Klippel | Die rechtswissenschaftliche Dissertation | E-Book | www.sack.de
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E-Book, Deutsch, 115 Seiten

Klippel Die rechtswissenschaftliche Dissertation

Eine Anleitung
1. Auflage 2020
ISBN: 978-3-17-038887-1
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark

Eine Anleitung

E-Book, Deutsch, 115 Seiten

ISBN: 978-3-17-038887-1
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark



Das Buch behandelt Fragen und Probleme rund um die Arbeit an einer rechtswissenschaftlichen Dissertation, von der Themensuche über die Ausarbeitung bis hin zur mündlichen Prüfung und zur Publikation. Hinweise zum methodischen Vorgehen finden sich ebenso wie Ratschläge zur Gestaltung der Formalien der Dissertation und zum rechtswissenschaftlichen Schreiben. Zahlreiche Beispiele veranschaulichen häufig vorkommende Fehler und Ungeschicklichkeiten, und prägnant formulierte Empfehlungen fördern die erfolgreiche Arbeit an einer rechtswissenschaftlichen Dissertation.

Em. Professor Dr. Diethelm Klippel lehrte an der Universität Bayreuth und hatte den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte inne. Er war Sprecher des Bayreuther Graduiertenkollegs 'Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit' und in der (akkreditierten) Doktorandenausbildung der UFL (Private Universität im Fürstentum Liechtenstein) tätig.
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Einführung


I.Ziel der Dissertation


Die Entscheidung, eine Dissertation zu verfassen, ist gefallen, und die Finanzierung des zeitraubenden Vorhabens ist sichergestellt. Die Gründe dafür, ein derartiges Projekt in Angriff zu nehmen, sind vielfältig. Bei Juristen und Juristinnen1 stehen häufig die Verbesserung der beruflichen Chancen und das mit dem Doktortitel verbundene höhere Sozialprestige im Vordergrund. Das ist legitim.2 Aber es gibt auch andere Gründe, die motivieren können, so etwa die Lust am wissenschaftlichen Arbeiten oder das Bewältigen einer intellektuellen Herausforderung. Wie dem auch sei: Erst nach Abschluss der Dissertation wird oft deutlich, dass das Verfassen eines wissenschaftlichen Buches – nichts anderes ist die Dissertation – unabhängig von den Motiven Fähigkeiten vermittelt hat, die durch das Schreiben anderer Texte nicht erworben werden (dazu unten Kapitel 8, V.).

Vor allem aber ist nach dem eigentlichen Ziel der Dissertation zu fragen, nach der mit ihr zu erbringenden Leistung. Dazu heißt es in den Hochschulgesetzen der Länder und in den Promotionsordnungen der Juristischen Fakultäten wörtlich oder sinngemäß, es solle eine selbstständige und vertiefte (rechts-)wissenschaftliche Leistung, ein Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Forschung erbracht werden. Das wirft zwei Fragen auf: Was ist Rechtswissenschaft? Und wann liegt ein selbstständiger und vertiefter Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Forschung vor?

Über die Charakteristika von Wissenschaft generell und von Rechtswissenschaft speziell kann man lange nachdenken, und es gibt eine Fülle von Literatur dazu.3 Zwei Erkenntnisse helfen, mögliche Zweifel am Wissenschaftscharakter der Rechtswissenschaft zu beseitigen: Neben den Naturwissenschaften gibt es auch die Geistes- und Sozialwissenschaften, und neben Grundlagenwissenschaften gibt es auch praktische oder angewandte Wissenschaften. Die Rechtswissenschaft gehört zu den Geistes- und Sozialwissenschaften und ist in großen Teilen eine angewandte Wissenschaft, vergleichbar mit den Fachdidaktiken und den Ingenieurwissenschaften. Die Wissenschaft des geltenden Rechts lässt sich als angewandte Wissenschaft begreifen, weil sie sich auf rechtliche Normen, u.?a. auf Gesetze, und auf die Rechtsprechung bezieht, und nicht zuletzt Problemlösungen für die Praxis liefern möchte.4 Daneben ist die Rechtswissenschaft aber ebenfalls eine Grundlagenwissenschaft, vor allem, weil sie auch sog. Grundlagenfächer umfasst, so z.?B. Rechtsphilosophie, Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie und Kriminologie.

Die selbstständige und vertiefte wissenschaftliche Leistung wird also auf dem Gebiet des geltenden Rechts oder in den Grundlagenfächern erbracht. Da es unterschiedlich „tiefe“ wissenschaftliche Leistungen gibt, werden Dissertationen benotet (Näheres unten Kapitel 8, II.). Maßgeblich für die Benotung sind u.?a. die Relevanz der Fragestellung für Wissenschaft und/oder Praxis, die Qualität des methodischen Herangehens, die Überzeugungskraft der Argumentation und die Originalität der Ergebnisse.

Jede Dissertation, also auch eine Dissertation auf dem Gebiet des geltenden Rechts, muss einen Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Forschung leisten. Das hat Auswirkungen. Nicht ein Beitrag zur juristischen Praxis ist gefragt, wenn auch die Praxis berücksichtigt werden muss, von der Sicht der Praxis profitiert werden kann5 und praxistaugliche Lösungen gefunden werden sollen. Aber die juristische Praxis muss wissenschaftlich überprüft und darf nicht lediglich akzeptiert und übernommen werden. Zwar kann das Ergebnis der sog. herrschenden Meinung entsprechen – meist die Meinung der höchstrichterlichen Rechtsprechung –, aber auch dann müssen Argumente im Vordergrund stehen. Es kann eine davon abweichende Lösung vorgeschlagen werden, aber auch dann mit möglichst überzeugender Begründung. Ausgangspunkt für die Fragestellung der Arbeit können ein Fall oder mehrere Fälle sein, aber es ist eine generell gültige Lösung auszuarbeiten. Möglich ist auch die Analyse von Szenarien, die bisher nicht in der Rechtspraxis aufgetaucht sind.

Wann aber liegt ein selbstständiger und vertiefter Beitrag zur Rechtswissenschaft vor? Häufig wird in diesem Zusammenhang die Frage gestellt, wie umfangreich die Dissertation sein muss. Der Umfang ist jedoch kein Kriterium für die erforderliche wissenschaftliche Leistung. Die Antwort auf die Frage kann daher nur lauten: so umfangreich, wie es das Thema erfordert. In der Regel umfassen juristische Dissertationen auf dem Gebiet des geltenden Rechts 200–300 Druckseiten. Man mag beklagen, dass der Umfang in den letzten Jahrzehnten zugenommen hat; aber auf weniger als ca. 150 Manuskriptseiten in der üblichen Formatierung lässt sich ein dissertationswürdiges Thema nur in Ausnahmefällen bearbeiten.

Der geforderte Beitrag zur Rechtswissenschaft kann unterschiedlich aussehen. Das ist zunächst abhängig davon, ob die Dissertation einen Beitrag zur Wissenschaft des geltenden Rechts leisten will oder ein Thema aus dem Gebiet eines Grundlagenfachs behandelt. Was die Wissenschaft des geltenden Rechts betrifft, so lassen sich vier Grundkategorien unterscheiden, die freilich häufig ineinander übergehen: Ein Beitrag zur Rechtswissenschaft wird erstens bereits durch die Zusammenstellung, Strukturierung (im Gegensatz zum bloßen aneinanderreihenden Referieren), Darstellung und Analyse des Meinungsspektrums erbracht, das zu einem bestimmten Problem in Rechtsprechung und Literatur vorhanden ist, ohne dass das Ergebnis in einer bisher nicht diskutierten Lösung besteht. Zweitens kann eine Arbeit neue, bisher nicht beachtete Argumente und Überlegungen für eine bereits vorhandene Lösung bieten; das setzt die Darstellung und Kritik der vorhandenen Auffassungen voraus. Drittens kann ein Rechtsproblem neu durchdacht, und es kann – unter kritischer Berücksichtigung des bisherigen Meinungsspektrums und der bisherigen Diskussion – eine neue Lösung gefunden werden. Viertens können aufgrund einer Gesetzesänderung, einer Änderung der Rechtsprechung oder ganz allgemein neuer Konstellationen z.?B. technischer oder sozialer Art neue Probleme entstehen, deren Lösung entwickelt wird.

Anders sieht es bei Dissertationen in den Grundlagenfächern aus, obwohl sich die genannten Kriterien sinngemäß auf diese übertragen lassen. Für Methode und Inhalt solcher Dissertationen kommen nämlich weitere Kriterien hinzu, die sich nach dem jeweiligen Grundlagenfach richten. So z.?B. wird es in rechtssoziologischen und kriminologischen Arbeiten in der Regel um empirische Erhebungen und deren Deutung gehen, und in rechtshistorischen Forschungen kommt es häufig auf die Auswertung neuer, bisher nicht herangezogener gedruckter oder ungedruckter Quellen an.

II.Zweck des Buches


Mit der Entscheidung, eine Dissertation in Angriff zu nehmen, beginnt eine lange und anstrengende Reise. Auf ihr sind Hindernisse und Schwierigkeiten zu überwinden, und ihr Ausgang ist manchmal ungewiss. Das vorliegende Buch soll helfen, die unweigerlich auftretenden Probleme zu bewältigen und den Kopf freizumachen für die zu erbringende selbstständige und vertiefte wissenschaftliche Leistung. Das Buch will also Informationen und Tipps zur Lösung von möglichen „technischen“ und formalen Problemen der Arbeit speziell an rechtswissenschaftlichen Dissertationen bieten. Grundkenntnisse über die Techniken und Formalien des rechtswissenschaftlichen Arbeitens6 werden vorausgesetzt. Daher werden nicht alle Einzelheiten des rechtswissenschaftlichen Arbeitens behandelt, sondern nur diejenigen Probleme, die erfahrungsgemäß beim Verfassen einer Dissertation häufig auftreten.

Mit anderen Worten: Die Arbeit an der Dissertation soll so weit wie möglich von derartigen Problemen entlastet werden, um sich auf die inhaltlichen – wissenschaftlichen – Fragen konzentrieren zu können. Denn auf den wissenschaftlichen Inhalt kommt es an. Durch die Berichterstattung über die zahlreichen Plagiatsaffären in der jüngeren Vergangenheit könnte in der Öffentlichkeit der Eindruck erweckt worden sein, eine Dissertation sei bereits dann gut, wenn sie formal sauber gearbeitet ist, insbesondere keine Plagiate enthält. Das ist schon deshalb unzutreffend, weil die Dissertation benotet wird. Es kommt also auf die Qualität des Inhalts der Dissertation an. Zwar werden bei der Beurteilung der Dissertation die Formalien berücksichtigt, u.?a. der Aufbau der Arbeit, die Verarbeitung von Forschungsliteratur und die Beachtung der Zitierregeln; sie sind aber nicht das Entscheidende.

Jedenfalls sind bei der Arbeit an einer Dissertation bestimmte Formalien zu beachten. Dafür gelten sechs Grundregeln: Erstens sind die Anforderungen der jeweiligen Fakultät zu beachten. Zweitens sind die Vorstellungen des Betreuers bzw. der Betreuerin zu berücksichtigen. Drittens muss bei der Gestaltung der Formalien deren Funktion erfüllt werden. Viertens muss die Dissertation formal dem Üblichen entsprechen. Fünftens müssen die Formalien einheitlich gestaltet sein. Und sechstens sollten sie ästhetischen Ansprüchen genügen.

Sechs Regeln für die Gestaltung der Formalien

1.  Beachtung der Anforderungen der jeweiligen Fakultät

2.  Beachtung der Vorstellungen des Betreuers bzw. der Betreuerin

3.  Beachtung der Funktion der Formalien

4.  Üblichkeit der Gestaltung

5.  Einheitlichkeit der Gestaltung

6.  Ästhetik der Gestaltung

Zunächst sollte...


Em. Professor Dr. Diethelm Klippel lehrte an der Universität Bayreuth und hatte den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte inne. Er war Sprecher des Bayreuther Graduiertenkollegs "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit" und in der (akkreditierten) Doktorandenausbildung der UFL (Private Universität im Fürstentum Liechtenstein) tätig.



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