlichem Zusammenhang mit einer geistigen Erkrankung oder Behinderung stehen oder es muss ein auf die Sucht zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sein (BayObLG FamRZ 2001, 1403);
- Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien).
(bb) Geistige Behinderungen: Darunter fallen die angeborenen oder durch Hirnschädigung erworbenen Intelligenzschwächen, zB Debilität, ferner später aufgetretene (zB altersbedingte) geistige Behinderungen.
(cc) Seelische Behinderungen: Das sind psychische Beeinträchtigungen als Folge von psychischen Erkrankungen.
(dd) Körperliche Behinderungen: Das sind zB Blindheit, Taubheit. In diesen Fällen darf ein Betreuer aber nur auf Antrag des Betroffenen bestellt werden (§ 1896 Abs. 1 Satz 3 BGB). Wenn der Betroffene aber seinen Willen nicht kundtun kann, kann der Betreuer auch ohne Einwilligung und ohne Antrag des Betroffenen bestellt werden.
Keine Rolle spielt dagegen, ob der Betroffene geisteskrank oder geistesschwach ist, ob er geschäftsfähig ist oder geschäftsunfähig. Die Gerichte gehen davon aus, dass Geisteskrankheit vorliegt, wenn eine geistige Störung so erheblich ist, dass die verbleibende geistige Leistungsfähigkeit der eines Kindes unter sieben Jahren entspricht; Geistesschwäche hingegen, wenn die verbleibende geistige Gesamtleistung der eines Minderjährigen über sieben Jahren gleichkommt. Beides sind juristische Begriffe, die von der medizinischen Terminologie abweichen.
Der erforderliche Grad der Normabweichung ist in § 1896 BGB nicht angegeben.
4d) Erforderlichkeit der Betreuung
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn und soweit dies erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Diese Einschränkung hat zur Folge:
(aa) Notwendige Aufgaben: Die Aufgabenkreise des Betreuers sind auf die notwendigen Bereiche zu beschränken und so konkret wie möglich zu fassen (OLG Schleswig FamRZ 2007, 2007). Beispielsweise darf kein Betreuer für „Gesundheitsfürsorge“ bestellt werden, wenn nur eine nervenärztliche Behandlung notwendig ist. Unzulässig ist der Aufgabenkreis „Organspende nach dem Tode“; vgl. aber S. 275. Unzulässig ist auch eine rein vorbeugende Vorsorgebetreuung (BayObLG BtPrax 1995, 64); dass zeitweise kein Handlungsbedarf besteht, hindert die Betreuerbestellung dagegen nicht.
(bb) Andere Hilfen: Eine Bestellung scheidet aus, wenn andere Möglichkeiten der Hilfe bestehen. Darunter fallen zB Hilfe durch Familienangehörige, Bekannte, Nachbarn, soziale Dienste. Allerdings schränkt das Gesetz hier ein: Die Betreuung ist in diesen Fällen nur dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch andere Hilfen „ebenso gut“ wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Diese Ersatzform entfällt vor allem, wenn der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter braucht. Denn die freundliche Nachbarin kann zwar täglich das Mittagessen besorgen, sie kann aber keinen Rentenantrag stellen, wenn sie vom Betroffenen nicht wirksam bevollmächtigt wird.
(cc) Bevollmächtigte: Ein Betreuer ist ferner dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. Der Betreuer ist ein vom Gericht eingesetzter Bevollmächtigter; wenn der Betroffene selber einen Bevollmächtigten einsetzt, ist das genauso gut. Einzelheiten vgl. S. 10.
(dd) Keine Aufgaben: Ein Betreuer ist nicht erforderlich, wenn keine Angelegenheiten zu besorgen sind (BayObLG FamRZ 1994, 1551).
(ee) Pflegeversicherung: Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Der behandelnde 5Arzt hat (mit Einwilligung des Gebrechlichen) die Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich Pflegebedürftigkeit abzeichnet; personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung des Gebrechlichen genutzt werden (§ 7 Abs. 2 SGB XI). Der medizinische Dienst der Pflegekassen hat den Gebrechlichen in seiner Wohnung zu untersuchen, damit die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden kann (§ 18 Abs. 2 SGB XI); notwendig ist dazu das Einverständnis des Gebrechlichen, ggf. eine Entbindung von Schweigepflichten. Steht der Gebrechliche nicht unter Betreuung, fragt sich, ob eine Betreuung allein deswegen angeordnet werden muss, damit der Antrag gestellt werden kann und die erforderlichen Einverständnisse erteilt werden können. Das ist meines Erachtens zu bejahen; die Leistung der Pflegeversicherung setzt eine rechtsgeschäftliche Handlung des Gebrechlichen (Antrag oder Zustimmung zum Antrag eines anderen) voraus; ist der Gebrechliche dazu nicht mehr in der Lage, ist eine Betreuung erforderlich.
e) Zwangsbetreuung
Wenn der Betroffene mit der Bestellung eines Betreuers nicht einverstanden ist, dann kommt es darauf an, ob der Betroffene seinen Willen aufgrund der Erkrankung frei bestimmen kann.
- Ist der Betroffene (ganz oder partiell) geschäftsunfähig, kann er seinen Willen insoweit nicht mehr frei bestimmen und die Betreuung kann auch gegen den (nicht freien) Willen angeordnet werden.
- Kann der Betroffene noch einen „freien Willen“ bilden, darf keine Betreuung gegen seinen Willen angeordnet werden (§ 1896 Abs. 1 a BGB), weil die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Geschäftsfähigen durch einen Betreuer behindert wird (Art. 1 GG). Das gilt auch dann, wenn die Betreuung objektiv für den Betroffenen von Vorteil wäre (BGH FamRZ 2012, 869). Ob der Wille des Betroffenen „frei“, dh von Krankheit unbeeinflusst ist, ist in der Regel durch ein Sachverständigengutachten festzustellen (BGH FamRZ 2011, 630).
62. Betreuung auf Antrag des Betroffenen
a) Anordnung der Betreuung
Die Bestellung eines Betreuers kann auch auf Antrag des Betroffenen erfolgen (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB), selbst wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist. Auch bei einem Antrag ist aber zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1896 BGB (Behinderung, medizinischer Befund; Erforderlichkeit)...




