Ashauer-Moll / Rösch / Schwerdtner | Abgeltungsteuer | E-Book | www.sack.de
E-Book

E-Book, Deutsch, 209 Seiten, eBook

Ashauer-Moll / Rösch / Schwerdtner Abgeltungsteuer

Kapital schützen - Steuern optimieren
2008
ISBN: 978-3-8349-8163-9
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
Format: PDF
Kopierschutz: 1 - PDF Watermark

Kapital schützen - Steuern optimieren

E-Book, Deutsch, 209 Seiten, eBook

ISBN: 978-3-8349-8163-9
Verlag: Betriebswirtschaftlicher Verlag Gabler
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Kopierschutz: 1 - PDF Watermark



Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist durch die Abgeltungsteuer vollkommen neu geregelt worden. Bei der Beratung von Privatanlegern und Unternehmern sind damit ganz neue Strategien zur Steueroptimierung erforderlich. Die praxisnahe Darstellung macht das Werk zu einem wertvollen Ratgeber im neuen Recht.

Steuerberaterin und Dipl.-Kffr. Ellen Ashauer-Moll ist Expertin im Bereich der privaten Kapitalanlage und ihrer Steueroptimierung. Dipl. Betriebsw. Sonja Rösch ist besonders ausgewiesen durch ihre Erfahrung in der Beratung von Kapitalanlegern.
Die Autorinnen sind bei Rödl & Partner, eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien deutschen Ursprungs, tätig. Rödl & Partner betreut Unternehmer und private Vermögende weltweit bei ihren Geschäftsaktivitäten und privaten Investitionen.

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Zielgruppe


Professional/practitioner

Weitere Infos & Material


1;Vorwort;6
2;Inhaltsübersicht;8
3;Abkürzungsverzeichnis;13
4;Bearbeiterverzeichnis;16
5;§ 1 Einleitung;18
5.1;A. Abgrenzung Ertrag und Vermögen – Systembruch ab 2009;19
5.2;B. Eckpunkte der Abgeltungsteuer;22
6;§ 2 Besteuerung der Ertragsebene;25
6.1;A. Allgemeines;25
6.2;B. Laufende Erträge aus Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 1 EStG n. F);26
7;§ 3 Besteuerung der Vermögensebene;38
7.1;A. Allgemeines;38
7.2;B. Veräußerungstatbestände (§ 20 Abs. 2 EStG n. F.);39
7.3;C. Gewinnermittlung bei Veräußerungsgeschäften;48
7.4;D. Private Veräußerungsgeschäfte;62
7.5;E. Gegenüberstellung § 20 und § 23 EStG a. F. vs. § 20 und § 23 EStG n. F.;65
8;§ 4 Besteuerung von Investmentfonds;67
8.1;A. Allgemeines;67
8.2;B. Erträge und Gewinne auf Fondsebene;69
8.3;C. Erträge und Gewinne auf Anlegerebene;73
9;§ 5 Werbungskostenabzug;77
10;§ 6 Verlustverrechnung;79
10.1;A. Beschränkte Verlustverrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen;79
10.2;B. Abfolge der Verlustverrechnung;81
11;§ 7 Gesonderter Steuertarif;90
11.1;A. Höhe der Abgeltungsteuer;90
11.2;B. Berücksichtigung von Kirchensteuer;90
11.3;C. Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer;91
12;§ 8 Verfahren zur Erhebung der Abgeltungsteuer;95
12.1;A. Kapitalerträge mit Steuerabzug;96
12.2;B. Veräußerungsfiktion bei Depotübertrag;100
12.3;C. In- und ausländische Kapitalerträge;103
12.4;D. Höhe und Bemessung der Kapitalertragsteuer;103
12.5;E. Verlustverrechnungstopf;112
12.6;F. Entrichtung der Kapitalertragsteuer § 44 EStG;118
12.7;G. Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung;119
12.8;H. Kapitalertragsteuerabzug bei Investmentfondserträgen;120
12.9;I. Veranlagungsverfahren trotz Abgeltungsteuer;122
13;§ 9 Anwendungs- und Übergangsregelungen;127
13.1;A. Anwendungsregelungen und Bestandsschutz;127
13.2;B. Alt-Verluste;134
14;§ 10 Nichtanwendung und Versagung der Abgeltungsteuer;140
14.1;A. Nichtanwendung der Abgeltungsteuer;140
14.2;B. Versagung der Abgeltungsteuer;144
15;§ 11 Informationsbeschaffung des Fiskus;153
15.1;A. Inland;153
15.2;B. Ausland;159
16;§ 12 Kapitalanlagen im Betriebsvermögen;161
16.1;A. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften;161
16.2;B. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften;169
17;§ 13 Unternehmer und Abgeltungsteuer;184
17.1;A. Ausschüttungspolitik;185
17.2;B. Finanzierungspolitik;186
18;Anlagen;188
19;Stichwortverzeichnis;208

Alle Neuregelungen im Überblick

Auswirkung bei Kapitalerträgen im Betriebsvermögen

Besteuerung von Kapitalerträgen im Privatvermögen

Kapitalertragsteuer

Strategien zum Schutz des Kapitals

Ausnahmen bei der Abgeltungsteuer

Checklisten und Übersichten


§ 3 Besteuerung der Vermögensebene (S. 37-38)

A. Allgemeines

Veräußerungs- und Einlösungsgewinne aus Kapitalanlagen, die nach 2008 erworben werden, gehören ab 2009 zu den Einkünft en aus Kapitalvermögen. Das System der strikten Trennung von Ertrags- und Vermögensebene wird durch diese Umqualifi zierung unterbrochen. Vermögenswertsteigerungen werden dann – unter Aufh ebung der Jahresfrist – bei Realisierung steuerlich immer erfasst.1 In Zukunft spielt es keine Rolle mehr, wie lange der Anleger die Wertpapiere bereits in seinem Depot hält. Deshalb wird der Fokus des Handels mit Wertpapieren künft ig auf der wirtschaft lichen Entwicklung dieser Kapitalanlage liegen. Die Abhängigkeit der Transaktionen von steuerlichen Fristen wird keine Bedeutung mehr haben.

Da die Veräußerungs- und Einlösungsgewinne ab 2009 Einkünft e aus Kapitalvermögen darstellen, gelten bezüglich der Zurechnung der Erträge die Ausführungen unter Kapitel § 2 A I entsprechend. Das System der Trennung von Ertrags- und Vermögensebene bleibt bei Immobilien und anderen beweglichen Wirtschaft sgütern des Privatvermögens weiterhin bestehen: Nur innerhalb bestimmter Fristen sind Vermögensänderungen steuerbar. Für eine steuerfreie Realisierung von Veräußerungsgewinnen gilt aus Immobilienverkäufen weiterhin die 10-Jahresfrist. Wird die Haltedauer nicht erreicht, unterliegt der Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft dem persönlichen Steuersatz des Anlegers.

Andere bewegliche Wirtschaft sgüter unterliegen weiterhin mit den realisierten Vermögensveränderungen nur innerhalb der Jahresfrist der Besteuerung. In diesem Kapitel wird ein besonderes Augenmerk auf die Besteuerung von Kapitalanlagen unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer gelegt. Die Besteuerung von sonstigem Vermögen als private Veräußerungsgeschäft e fi nden der Vollständigkeit halber Berücksichtigung. Ab 2009 werden die Einlösung der Wertpapiere bei Endfälligkeit, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung, Abtretung oder verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft der Veräußerung gleichgestellt.

Auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens im Falle einer Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft wird als Veräußerung erfasst. Dadurch soll erreicht werden, dass ab 2009 sämtliche positiven als auch negativen Wertänderungen aus der Kapitalanlage der Besteuerung unterworfen werden. Die Gleichstellung mit einer Veräußerung ist erstmals auf Einlösungen, Abtretungen und verdeckte Einlagen anzuwenden, die aus nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapieren stammen.

Um steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten entgegenzuwirken, enthält das Gesetz eine explizite Regelung für die Anschaff ung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft . Demnach ist bei einem solchen Vorgang die Anschaff ung oder Veräußerung der Beteiligung als Anschaff ung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaft sgüter anzusehen. Die Beteiligung des Anlegers an der Personengesellschaft wird somit steuerlich einer Direktanlage gleichgestellt. Durch diese Vorschrift will der Gesetzgeber die vermehrte Gründung von vermögensverwaltenden Personengesellschaft en vermeiden, bei denen die Gewinne aus der 3 Veräußerung des Beteiligungsanteils auch ab 2009 steuerfrei realisiert werden können, unabhängig davon, wann die Wertpapiere bei der Gesellschaft angeschafft worden sind.

Dabei ist zu beachten, dass die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaft en, welche gewerbliche, freiberufl iche oder land- und forstwirtschaft liche Einkünft e erzielen, unter die Besteuerungsvorschrift en für diese Einkunft sarten fallen. Die Abgeltungsteuer greift in diesen Fällen nicht die Gewinne unterliegen dem persönlichen Steuersatz des Anlegers. Die Vorschrift stellt einen Auff angtatbestand zu den Einkünft en aus Gewerbebetrieb dar, da die Veräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft keiner anderen Besteuerungsvorschrift des Einkommensteuergesetzes unterliegt.

Die Vorschrift en fi nden nicht nur Anwendung für unmittelbare Beteiligungen an Personengesellschaft en, sondern auch für mittelbare Beteiligungen, z. B. bei einer Beteiligung an einem Anteil eines Gesellschaft ers. Für die auf Ebene der Personengesellschaft vor dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapiere gilt – analog zur Direktanlage – Bestandschutz. Der Gewinn aus diesen Kapitalanlagen kann bei der Veräußerung der Beteiligung ab 2009 beim Beteiligten steuerfrei vereinnahmt werden, soweit die Jahresfrist bereits erfüllt ist.


Steuerberaterin und Dipl.-Kffr. Ellen Ashauer-Moll ist Expertin im Bereich der privaten Kapitalanlage und ihrer Steueroptimierung. Dipl. Betriebsw. Sonja Rösch ist besonders ausgewiesen durch ihre Erfahrung in der Beratung von Kapitalanlegern.
Die Autorinnen sind bei Rödl & Partner, eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien deutschen Ursprungs, tätig. Rödl & Partner betreut Unternehmer und private Vermögende weltweit bei ihren Geschäftsaktivitäten und privaten Investitionen.



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