E-Book, Deutsch, 443 Seiten
Pawlas "Gerechte" Wirtschaftskriege?
1. Auflage 2025
ISBN: 978-3-17-045978-6
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Friedensethische und völkerrechtliche Besinnungen und Impulse
E-Book, Deutsch, 443 Seiten
ISBN: 978-3-17-045978-6
Verlag: Kohlhammer
Format: EPUB
Kopierschutz: 6 - ePub Watermark
Dr. Andreas Pawlas studierte Wirtschaftswissenschaften und Theologie. Er war u. a. als Pastor und als Militärdekan an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg tätig. Er ist Professor der Universität Tartu/Estland und Leiter diakonischer Einrichtungen in Barmstedt.
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1 Einleitung und Abgrenzungen
Wer von dieser Studie Patentrezepte zum Führen »gerechter« Wirtschaftskriege erwartet, wird enttäuscht werden. Das hat damit zu tun, dass es aus christlicher Sicht der Frieden ist, der als maßgebliches Ziel aller Verbindungen zwischen den Völkern angestrebt werden soll. Und dabei sollen in diesem Zusammenhang die Begriffe ›Friedensethik‹ und ›Völkerrecht‹ sehr schlicht und allgemein auf diese Verbindungen zwischen den Staaten bezogen werden.
Man wird hier ebenso keine Auflistung passender Gesetzesparagraphen zur Führung solcher »gerechten« Wirtschaftskriege finden. Und der Grund für einen solchen Mangel an einfachen, leicht handhabbaren Lösungen liegt dabei nicht in der beinahe unübersehbaren Stofffülle zu dieser Thematik. Vielmehr ist es ihre Komplexität, die dafür verantwortlich ist, dass die Vorstellung von einer weltweit einheitlich regierenden und alle Konflikte lösenden vernünftigen Rechtsprechung1 an harte Grenzen gestoßen ist – so sehr sie auch von vielen Seiten als erstrebenswert angesehen wurde.
Bittere Erkenntnis der Gegenwart ist, dass wohltönende Verlautbarungen weder die entscheidenden Grundlagen für alle Friedensethik noch für ein glaubhaftes Völkerrecht sind. Entscheidender ist offenbar dabei für das Völkerrecht die Wahrnehmung Dan Diners, dass die »Quelle des Völkerrechts« ein durch »Willensvereinigung mehrerer Staaten zusammenfließender Gemeinwille«2 sei. Es sind offenbar solche Gemeinsamkeiten und nicht formale Paragraphen entscheidend für die zentrale Frage nach der Legitimität von Gewalt,3 die in der traditionellen Lehre vom »gerechten« Krieg bis hin zur UN-Charta maßgeblich ist. Ohne dass man sich also inhaltlich über gemeinsame Überzeugungen bezüglich des rechtmäßigen Gebrauchs von Gewalt verständigt, sind formale Bestimmungen wenig hilfreich, Recht und Frieden zwischen den Staaten zu stiften.
Will man also der heutigen Friedensethik – bzw. ihrer gegenwärtig als Völkerrecht oder »Zwischenmächterecht«4 interpretierten Ausprägung – verantwortungsvoll Impulse geben, muss man die wichtigsten, sich in Konflikten und in Konfliktbewältigung äußernden Überzeugungen identifizieren und hinterfragen, bewerten und dann gegebenenfalls zur Umsetzung des Erkannten zu raten. Konkret sollte man sich also in Bezug auf »gerechte« Wirtschaftskriege vergegenwärtigen, was dazu alles in Geschichte und Gegenwart zwischen den Völkern eine Rolle spielt und spielte.
Und es sind die so gewonnenen Erkenntnisse, die dann einfließen müssen in die gemeinsame weltweite Suche nach einem auskömmlichen friedlichen Leben für die Menschheit und die ganze Schöpfung – in Verantwortung vor Gott und den Menschen. Wie sollte auch anders ein Beitrag zur Neupositionierung evangelischer Friedensethik in dieser Zeit nach dem kriegerischen Angriff Russlands auf die Ukraine geleistet werden – mit einer Abkehr von so manchen gut gemeinten Einschätzungen, die die Macht internationalen staatlichen und wirtschaftlichen Dominanzstrebens unterschätzen?
Um sich nun in dieser Weise der Frage nach »gerechten« Wirtschaftskriegen widmen zu können, muss zunächst einmal ein gewisses Einvernehmen darüber erzielt werden, was überhaupt einerseits unter »Krieg«, andererseits unter »Wirtschaftskrieg« sowie ferner unter einem »gerechten« Krieg verstanden werden soll.
1.1 Zum Problem einer Definition des Krieges
Eigentlich dürfte es nicht verwundern, dass es für ein Phänomen wie den Krieg, das die Menschheit seit Jahrtausenden bewegt, durchaus unterschiedliche Auffassungen gibt.5 Eine gewisse Popularität hat immerhin die Definition Generals Carl von Clausewitz erreicht, nach dem Krieg »eine bloße Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln«6 sei. Diese Auffassung wird jedoch nicht überall und nicht zu jeder Zeit akzeptiert.
Da aber mit der Frage nach dem Krieg die öffentlich-rechtliche Sphäre berührt wird, mag es erlaubt sein, hierzu auch einen öffentlich-rechtlichen Beitrag aus dem Deutschen Bundestag heranzuziehen. Und da will der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages den völkerrechtlichen Begriff »Krieg« im klassischen Sinne zunächst maßgeblich durch zwei Merkmale gekennzeichnet sehen:
»Zum einen muss ein bewaffneter Kampf zwischen Staaten oder Staatengruppen stattfinden; zum anderen bedarf es des Eintrittes des Kriegszustandes in Form einer Kriegserklärung oder durch das Stellen eines Ultimatums.«7
Sodann räumt er aber ein, dass manche Autoren auf letzteres Merkmal verzichten und Krieg als »Gewaltmaßnahmen unter Abbruch der diplomatischen Beziehungen« definieren.8 Für andere wiederum ist nach der »Theorie des ersten Schusses« ein bewaffneter Konflikt schlicht immer dann gegeben, »wenn ein Staat gegen einen anderen Staat zum ersten Mal militärische Mittel einsetzt.«9
Wenn auch eine solche Formulierung nicht völlig zu befriedigen vermag, so leistet der Wissenschaftliche Dienst doch weiter Hilfreiches, wenn er auf den völkerrechtlichen Aspekt aufmerksam macht, dass einige Staaten militärische Aktionen nicht mehr als Kriege erklärten, um das noch später zu erläuternde Kriegsverbot des Briand-Kellogg-Paktes von 1928 zu umgehen. Ebenso seien auch nur wenige angreifende Staaten seit dem Zweiten Weltkrieg bereit gewesen, ihren offenkundigen Verstoß gegen das in Art. 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten Nationen10 niedergelegte Gewaltverbot mittels einer Kriegserklärung öffentlich zu dokumentieren. Daher sei der förmliche Eintritt in den Krieg »selten geworden«. Man sehe mittlerweile lieber den Terminus »internationaler bewaffneter Konflikt« als Sammelbegriff für sämtliche Erscheinungsformen zwischenstaatlicher Anwendung von Waffengewalt.11 Damit entfalle auch im Gegensatz zu vergangenen Zeiten die Notwendigkeit für die Konfliktparteien ihre Kriegführungsabsicht kundzutun.12
Es muss jetzt nicht vertieft werden, in welchem Maße das Kriegsphänomen mit dem Sammelbegriff »internationaler bewaffneter Konflikt« wirklich umschrieben werden kann. Sicherlich in großen Teilen – allerdings gerade nicht das hier zu behandelnde Phänomen des Wirtschaftskrieges, das sich ja vor allem durch Verwendung von Instrumenten auszeichnet, die nicht in das klassische Militärarsenal gehören. Es dürfte daher an dieser Stelle zunächst reichen, die »Tragik« des Völkerrechts zur Kenntnis zu nehmen, dass mit bester Absicht und auch durchaus im christlichen Sinne versucht wurde, dem Übel des Krieges mit Hilfe gesetzlicher Vorschriften entgegenzutreten, es aber vielfach Aggressoren durch schlichte »Umdeklaration« gelungen ist, sich den völkerrechtlich gesetzten Verboten zu entziehen – und erst recht allen ethischen Bedenken.
Offenbar spricht viel dafür, in diesem Zusammenhang nicht bedenkenlos dem langjährigen Konzentrationsprozess zur Präzisierung und damit aber auch der Engführung des völkerrechtlichen Kriegsbegriffes als zwischenstaatliche Gewaltanwendung durch Soldaten zu folgen, sondern einmal auf sprachliche Wurzeln des Kriegsbegriffes zurückzuschauen. Und da wird im Mittelhochdeutschen unter dem »germanischen Erbwort« »Krieg« bzw. kriec vor allem eine »Anstrengung, das Streben nach etw[as], gegen etw[as] oder einen, Widerstand, Anfechtung, Wort-, Wett-, Rechtsstreit, Kampf«13 verstanden.
Nach Janssen hatte das mittelhochdeutsche kriec erst im Laufe des 14. Jahrhunderts jene Bedeutung angenommen, die dem lateinischen bellum entspricht und dem modernen Verständnis nahekommt. Und erst nach dem Verblassen anderer Benennungen kam es zu der Zuordnung von Wort und Begriff, die uns seit dem 16. Jahrhundert vorliegen.14 Wenn man sich aber von dieser Konzentration und Engführung trennt, kann der Kriegsbegriff wieder als so umfassend verstanden werden wie zuvor15: Krieg nicht nur als ein »internationaler bewaffneter Konflikt«, sondern generell als Anstrengung, Streben, Rechtsstreit und Kampf.16
Und vielleicht ist der Hinweis Janssens nicht unbedeutend, dass der so verstandene kriec nicht immer zu zeitlich fixierten Momenten seine Gelegenheit hatte, sondern unangenehmerweise als sogenannter »täglicher Krieg« praktiziert wurde, d. h. »als Streifzüge kleiner Reisigenscharen, die von festen Plätzen bzw. Burgen aus operierten.«17 Aber möglicherweise bilden solche Verhältnisse genau das ab, was gegenwärtig und zukünftig, zivil und militärisch, öffentlich und privat in den kriegerischen Auseinandersetzungen moderner Kriege zu erwarten ist. Und dabei kommen offensichtlich die rein auf staatliches Handeln fixierten Definitionen von Krieg – wie etwa die von Clausewitz – an ihre Grenzen.
Und wenn Gašparevic´ mit vielen anderen zusammenfasst,...




