E-Book, Deutsch, 357 Seiten
Sickor Normenhierarchie im Arztrecht
2005
ISBN: 978-3-540-27643-2
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
E-Book, Deutsch, 357 Seiten
Reihe: MedR Schriftenreihe Medizinrecht
ISBN: 978-3-540-27643-2
Verlag: Springer Berlin Heidelberg
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark
Ausgehend von den rechtstheoretischen Grundlagen und den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen einer Normenhierarchie werden sämtliche Regelungen mit ärztlichem Bezug auf ihre Rechtswirkungen hin untersucht. Von den Vorgaben des Völker- und Europarechts über Gesetze und Rechtsverordnungen bis zum Standesrecht, von den Veröffentlichungen der Bundesärztekammer und der medizinischen Fachgesellschaften über die Regelungen des Vertragsarztrechts bis zu Fragen der ärztlichen Ethik und des medizinischen Standards wird das gesamte Gebiet des Arztrechts praxisbezogen systematisiert.
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1;Vorwort;6
2;Inhaltsübersicht;8
3;Inhaltsverzeichnis;10
4;Abkürzungsverzeichnis;16
5;Erstes Kapitel: Einleitung;18
5.1;I. Ziel der Untersuchung;18
5.2;II. Gegenstand der Untersuchung;22
5.3;III. Gang der Untersuchung;24
6;Zweites Kapitel: Rechtstheoretische Grundlagen;26
6.1;I. Der juristische Begriff der Rechtsquellenlehre;26
6.2;II. Das Recht als staatlich-normative Ordnung;31
6.2.1;1. Der Begriff der Rechtsnorm als Ausgangspunkt der Betrachtung;31
6.2.2;2. Recht als zwangsweise durchsetzbare sanktionierte Normenordnung;33
6.2.3;3. Die Staatlichkeit des Rechts;42
6.2.4;4. Zusammenfassung;72
6.3;III. Die Struktur der Rechtsordnung;73
6.3.1;1. Die Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung;75
6.3.2;2. Die Irrelevanz sonstiger Normkategorien;81
6.4;IV. Fazit;85
7;Drittes Kapitel: Die Rechtsordnung nach den Vorgaben des Grundgesetzes;88
7.1;I. Stufenbaulehre und Grundgesetz;88
7.1.1;1. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland;88
7.1.2;2. Die Rangordnung der Rechtsquellen in Bund und Ländern;92
7.1.3;3. Die Übernahme weiterer rechtstheoretischer Prinzipien durch das Grundgesetz;98
7.2;II. Die Rechtsquellenhierarchie im grundgesetzlichen Bundesstaat;99
7.2.1;1. Das Verhältnis von Bund und Ländern nach dem Grundgesetz;99
7.2.2;2. Staatlichkeit der Länder versus Stufenbau des Rechts;102
7.2.3;3. Lösungsansätze im Schrifttum;104
7.2.4;4. Der divergierende Staatsbegriff nach dem Grundgesetz und nach der Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung;109
7.2.5;5. Zusammenfassung;112
7.3;III. Der Einfluß überstaatlicher Rechtsnormen auf das nationale Recht;113
7.3.1;1. Das Völkerrecht;115
7.3.2;2. Das Gemeinschaftsrecht;131
7.4;IV. Inkorporations- und Einflußmöglichkeiten außerhalb eines Ermächtigungszusammenhangs entstandener Normen auf das Recht;140
7.4.1;1. Verweisungen des Rechts auf nichtrechtliche Normen;141
7.4.2;2. Der Einfluß außerrechtlicher Normen auf die Bildung von Gewohnheitsrecht;142
7.4.3;3. Die Rolle außerrechtlicher Normen bei der Konkretisierung von Generalklauseln im Wege der Rechtsanwendung;143
7.4.4;4. Standard und Stand von Wissenschaft und Technik;146
7.5;V. Fazit;147
8;Viertes Kapitel: Die Hierarchie arztrechtlicher Normen;150
8.1;1. Abschnitt. Unmittelbar staatlich gesetzte Regelungen;150
8.1.1;I. Europarechtliche Vorgaben;150
8.1.1.1;1. Ermächtigungen der Gemeinschaft in den Gründungsverträgen;151
8.1.1.2;2. Europäisches Sekundärrecht;154
8.1.1.3;3. Zusammenfassung;156
8.1.2;II. Völkerrechtliche Bindungen auf dem Gebiet des Arztrechts;156
8.1.2.1;1. Überblick über geltende völkerrechtliche Verträge;156
8.1.2.2;2. Die UNESCO-Deklaration über das menschliche Genom;157
8.1.2.3;3. Die Menschenrechtskonvention des Europarates zur Biomedizin;158
8.1.2.4;4. Zusammenfassung;160
8.1.3;III. Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder;160
8.1.3.1;1. Regelungskompetenzen des Bundes nach dem Grundgesetz und ihre Inanspruchnahme durch den Bundesgesetzgeber;160
8.1.3.2;2. Ermächtigungen in den Bundesgesetzen;164
8.1.3.3;3. Sonstige bundesgesetzliche Normen mit arztrechtlichem Bezug;165
8.1.3.4;4. Gesetze und Verordnungen des Freistaates Sachsen;166
8.1.4;IV. Fazit;167
8.2;2. Abschnitt. Die Standesnormen öffentlich-rechtlicher Normsetzer;168
8.2.1;I. Selbstverwaltung und Freiberuflichkeit der Ärzteschaft als Anknüpfungspunkt autonomer Regelungsbefugnisse;169
8.2.2;II. Die Sächsische Landesärztekammer und ihre Normen;172
8.2.2.1;1. Organisation, Organe und Gremien der Sächsischen Landesärztekammer;172
8.2.2.2;2. Die Satzungen der Landesärztekammer;172
8.2.2.3;3. Sonstige Normarten der Landesärztekammer;178
8.2.3;III. Rechtsgrundlagen der Ethikkommissionen;182
8.2.4;IV. Fazit;184
8.3;3. Abschnitt. Normsetzung durch privatrechtliche Organisationen;184
8.3.1;I. Regelungsbefugnisse staatlich nicht legitimierter Organisationen;185
8.3.2;II. Normen der Bundesärztekammer;188
8.3.2.1;1. Rechtsnatur, Organe und Gremien der BÄK;188
8.3.2.2;2. Zur Verbindlichkeit der Normen der BÄK;190
8.3.2.3;3. Sonderfälle einer gesetzlichen Ermächtigung der BÄK;197
8.3.3;III. Der Weltärztebund und die Deklaration von Helsinki;204
8.3.4;IV. Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften und der ÄZQ;207
8.3.5;V. Fazit;209
8.4;4. Abschnitt. Untergesetzliche Normsetzung im Vertragsarztrecht;210
8.4.1;I. Organisations- und Normstrukturen des Vertragsarztrechts;210
8.4.2;II. Verfassungsrechtliche Bedenken;215
8.4.2.1;1. Die Rechtsnatur der untergesetzlichen Normen im Vertragsarztrecht;216
8.4.2.2;2. Die demokratische Legitimation der Normsetzer;220
8.4.2.3;3. Rechtsstaatliche Anforderungen;247
8.4.2.4;4. Bundesstaatliche Anforderungen;249
8.4.2.5;5. Anforderungen an dynamische Verweisungen;250
8.4.2.6;6. Zur Vereinbarkeit des Vertragsarztrechts mit dem Kartellrecht;252
8.4.3;III. Konsequenzen der verfassungsrechtlichen Defizite;253
8.4.3.1;1. Von den Körperschaften in eigener Verantwortung erlassene Normen;253
8.4.3.2;2. Die Normsetzungsverträge;254
8.4.3.3;3. Die Richtlinien des Bundesausschusses;254
8.4.3.4;4. Unbedenkliche Regelungsformen;258
8.4.4;IV. Das Verhältnis des Vertragsarztrechts zu anderen Regelungsbereichen;260
8.4.5;V. Fazit;261
8.5;5. Abschnitt. Der Einfluß nichtrechtlicher Normen auf das Arztrecht;264
8.5.1;I. Die ärztliche Ethik als Normensystem ohne unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit;264
8.5.2;II. Einflußmöglichkeiten nichtrechtlicher Normen auf das Arztrecht;267
8.5.2.1;1. Beispiele für Verweisungen des Rechts auf nichtrechtliche Normen;268
8.5.2.2;2. Der Einfluß von Standesnormen bei der Ausfüllung von Generalklauseln;269
8.5.2.3;3. Der Standardbegriff in der Medizin;270
8.5.2.4;4. Die Eignung von Leitlinien zur Dokumentation des medizinischen Standards;274
8.5.2.5;5. Dokumentationen der guten klinischen Praxis;278
8.5.2.6;6. Zur rechtlichen Wirkung schriftlicher Niederlegungen von Standards als antizipierte Sachverständigengutachten;281
8.5.3;III. Fazit;284
9;Fünftes Kapitel: Ergebnis;286
9.1;I. Zusammenfassung;286
9.2;II. Abschließende Betrachtung;288
9.3;III. Die Hierarchie arztrechtlich relevanter Normarten;290
10;Anhang;296
10.1;Anhang A – Europarechtliche Normen auf dem Gebiet des Arztrechts;296
10.1.1;I. Regelungen des ärztlichen Ausbildungs- und Niederlassungsrechts;296
10.1.2;II. Arzneimittelrechtliche Regelungen;297
10.1.3;III. Regelungen in Bezug auf Drogenmißbrauch und Suchtprävention;301
10.1.4;IV. Regelungen in Bezug auf Doping;304
10.1.5;V. Regelungen mit epidemiologischen Bezug;304
10.1.6;VI. Regelungen im Bereich der Aktionsprogramme der europäischen Gemeinschaft;305
10.1.7;VII. Regelungen über Bluttransfusionen und Blutprodukte;306
10.1.8;VIII. Regelungen weiterer Einzelmaßnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes;307
10.1.9;IX. Regelungen von allgemeiner gesundheitsrelevanter Natur;308
10.2;Anhang B – Völkerrechtliche Verträge auf dem Gebiet des Arztrechts;309
10.2.1;I. Allgemein gesundheitsrelevante Abkommen;309
10.2.2;II. Organisatorische und verwaltungstechnische Abkommen;310
10.2.3;III. Abkommen im Bereich des Arzneimittelrechts;310
10.2.4;IV. Abkommen über die ärztliche Betreuung von Seeleuten;310
10.2.5;V. Zweiseitige Verträge;310
10.3;Anhang C – Bundesrechtliche Vorschriften;311
10.3.1;I. Allgemeine Regelungen des Gesundheitswesens;311
10.3.2;II. Organisatorische Regelungen;311
10.3.3;III. Betäubungsmittelrecht (ohne Grundstoffüberwachungsrecht);312
10.3.4;IV. Regelung der Werbung im Heilwesen;312
10.3.5;V. Arzneimittel- und Medizinprodukterecht;312
10.3.6;VI. Regelungen zur Gentechnik;315
10.3.7;VII. Regelung der Heilberufe;316
10.3.8;VIII. Krankheitsbekämpfung und Impfwesen;317
10.3.9;IX. Regelungen in Bezug auf das Rote Kreuz;318
10.4;Anhang D – Landesrechtliche Vorschriften des Freistaates Sachsen;318
10.4.1;I. Allgemeine Regelungen;318
10.4.2;II. Rettungsdienstwesen;319
10.4.3;III. Krankenhauswesen;319
10.4.4;IV. Berufsrecht;320
10.4.5;V. Sozialrecht;320
10.5;Anhang E – Untergesetzliches Standesrecht;320
10.5.1;I. Normen der Landesärztekammer Sachsen;320
10.5.2;II. Satzungen und Geschäftsordnungen ausgewählter Ethikkommissionen;322
10.6;Anhang F – Normen der Bundesärztekammer und ihrer Gremien;323
10.6.1;I. Organisatorische Regelungen;323
10.6.2;II. Inhaltliche Regelungen;324
10.7;Anhang G – Untergesetzliche Normsetzung im Vertragsarztrecht;333
10.7.1;I. Bundesgesetze;333
10.7.2;II. Rechtsverordnungen;335
10.7.3;III. Ermächtigungen zur Normgebung durch Satzungsrecht;338
10.7.4;IV. Weitere Ermächtigungen zu eigenständigen Regelungen;338
10.7.5;V. Normsetzungsverträge;339
10.7.6;VI. Normsetzung durch verselbständigte Stellen;342
11;Literaturverzeichnis;346
Drittes Kapitel: Die Rechtsordnung nach den Vorgaben des Grundgesetzes (S. 71-72)
In diesem Kapitel bleibt zu prüfen, inwieweit das Grundgesetz die Ansichten der Lehre vom Stufenbau des Rechts in die von ihm konstituierte Rechtsordnung übernimmt (I.). Ebenso ist zu klären, welchen Einfluß andere Normenordnungen auszuüben vermögen, insbesondere, ob die Verfassungen der Bundesländer (II.) oder die Vorgaben des Völker- und Europarechts (III.) einer hierarchisch geordneten Rangfolge aus Rechtsnormen und Rechtsetzungsermächtigungen entgegenstehen. Schließlich bleibt darauf einzugehen, wie die nicht in einem rechtlichen Ableitungszusammenhang stehenden Normen gleichwohl in die Rechtsordnung des Grundgesetzes inkorporiert werden können (IV.).
I. Stufenbaulehre und Grundgesetz
Nachdem das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland auf seine Tauglichkeit als höchster positiver Normenkomplex der deutschen Rechtsordnung untersucht wurde (1.), kann anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben geklärt werden, ob die Theorie vom Stufenbau des Rechts in dieser Rechtsordnung eine positivrechtliche Bestätigung erfährt (2.). Abschließend bleiben einige weitere der angesprochenen rechtstheoretischen Erkenntnisse auf ihre Übernahme in die deutsche Rechtsordnung zu überprüfen (3.).
1. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland
In den Verhältnissen zur Zeit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland wird zuweilen ein „Anlaß zu gewichtigen Zweifeln an der Verfassungsqualität des Grundgesetzes" erblickt.1 Mangels einer eigens einberufenen verfassungsgebenden Nationalversammlung bzw. einer Volksabstimmung über die Annahme des Grundgesetzes als Verfassung, aber auch aufgrund der fehlenden Souveränität der deutschen Staatsgewalt infolge des Besatzungsstatuts und der Tatsache, daß der Parlamentarische Rat nur einen Teil des deutschen Volkes vertreten konnte, wird die in der Präambel zu findende Bezugnahme auf die verfassungsgebende Gewalt der Deutschen nicht als sonderlich glaubwürdig angesehen.
Aufgrund dieser Gegebenheiten sprechen auch heute noch Stimmen aus dem Schrifttum von einem „fortwirkenden Legitimationsmangel", der auch durch 40 Jahre Akzeptanz des Grundgesetzes nicht geheilt werden könne, da bislang kein „Akt souveräner verfassungsgebender Gewalt des Volkes" vorliege.3 Andere erblicken dagegen in den Bundestagswahlen von 1949, spätestens aber in der Wahl von 1953 eine hinreichend deutlich gewordene Zustimmung der Bevölkerung, welche die Legitimität des Grundgesetzes außer Frage gestellt habe.
Es erscheint indessen fraglich, welches Ziel mit der Thematisierung der Legitimität einer Verfassungsgebung erreicht werden soll. Hier entsteht der Eindruck, die Etablierung einer Rechtsordnung sei nach Ansicht der entsprechenden Autoren rechtfertigungsbedürftig. Bei diesem Vorhaben kann es sich allerdings nur um eine außerrechtliche – zum Beispiel moralische – Rechtfertigung einer Verfassung und der von ihr geschaffenen Normenordnung handeln, nicht aber um ein juristisch faßbares Merkmal.
Denn oberhalb einer als höchste positive Norm verstandenen Verfassung kann es keine rechtlichen Vorgaben oder Bindungen mehr geben. Aus rechtlicher Sicht ist nach den bislang herausgearbeiteten Kriterien deshalb allein entscheidend, ob eine Verfassung und die von ihr konstituierte Rechtsordnung wirksam ist und sich durchzusetzen vermag. Die unter dem Stichwort der Legitimität einer Verfassung ins Felde geführten Argumente sind nur ein Hilfsmittel, um über die Akzeptanz in der Bevölkerung die Durchsetzungsfähigkeit der verfassungsmäßigen Ordnung zu erhöhen.
Das entscheidende Merkmal für die Geltung der Verfassung bleibt daher ihre Wirksamkeit im Sinne einer tatsächlichen Durchsetzbarkeit der von ihr konstituierten Rechtsordnung. Auch diese erscheint jedoch bei Erlaß des Grundgesetzes im Hinblick auf die Qualität der deutschen Staatsgewalt fraglich: Die Siegermächte hatten seit dem 5. Juni 1945 eine „supreme authority" über Deutschland beansprucht, sie waren darüber hinaus zu ihrer Durchsetzung in der Lage.




